Coronahilfen-Schlussabrechnungen

Neustart- oder Überbrückungshilfe, November- und Dezemberhilfe – für die in der Pandemie ausgezahlte Unterstützung muss eine Schlussabrechnung erstellt werden. Die Frist wurde erneut verlängert.
Vor einem Jahr erklärte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) die Corona-Pandemie für beendet. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hob kurze Zeit später den globalen Gesundheitsnotstand auf. Innerhalb von drei Jahren hat das neuartige Virus Sars-CoV-2 laut WHO weltweit 20 Millionen Tote gefordert – und auch die Wirtschaft zahlte einen hohen Preis. Um den wirtschaftlichen Schaden in Deutschland abzumildern, gab es von Bund und Ländern Corona-Soforthilfen, Überbrückungs- und Neustarthilfeprogramme, außerordentliche Wirtschaftshilfen und Härtefallhilfen. Sie alle sollten möglichst unbürokratisch und schnell ausgezahlt werden – und werden nun, nach Ende der Pandemie, abgerechnet. Beantragt haben Unternehmer*innen die Hilfen oft auf Basis prognostizierter Umsatzrückgänge und Fixkosten. Diese Angaben werden nun anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung überprüft. Das macht eine Schlussabrechnung erforderlich, die bei Unternehmen zu Nachzahlungen oder Rückforderungen von Zuschüssen führen kann.
Die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen endete eigentlich bereits am 31. Oktober 2023. Im Zweifel wurden Unternehmen erneut erinnert und erhielten die Möglichkeit, ihre Schlussabrechnung bis zum 31. Januar 2024 einzureichen bzw. die Frist bis zum 31. März 2024 zu verlängern. Letztere wurde laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nun noch einmal bis zum 30. September 2024 verlängert. Unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gibt es dazu einen detaillierten Leitfaden sowie den Link zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen.
Die Schlussabrechnung soll wie die Antragstellung über Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen und Rechtsanwält*innen erfolgen – also über die sogenannten prüfenden Dritten. Ist es ihnen unverschuldet nicht möglich, die Schlussabrechnung einzureichen, können sie im Einzelfall beantragen, die Unterlagen auch nach Ablauf der Frist noch einzureichen. Weitergehende Fristverlängerungen werden jedoch ausgeschlossen. Laut Bundeswirtschaftsministerium fehlen bundesweit noch rund 400.000 Schlussabrechnungen.
„Die Fristverlängerung kommt den betroffenen Unternehmen entgegen, denn viele Steuerberaterbüros waren überlastet, so dass eine fristgerechte Abgabe eine Herausforderung darstellte. Besonders begrüßen wir, dass das Prozedere insgesamt vereinfacht wurde und mit Augenmaß umgesetzt werden soll“, sagt Michael Wilkens, stellvertretender Hauptgeschäftsführer unserer IHK Lüneburg-Wolfsburg (IHKLW).
Lange hatten die prüfenden Dritten selbst vor zahlreichen ungeklärten Detailfragen gestanden. Insbesondere Steuerberater*innen hatten sich über verschiedene Probleme in Bezug auf die Schlussabrechnungen beklagt. Und auch die Unternehmen sind wegen hoher Beratungskosten und Rückforderungen belastet – denn, wenn die Frist nicht eingehalten wird, droht eine Rückforderung der gesamten Summe plus Zinsen.
Der Prüfprozess soll nun vereinfacht und Schlussabrechnungen beschleunigt geprüft werden; etwaige Rückfragen sollen laut Bundesministerium zeitnah erfolgen. Unternehmen haben dann 21 Tage Zeit, Antworten und angeforderte Belege nachzureichen. Diese Frist kann sogar zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden.
Anne Klesse
Sven Heitmann, Leiter des IHKLW- Teams „Unternehmen fördern“, ist Ansprechpartner für Fragen rund um die Schlussabrechnungen der Coronahilfen. Kontakt: Tel. 04131 742-117, sven.heitmann@ihklw.de