Spenden für die Ukraine
Hunderttausende Menschen fliehen vor dem Krieg in der Ukraine. Sie werden in ganz Europa mit großer Anteilnahme und Hilfsbereitschaft empfangen. Auch viele Unternehmen engagieren sich, sammeln Spenden oder organisieren den Transport von Hilfsgütern. Wir stellen hier einige Initiativen vor, die Sie mit Ihrem Unternehmen unterstützen können.
Kooperation mit Hilfsorganisationen
Die großen Hilfsorganisationen bieten vielfältige Möglichkeiten für Kooperationen und CSR-Partnerschaften mit Unternehmen – auch in der aktuellen Krise:
- Aktion Deutschland Hilft
- Deutsches Rotes Kreuz
- Johanniter
- UNO Flüchtlingshilfe
- unicef
- und viele weitere
Sachspenden für die Ukraine
Bitte sehen Sie davon ab, “auf eigene Faust” Sachspenden zu sammeln und in die Grenzregionen zu transportieren. Die Hilfsorganisationen melden, dass momentan keinerlei Kapazitäten zur Annahme nicht zentral abgesprochener und nicht zentral angeforderter Hilfslieferungen und Unterstützungsangebote bestehen. Gut gemeinte, aber nicht abgestimmte Lieferungen füllen Lagerhäuser, binden Transport- und Sortierkapazitäten. Sie helfen leider nicht, sie behindern vielmehr die humanitäre Arbeit vor Ort. Weitere Informationen hierzu von Aktion Deutschland Hilft.
Sachspenden von Unternehmen werden von großen Hilfsorganisationen im Einzelfall in Krisengebiete transportiert.
Hinweise zur Zollabwicklung von Hilfslieferungen
Standardzollanmeldung
Die Generalzolldirektion hat bestätigt, dass Hilfslieferungen in die Ukraine grundsätzlich im üblichen zweistufigen Ausfuhrverfahren elektronisch anzumelden sind. Das bedeutet: Alle Waren einer Hilfslieferung sind zuvor in Deutschland bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle elektronisch in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen (1. Stufe). Anschließend sind die Waren bei den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen zur Ukraine zum Ausgang zu stellen (2. Stufe).
Vereinfachung Sammelnummern
Hilfslieferungen umfassen in der Regel unterschiedlichste Warenarten, für die normalerweise die jeweils einschlägigen, unterschiedlichen Zolltarifnummern in die Zollanmeldungen einzutragen sind. Um diesen Prozess zu vereinfachen, können Unternehmen in der Zollanmeldung verschiedene Güter (z.B. Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Medikamente) in einer gemeinsamen Zolltarifnummer (sogenannte Sammelnummer) zusammenfassen. Die entsprechende Zolltarif-Sammelnummer lautet 9919 0000 und umfasst „für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren“. Eine Genehmigung durch das Statistische Bundesamt ist für die Verwendung dieser Sammelnummer nach Auffassung des DIHK nicht erforderlich. Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, sind hiervon ausgenommen.
Bei nicht kommerziellen Hilfslieferungen, die kommerziellen Lieferungen beilgelegt werden („Mischsendungen“), empfehlen wir im zweistufigen Ausfuhrverfahren zwei getrennte Zollanmeldungen abzugeben. Zudem empfehlen wir, getrennte Packstücke zu verwenden, einmal für den kommerziellen Teil der Sendung und einmal für den nicht kommerziellen Hilfsgüterteil der Sendung. Dies hilft dem Zoll sowohl bei der Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle in Deutschland als auch bei der Abfertigung an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze, die Waren schneller zu identifizieren und zuzuordnen.
Weitere Informationen zur Verwendung von Sammelnummern finden Sie im Warenverzeichnis für den Außenhandel 2024 von DESTATIS im Kapitel 99.
Bei nicht kommerziellen Hilfslieferungen, die kommerziellen Lieferungen beilgelegt werden („Mischsendungen“), empfehlen wir im zweistufigen Ausfuhrverfahren zwei getrennte Zollanmeldungen abzugeben. Zudem empfehlen wir, getrennte Packstücke zu verwenden, einmal für den kommerziellen Teil der Sendung und einmal für den nicht kommerziellen Hilfsgüterteil der Sendung. Dies hilft dem Zoll sowohl bei der Anmeldung bei der Ausfuhrzollstelle in Deutschland als auch bei der Abfertigung an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze, die Waren schneller zu identifizieren und zuzuordnen.
Weitere Informationen zur Verwendung von Sammelnummern finden Sie im Warenverzeichnis für den Außenhandel 2024 von DESTATIS im Kapitel 99.
