EU-Bescheinigung

Eine Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung beziehungsweise über ausgeübte Tätigkeiten im Herkunftsland ist unter Umständen nötig, wenn Sie sich als Unternehmer in einem EU-Land selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchten.
Jeder rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat niedergelassene Angehörige der Europäischen Union darf unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsmitgliedsstaats zeitweilig und gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, ohne die Anerkennung seiner Qualifikationen beantragen zu müssen. In der Regel muss der Dienstleister eine Bescheinigung über eine rechtmäßige Niederlassung im Mitgliedsstaat vorlegen. Ist der ausgeübte Beruf im Herkunftsmitgliedsstaat nicht reglementiert oder wird eine Niederlassung im Mitgliedstaat gegründet, kann auch eine Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten gefordert werden.

Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung

Nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 2013/55/EU können die Mitgliedsstaaten eine Bescheinigung fordern. Diese besagt: Der Dienstleister ist in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen und die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung ist nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt.
Für Mitglieder unserer IHK erstellen wir die Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung. Dazu brauchen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Gewerbeanmeldung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate.

Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben bzw. ausgeübt haben. Der Nachweis kann nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 2013/55/EU für Dienstleistungserbringung oder Unternehmensgründung verlangt werden, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Das trifft für Deutschland auf die überwiegende Zahl von Berufen in den Bereichen Gewerbe, Handel und Industrie zu.
Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB) darlegen, dass und wie lange sie bereits selbstständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Falls ein Nachweis von einer juristischen Person (Unternehmen) verlangt wird, muss der Unternehmensleiter oder die mit der Verwaltung oder Führung des Unternehmens beauftragte Person den erforderlichen Befähigungsnachweis mit einer EU-Bescheinigung erbringen.

Welchen Inhalt hat die Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten?

Die EU-Bescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB) über ausgeübte Tätigkeiten ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1. – I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie zum Beispiel als selbstständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbstständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.

Wie müssen Sie die Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten ausfüllen?

Welchen der Unterabschnitte I.1.-I.5. Sie ausfüllen sollten, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
  • I.1. als Selbstständiger: Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre von KG
  • I.2. als Leiter/in eines Unternehmens / einer Zweigniederlassung: Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder
  • I.3. als Stellvertreter des Leiters / der Leiterin: Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand
  • I.4. in leitender Stellung: Prokurist, leitender Angestellter
  • I.5. als Unselbstständiger / Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Im Abschnitt II. können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.
Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.

Welche Dokumente müssen Sie für die EU-Bescheinigung vorlegen?

Unsere IHKLW kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Damit wir die EU-Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Für eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer (I.1.), als Vertreter (I.3.) oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I.2.) eine Kopie der Gewerbeanmeldung, ggf. Gewerbeabmeldung sowie eine Kopie der aktuellen chronologischen Handelsregistereintragung, der Ihre Position (z. B. Geschäftsführer) zu entnehmen ist. Freiberufler (I.1.) reichen Einkommensteuererklärungen für die Jahre ein, für die die freiberufliche Tätigkeit bescheinigt werden soll.
  • Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I.4.) oder als unselbstständiger Arbeitnehmer (I.5.) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist.
  • Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.
Unsere IHKLW behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.