Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Haben Sie eine Prüfung abgelegt – und wollen jetzt Ihre Prüfungsunterlagen einsehen? Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen ist rechtlich geregelt, im Artikel 29 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Als Antragsteller müssen Sie laut Gesetz eine „Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen“ nachweisen können. Das heißt: Bloße Neugier oder der Gedanke, besser werden zu wollen, reichen nicht aus, um Prüfungsunterlagen einsehen zu dürfen.
Zu den einsehbaren Prüfungsunterlagen zählen die Aufsichtsarbeiten aus der schriftlichen Prüfung und das Protokoll der mündlichen Prüfung. Nicht einsehbar sind die Lösungshinweise und die persönlichen Aufzeichnungen der Prüfer.
Wenn Sie sich durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen, hat auch der Rechtsanwalt Anspruch auf Akteneinsicht. Die Einsicht findet als Einzel- oder Sammeltermin in den Räumen der IHK statt. Zeit und Ort legen die IHK-Mitarbeiter*innen fest. Für den Termin müssen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Wenn Sie die Einsicht in Ihre Prüfungsunterlagen beantragen wollen, müssen Sie sich bei uns – am besten per Mail an service@ihklw.de melden – unter Angabe der Identifikationsnummer und der jeweiligen Prüfungsnummer. Bitte beschreiben Sie die Unterlagen sehr genau, die Sie einsehen wollen. Zum Beispiel sollten Sie angeben, ob Sie alle Arbeiten oder nur eine einzelne Arbeit einsehen wollen. Der Antrag muss zeitnah nach der Prüfung gestellt werden.
Eine Einsicht ist nur möglich, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist bzw. wenn der Prüfungsbescheid oder das Prüfungszeugnis vergeben wurden. Wenn Sie den Termin der Einsicht unentschuldigt nicht wahrnehmen, kann ein weiterer Antrag abgelehnt werden. Spätestens nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen wird der Anspruch auf Akteneinsicht unerfüllbar.