Hilfslieferungen bis 1.000 Euro bzw. 1.000 kg
Die GZD weist darauf hin, dass Hilfslieferungen (kommerzieller und nicht kommerzieller Art) gemäß Artikel 137 (1) b) UZK-DA alternativ auch im einstufigen Ausfuhrverfahren direkt an der Ausgangszollstelle (z. B. Polen) mündlich zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden können. Dort sind auch Informationen des polnischen Zolls zur Abwicklung von Hilfslieferungen hinterlegt.
Hilfslieferungen von über 1.000 Euro bzw. 1.000 kg
Die EU-Kommission (DG TAXUD) weist darauf hin, dass gemäß Artikel 137 (1) a) UZK-DA mündliche Zollanmeldungen für nicht kommerzielle Hilfslieferungen (Spenden etc.) auch über 1.000 Euro/1.000 kg direkt an den Ausgangszollstellen an den EU-Außengrenzen im einstufigen Verfahren möglich sind. DG TAXUD hat mitgeteilt, dass über diese Regelung auch die anderen Mitgliedstaaten informiert werden.
Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU-Grenzen mit der Ukraine möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung über die Waren der Hilfslieferungen vorzulegen. Es ist jedoch zu beachten, dass Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 142 c) UZK-DA ausgenommen sind.
Damit die mündliche Ausfuhranmeldung an den Ausgangszollstellen der EU-Grenzen mit der Ukraine möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, ist eine Aufstellung über die Waren der Hilfslieferungen vorzulegen. Es ist jedoch zu beachten, dass Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 142 c) UZK-DA ausgenommen sind.
Geldspenden für die Ukraine
Die Hilfswerke sind jetzt noch mehr auf Spenden angewiesen. Gespendetes Geld kann flexibel von den Organisationen für das eingesetzt werden, was am dringendsten benötigt wird.
Der Norddeutsch Ukrainische Hilfsstab hat eine Liste von Spendenkonten zusammengestellt.
Das Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) überprüft die Seriosität von Hilfseinrichtungen und hat eine Liste mit Namen, Adressen und Kontonummern von geprüften Organisationen zusammengestellt, die sich um notleidende Menschen in oder aus der Ukraine kümmern und das DZI Spenden-Siegel tragen. Die Liste und weitere Informationen finden Sie hier: DZI: Spenden für Bedürftige in der Ukraine und auf der Flucht.
Eine Übersicht über geprüfte Organisationen, die sich in der Flüchtlingshilfe für die Ukraine einsetzen, gibt es hier: Organisationen Flüchtlingshilfe.
Bundesweite Spendenkonten sind z.B. Bündnis Entwicklung Hilft und Aktion Deutschland hilft.
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung von Spenden
Spenden
Für den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (bei Online-Banking PC-Ausdruck), wenn auf speziell zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichteten Konten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gezahlt wird. Gemeinnützige Körperschaften können auch dann steuerunschädlich spenden, wenn ihre Satzung keine mildtätigen Zwecke abdeckt. Wenn gemeinnützige Organisationen ohne mildtätigen Zweck (z. B. Sport-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine) zur Spende aufrufen, sind diese Spenden für die Spender abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist, dass die Spende an eine steuerbegünstigte mildtätige Körperschaft, eine inländnische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländnische öffentliche Dienststelle zur Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet wird. Zudem ist eine Spendenbescheinigung mit Hinweis auf den Spendenzweck erforderlich.
Sponsoring
Der Spendenabzug ist gegenüber dem Abzug als Betriebsausgaben nachrangig. Erfolgt eine Zuwendung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten im Rahmen von „Sponsoring“ , insbesondere um wirtschaftliche Vorteile in Form der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens zu erzielen, ist der Betriebsausgabenabzug vorrangig und nach dem BMF-Schreiben zuzulassen.
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Wenn Arbeitnehmer auf ein Teil ihres Arbeitslohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Betrag spendet, dann bleibt dieser Teil für die Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Diese Zahlung kann sowohl an geschädigte Arbeitnehmer des eigenen Betriebs, geschädigte Arbeitnehmer eines Partnerunternehmens oder an eine spendenempfangsberechtigte Organisation zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert. Ebenso begünstigt sind Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens.
Trotz bestehender Steuerfreiheit ist der gespendete Arbeitslohn grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Eine Ausnahmeregelung gibt es in der Sozialversicherungsentgeltverordnung lediglich für Naturkatastrophen im Inland. Die Ausnahmeregelung des §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV regelt einzig die steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen des Beschäftigten aus Arbeitsentgelt oder Wertguthaben, die zugunsten von Naturkatastrophen im Inland an Geschädigte geleistet wurden.
