Neubewertung und -erteilung zollrechtlicher Bewilligungen

Die Generalzolldirektion (GZD) erinnert die Unternehmen nochmals an ihre Mitwirkungspflicht bei der Neubewertung. Sofern erforderliche Mitwirkungshandlungen unterbleiben, werden die Hauptzollämter betroffene Unternehmen laut GZD auf die Notwendigkeit des Widerrufs der Bewilligung hinweisen. Nähere Informationen zu Fristen und Ablauf der Neubewertung hat die Zollverwaltung auf ihren Internetseiten veröffentlicht.
Am 10. Mai 2019 teilte das Finanzgericht Düsseldorf mit, dass die Zollverwaltung die persönliche Steueridentifikationsnummer sowie das für die persönliche Besteuerung zuständige Finanzamt der Leiterin bzw. des Leiters der Zollabteilung bei der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen abfragen darf. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person – wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte – erheben dürfe. Außerdem müsse die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten. Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen (soweit sie nicht für Zollangelegenheiten verantwortlich sind), Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen bestehe hingegen keine Offenbarungspflicht.
Das Urteil vom 6. Februar 2019 (Az. 4 K 1404/17 Z) ist rechtskräftig.
Die Zollverwaltung hatte angekündigt, zunächst das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass nun der Abgleich mit den Finanzämtern der Wirtschaftsbeteiligten wieder aufgenommen wird.

1. Warum evaluiert der Zoll zollrechtliche Bewilligungen neu?

Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 sind die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst worden. Aus diesem Grund ist die Zollverwaltung verpflichtet, sämtliche vor dem 1. Mai 2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen (sogenannte Bestandsbewilligungen) bis zum 1. Mai 2019 neu zu bewerten. Inhalt der Neubewertung ist die Prüfung, ob diese Bewilligungen den Kriterien des UZK entsprechen. Bundesweit muss die Zollverwaltung über 70.000 Bewilligungen neu bewerten. Die Evaluierung erfolgt über einen umfangreichen Fragenkatalog.

2. Betroffene Unternehmen

Von der Neubewertung betroffen sind Inhaber aller zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 98 KB)außer dem Ermächtigten Ausführer (EA).

3. Wie erfolgt die Neubewertung?

Unternehmen, die über zollrechtliche Bewilligungen verfügen, müssen nicht selbst aktiv werden, sondern werden von ihrem zuständigen Hauptzollamt angeschrieben. Dabei erhält jedes Unternehmen nur ein Anschreiben, unabhängig davon, ob es über eine oder mehrere Bewilligungen verfügt. Mit den Anschreiben, die die Hauptzollämter seit Mitte März 2017 verschickt haben, informieren sie die betroffenen Unternehmen über den Ablauf der Neubewertung, die Mitwirkungspflichten sowie alle Unterlagen, die einzureichen sind. Unternehmen, die noch nicht geantwortet haben, sollten dies jetzt tun.

4. Zeitlicher Ablauf

Die Neubewertung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst prüft der Zoll die Bewilligungen, bei denen die Neubewertung nicht zu einem Nachteil (zum Beispiel Erhöhung einer Sicherheitsleistung) führt. In einem zweiten Schritt bewertet der Zoll die Bewilligungen, bei denen nach dem UZK strengere Kriterien greifen (zum Beispiel Verpflichtung oder Erhöhung einer Sicherheitsleistung) seit September 2018. Diese Neubewertung soll, damit kein Unternehmen benachteiligt wird, bundesweit einheitlich voraussichtlich zum Stichtag 1. Mai 2019 erfolgen.

5. Voraussetzungen

Wer seine Bewilligungen behalten möchte oder wer neue zollrechtliche Vereinfachungen beantragt, muss bestimmte im UZK definierte Voraussetzungen erfüllen.

6. EuGH schränkt Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer deutlich ein

Die Abfrage der Steuer-ID im Zusammenhang mit der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen ist rechtens. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 in der Rechtssache C-496/17. Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) liegt nach Auffassung des EuGH nicht vor, da die Abfrage der Steuer-ID durch die damit verbundenen hoheitlichen Aufgaben der Zollverwaltung gerechtfertigt ist. Allerdings schränkt der EuGH die Zahl der Personen deutlich ein, deren Steuer-ID vom Zoll abgefragt werden darf. Die Abfrage der persönlichen Steuer-ID durch die Zollverwaltung ist lediglich zulässig für die in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-IA abschließend genannten Personen:
  • den Antragsteller,
  • die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt und
  • den Beschäftigten des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.
Damit hat das Urteil die ursprüngliche flächendeckende Abfrage der Steuer-ID durch die Zollverwaltung deutlich entschärft. Der DIHK hatte sich gegenüber der deutschen Zollverwaltung und der EU-Kommission für ebenjene Eingrenzung des Personenkreises eingesetzt.

7. Hintergrund der Abfrage

Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen hatte die Zollverwaltung beabsichtigt, das Kriterium der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragsteller über einen Abgleich mit den lokalen Finanzämtern zu prüfen. Dieser Abgleich sollte mittels der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der am Zollprozess beteiligten Unternehmensmitarbeiter erfolgen.
Nachdem der DIHK gemeinsam mit anderen Verbänden die Bundesdatenschutzbeauftragte eingeschaltet und ein Unternehmen gegen die Abfrage vor dem Finanzgericht Düsseldorf Klage gegen dieses Vorgehen erhoben hatte, wurde die Abfrage der Steuer-ID im September 2017 ausgesetzt. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den Fall zur Vorabprüfung an den EuGH übermittelt.

8. Anpassung des Artikels 24 UZK-IA geplant

Zudem fordern DIHK und Eurochambres gemeinsam mit weiteren Wirtschaftsverbänden eine Anpassung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften im Unionszollkodex. Seit April 2018 arbeitet die EU-Kommission an einer Anpassung des Artikels 24 UZK-IA, der die Prüfkriterien für zollrechtliche Bewilligungen definiert. Über die Beschränkung des betroffenen Personenkreises hinaus fordern DIHK und Eurochambres insbesondere, die Prüfung der steuer- und zollrechtlichen Zuverlässigkeit auf Verstöße „im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit“ des Antragstellers zu beschränken. Bislang gilt diese Einschränkung nach Interpretation der deutschen Zollverwaltung nur mit Blick auf „schwere Straftaten“. Der DIHK unterstützt die beabsichtigte Klarstellung durch eine Anpassung des Art. 24 UZK-IA. Steuerrechtliche Verstöße im privaten Bereich sollen damit bei der Prüfung durch den Zoll außen vor bleiben.

9. Weitere Informationen

Der Zoll informiert ausführlich über die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen. Dort finden Sie auch die Fragebögen für die Neubewertung.
Quelle: DIHK, IHK Stuttgart