Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Ertragsteuer mit Objektsteuerelementen. Die Gemeinden sind nach § 1 GewStG zu ihrer Erhebung verpflichtet. Sie legen jährlich den Gewerbesteuerhebesatz auf den bundeseinheitlichen Steuermessbetrag (§§ 11, 16 GewStG) fest. Der Gewerbesteuer unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG und jede Kapitalgesellschaft.
Gewerbeertrag
Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz.
Die wichtigsten Hinzurechnungen sind (§ 8 GewStG):
1. sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 Prozent
2. die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile in Höhe von 25 Prozent:
- 25 Prozent der Lizenzen und Konzessionen
- Mieten, Pachten und Leasingraten
- 20 Prozent bei beweglichen Anlagevermögen
- 50 Prozent bei unbeweglichem Vermögen
3. die steuerbefreiten sog. Streubesitzdividenden, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft weniger als 15 Prozent beträgt
4. Spenden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie Vertriebslizenzen sind von der Hinzurechnung weiterhin ausgenommen. Um den Mittelstand zu schonen, wurde ein Freibetrag von 100.000 Euro für die Summe der Finanzierungsanteile eingeführt.
Die wichtigsten Kürzungen sind (§ 9 GewStG):
- 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes, wobei eine Kürzung nur erfolgen darf, wenn der Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist
- Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft
Freibetrag (§ 11 GewStG)
Der auf 100 Euro abgerundete Gewerbeertrag ist um folgende Beträge zu kürzen:
- bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro
- bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel rechtsfähigen Vereinen, um einen Freibetrag von 5.000 Euro
- höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags
Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag.
Steuermesszahl, Steuermessbetrag (§ 11 GewStG)
Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewerbeertrag ergibt nach Multiplikation mit der sog. Steuermesszahl den Steuermessbetrag. Dieser wird dann mit dem Hebesatz multipliziert und ergibt die Steuerschuld. Die Gewerbesteuermesszahl beträgt für alle Gewerbebetriebe einheitlich 3,5 Prozent.
Hebesatz
Durch Multiplikation des von der einzelnen Gemeinde für alle Unternehmen festzusetzenden Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag ergibt sich die festzusetzende Gewerbesteuer. Die Hebesätze deutscher Städte und Gemeinden finden Sie hier: Hebesätze der Gewerbe- und Grundsteuer 2021.
Beispielrechnungen
Einzelunternehmen oder Personengesellschaft
Gewerbeertrag
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50.000
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Freibetrag
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./. 24.500
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korrigierter Gewerbeertrag
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25.500
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Gewerbesteuermessbetrag 3,5 Prozent
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892,5
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x Hebesatz 410 Prozent
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= Gewerbesteuer
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3.659,25
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Kapitalgesellschaft
Gewerbeertrag
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50.000
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Gewerbesteuermessbetrag 3,5 Prozent
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1.750
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x Hebesatz 410 Prozent
|
|
= Gewerbesteuer
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7.175
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Grund- und Gewerbesteuerhebesätze
Im Artikel “Hebesätze der Gewerbe- und Grundsteuer 2021” finden Sie eine Tabelle mit den jeweiligen Hebesätzen der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer der niedersächsischen Städte und Gemeinden und einen bundesweiten Vergleich deutscher Städte mit über 20.000 Einwohnern.
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Gemäß § 35 EStG wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet.
Der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrages beträgt 3,8, d. h. die Gewerbesteuer kann in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380 Prozent bzw. 400 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Beispiel
Ein Einzelunternehmer erwirtschaftet mit seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von 50.000 Euro.
Gewerbesteuer bei Hebesatz 410 Prozent, s. o.
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3.659,25
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Pauschaler Anrechnungsbetrag
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./. 3.391,50
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(3,8 x Gewerbesteuermessbetrag, hier 892,5 Euro, s. o.)
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Endgültige Belastung mit Gewerbesteuer =
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267,75
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Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer ist eine positive Einkommensteuerschuld. Durch hohe Hinzurechnungen kann die Gewerbesteuer die Einkommensteuer übersteigen und die Anrechenbarkeit beschränken. Der Vor- oder Rücktrag eines nicht genutzten Anrechnungsvolumens ist nicht möglich.
Gewerbesteuerbescheid
Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Der Gewerbesteuermessbetrag bildet die Ausgangsbasis für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Fällig wird die Gewerbesteuer einen Monat nach Erteilung des Steuerbescheids, soweit sie nicht bereits durch Vorauszahlungen ausgeglichen ist.
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.
Gewerbeverluste
Fallen in den Anfangsjahren Gewerbeverluste an, sind diese in späteren Jahren, in denen positive Gewerbeerträge erzielt werden, als Kürzungsbeträge abzugsfähig (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht zulässig.
Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.
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