Großflächige Einzelhandelsprojekte

Die IHK ist die einzige Organisation der gewerblichen Wirtschaft, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungs- und Bebauungsplänen) und zu großflächigen Einzelhandelsprojekten als sogenannter "Träger öffentlicher Belange" von den planenden Kommunen gehört werden muss. Diese besondere Form der Einbindung ist auf die gesetzliche Verpflichtung der IHK als Gesamtinteressenvertretung für die örtliche Wirtschaft zurückzuführen. So kann sich die IHK für die Belange der Mitgliedsbetriebe einsetzen.
Eine besondere Bedeutung hat diese Einflussmöglichkeit der IHK für den Einzelhandel, da die Bauleitplanung über die Ansiedlungsmöglichkeiten für Einzelhandelsbetriebe, insbesondere für großflächige Einzelhandelsobjekte entscheidet. So sind Handelsbetriebe mit mehr als 1.200 Quadratmeter Geschossfläche (mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche) in der Regel nur in sogenannten Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel und Kerngebieten zulässig. Da jede Bauleitplanung gemäß § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) an die Ziele der Raumordnung anzupassen ist, ist vor der Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßbetriebs und der Verabschiedung des entsprechenden B-Plans eine sogenannte "raumordnerische Beurteilung" durch den Landkreis erforderlich. Hierbei geht es im Kern darum, Beeinträchtigungen der Nachbarstädte sowie wesentliche Einflüsse auf die Versorgungsstruktur vor Ort analysieren und bewerten zu können. Bei der Beurteilung der raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen beziehen die Landkreise üblicherweise die IHKs als Fachgutachter mit ein. Die IHK berät zudem auch Investoren und Kommunen direkt, um mögliche Konflikte und Planungsfehler schon frühzeitig zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
Überschreiten die negativen Auswirkungen ein vertretbares Maß oder werden gesetzliche Vorgaben missachtet, nimmt die IHK eine kritische Haltung gegenüber dem Projekt ein, die dann von der Planungsbehörde in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die IHK beurteilt ein Projekt immer hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen und die Entwicklungsperspektiven im Raum. Außerdem macht sie auf mögliche rechtliche Probleme bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes aufmerksam (insbesondere im Hinblick auf die Ziele des niedersächsischen Landes-Raumordnungsprogramms). Der IHK geht es dabei nicht um Wettbewerbsschutz. Angestrebt wird vor allem, Innenstädte und Ortskerne als Einzelhandelsstandort zu erhalten und eine Grundversorgung in der Fläche zu sichern.