Sonstige Bescheinigungen im Außenwirtschaftsverkehr
Bescheinigung von Geschäftspapieren
Die Behörden zahlreicher Länder verlangen bei der Einfuhrabfertigung von Warensendungen amtliche Bescheinigungen von Geschäftspapieren. Die Industrie- und Handelskammern stellen Ursprungszeugnisse und sonstige Bescheinigungen aus, die dem Außenwirtschaftsverkehr dienen - wenn diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen wurden (§ 1 Abs. 3 IHK-Gesetz).
IHKs können folgende Dokumente bescheinigen...
- Ursprungs- und/oder Herstellererklärungen auf der Rückseite von Ursprungszeugnissen
- Handelsrechnungen
- Frachtrechnungen
- Packlisten
- Preislisten
- Inspektionszertifikate
- Einladungsschreiben im Zusammenhang mit der Erteilung von Geschäftsreise-Visa
Nicht bescheinigt werden...
- Eidesstaatliche Erklärungen
- Schreiben mit Boykott- oder Negativerklärungen
- Dokumente oder Formulare ausländischer Stellen
- Dokumente mit Aussagen über die Einhaltung ausländischer Gesetze
- Schreiben mit "... to whom it may concern..." an Stelle des Empfängers
- Erklärungen, die gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen
Voraussetzungen für das Ausstellen einer Bescheinigung
- Der Unternehmenssitz oder Wohnsitz des Antragstellers befindet sich im IHK-Bezirk und das Dokument dient dem Außenwirtschaftsverkehr (örtliche und sachliche Zuständigkeit). Wenn dies nicht der Fall ist, kann alternativ die zuständige IHK das Einverständnis erteilen.
- Die Unterschriften des/der Antragsberechtigten des Unternehmens sind bei unserer IHK hinterlegt.
- Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt: Angabe des Empfängers, eventuell Vordruckzwang.
- Der Verwendungszweck ist erkennbar bzw. wird glaubhaft gemacht - gemäß der Einfuhrvorschriften des Landes.
- Für jede Bescheinigung ist eine zusätzliche Ausfertigung der Dokumente einzureichen, die bei unserer IHK verbleibt.
- Erklärungen auf Firmenbogen müssen original unterschrieben sein.
- Der Antrag kann persönlich, postalisch oder elektronisch erfolgen.
- Für die Bescheinigung von Außenwirtschaftsdokumenten wird eine Gebühr nach dem aktuell geltenden Gebührentarif erhoben.
Bescheinigungsarten
Unsere IHK versieht Ihre Dokumente mit einem Bescheinigungstext. Je nach Inhalt gibt es zwei Formen der Bescheinigung im Außenwirtschaftsverkehr:
Bescheinigungstext | Anwendungsbeispiele |
"Wir bescheinigen die Vorlage der Erklärung. Hinsichtlich des Inhalts ist nichts Gegenteiliges bekannt."
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Handels- und Proforma-Rechnungen, Lieferscheine, Packlisten, Erklärungen des Unternehmens auf eigenem Briefbogen, Einladungsschreiben für Zwecke der Visa-Erteilung usw.
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"Dieses Dokument wurde von einer in Deutschland zuständigen Stelle/Institution/Behörde ausgestellt."
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von Behörden und Institutionen ausgestellte Dokumente, wie zum Beispiel Analysezertifikate, Gesundheitszeugnisse, TÜV-Bescheinigungen, Gutachten, usw.
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Handelsrechnungen lassen sich nur beglaubigen, wenn die ausländische Behörde die Bescheinigung ausdrücklich fordert. Beglaubigungen sind im Einzelfall auch möglich, wenn Unterlagen - zum Beispiel ein Akkreditiv - auf die Notwendigkeit der Beglaubigung schließen lassen.
Wenn Sie eine IHK-Bescheinigung für ein Dokument beantragen, das Sie selbst ausgestellt haben - zum Beispiel eine Handelsrechnung - müssen alle für den Geschäftsverkehr notwendigen Pflichtangaben vorhanden sein: Firma, Rechtsform, Anschrift, Handelsregisternummer und Registergericht. Rechnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten und rechtsverbindlich unterschrieben sein: Absender, Empfänger, Bestimmungsland, Warenbezeichnung und Preis. Legen sie zur Bescheinigung von Dokumenten bitte Unterlagen vor, mit denen sich die Richtigkeit oder Plausibilität der Inhalte feststellen lässt.
Enthalten die zu bescheinigenden Rechnungen Angaben zum Ursprung der Waren, so muss Folgendes beachtet werden:
Wurden die Waren im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt, so muss die bei der IHK verbleibende Kopie der Rechnung die Erklärung "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt" enthalten.
Wenn die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden, so muss der Antragsteller Unterlagen vorlegen, aus denen sich der Ursprung der Waren ergibt. Dafür kommen in Betracht:
- von inländischen Herstellern ausgestellte Rechnungen, Lieferscheine usw., wenn sie erkennen lassen, dass die Waren in ihren eigenen Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sind;
- Unterlagen, die nach den jeweils geltenden Bestimmungen von den deutschen Zollstellen als Nachweis dafür anerkannt werden, dass die Waren Ursprungserzeugnisse aus einem Mitgliedsstaat der EU sind (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Lieferantenerklärung);
- Ursprungszeugnisse, die anderen Lieferanten (insbesondere in- und ausländischen Händlern sowie ausländischen Herstellern) von deutschen Kammern bzw. besonders zugelassenen ausländischen Stellen bestätigt wurden. Statt dieser Ursprungszeugnisse können Rechnungen, Lieferscheine und andere Unterlagen der Lieferanten verwendet werden, wenn darauf der Ursprung der Waren von deutschen Kammern bzw. von besonders zugelassenen ausländischen Stellen ausdrücklich bescheinigt ist.
Bitte reichen Sie die Dokumente zweifach im Original bei uns ein. Ein Exemplar behalten wir ein.