Entsprechendes gilt für den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen, wobei es auf Seiten der Gesellschaft bei der Behandlung nach § 10 Nr. 4 KStG bleibt.
Trotz bestehender Steuerfreiheit ist der gespendete Arbeitslohn grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Eine Ausnahmeregelung gibt es in der Sozialversicherungsentgeltverordnung lediglich für Naturkatastrophen im Inland. Die Ausnahmeregelung des §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV regelt einzig die steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen des Beschäftigten aus Arbeitsentgelt oder Wertguthaben, die zugunsten von Naturkatastrophen im Inland an Geschädigte geleistet wurden.
Entsprechendes gilt für den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen, wobei es auf Seiten der Gesellschaft bei der Behandlung nach § 10 Nr. 4 KStG bleibt.
Umsatzsteuer
Die steuerbare Überlassung von Sachmitteln, Räumen sowie von Arbeitnehmern (unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG) als steuerfreie eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen wird anerkannt. Hinsichtlich möglicher Befreiungsvorschriften wird die Betreuung und Versorgung der Kriegsflüchtlinge ähnlichen Sachverhalten gleichgestellt, sofern die Entgelte aus öffentlichen Kassen erfolgt.
Die unentgeltliche Bereitstellung von dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen und sonstige Leistungen (z. B. Personalgestellungen) werden nicht nach § 3 Abs. 1b UStG besteuert. Sie führen auch nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs, wenn die Zuwendungen Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten (z.B.Hilfsorganisationen), zugutekommen. Eine unmittelbare Zuwendung an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte/Flüchtlinge ist demnach nicht begünstigt. Offen bleibt, ob mit der Bereitstellung von Gegenständen die zeitweise Verwendung dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen (z.B. LKW zum Transport) gemeint ist und/oder ob damit auch Sachspenden erfasst werden sollen, die übereignet werden. Für die Annahme einer dauerhaften Übereignung im Sinne einer Sachspende spricht der Vergleich mit BMF v. 14.12.2021 - III C 2 - S 7030/20/10004 :004 BStBl 2021 I S. 2500 im Zusammenhang mit der Coronakrise, das den gleichen Wortlaut für medizinischen Bedarf verwendet.
Aus Nutzungsänderungen durch unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte durch Unternehmen der öffentlichen Hand und „private“ Unternehmen werden keine belastenden Umsatzsteuerfolgen gezogen (keine Besteuerung der Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a UStG, keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG). Die gilt auch für die laufenden Kosten. Bei Unternehmen der öffentlichen Hand gilt diese Begünstigung „allgemein zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine“ (z. B. auch für Helfer), während private Unternehmer auf die Unterbringung von Geflüchteten beschränkt sind.
Die unentgeltliche Bereitstellung von dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen und sonstige Leistungen (z. B. Personalgestellungen) werden nicht nach § 3 Abs. 1b UStG besteuert. Sie führen auch nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs, wenn die Zuwendungen Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten (z.B.Hilfsorganisationen), zugutekommen. Eine unmittelbare Zuwendung an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte/Flüchtlinge ist demnach nicht begünstigt. Offen bleibt, ob mit der Bereitstellung von Gegenständen die zeitweise Verwendung dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen (z.B. LKW zum Transport) gemeint ist und/oder ob damit auch Sachspenden erfasst werden sollen, die übereignet werden. Für die Annahme einer dauerhaften Übereignung im Sinne einer Sachspende spricht der Vergleich mit BMF v. 14.12.2021 - III C 2 - S 7030/20/10004 :004 BStBl 2021 I S. 2500 im Zusammenhang mit der Coronakrise, das den gleichen Wortlaut für medizinischen Bedarf verwendet.
Aus Nutzungsänderungen durch unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte durch Unternehmen der öffentlichen Hand und „private“ Unternehmen werden keine belastenden Umsatzsteuerfolgen gezogen (keine Besteuerung der Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a UStG, keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG). Die gilt auch für die laufenden Kosten. Bei Unternehmen der öffentlichen Hand gilt diese Begünstigung „allgemein zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine“ (z. B. auch für Helfer), während private Unternehmer auf die Unterbringung von Geflüchteten beschränkt sind.
Schenkungsteuer
Soweit Zuwendungen an vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Schenkungen sind, wird weitestgehend eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Rechtsträger) und nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG (Zuwendungen unmittelbar an Betroffene) gewährt.
Gültigkeit der Regelungen
Die Erleichterungen gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden.