24.04.2024
Höhe & Modalitäten
- 1. Wie hoch ist der Grundbeitrag und wer beschließt darüber?
- 2. Zahle ich für jede Betriebsstätte Beiträge?
- 3. Wie hoch ist die leistungsabhängige Umlage?
- 4. Muss Beitrag gezahlt werden obwohl kein positiver Gewerbeertrag festgestellt wurde?
- 5. Wann wird der Beitrag fällig?
- 6. Was sind vorläufige Veranlagungen?
- 7. Welche Möglichkeiten gibt es bei zu hoher Veranlagung?
1. Wie hoch ist der Grundbeitrag und wer beschließt darüber?
Der Gesetzgeber räumt den IHKs die Möglichkeit ein, den Grundbeitrag zu staffeln. Dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Als Staffelungskriterien gelten bei der IHK Heilbronn-Franken der Gewerbeertrag/Gewinn, die Eintragung ins Handels- oder Genossenschaftsregister und die Beschäftigtenzahl.
Die Höhe der Grundbeiträge wird jährlich durch die Vollversammlung, das von allen IHK-zugehörigen Betrieben gewählte Parlament der Wirtschaft, festgelegt.
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, werden immer zum Grundbeitrag herangezogen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen ruht, liquidiert wird, das Gewerbe abgemeldet ist, ein Gewerbeertrag bzw. Zerlegungsanteil von 0 EURO oder ein Verlust vorliegt.
2. Zahle ich für jede Betriebsstätte Beiträge?
Für mehrere unselbständige Betriebsstätten im IHK-Bezirk, wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben. Bei dem Grundbeitrag handelt es sich um eine unteilbare Jahresabgabe, die auch dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn das Gewerbe nicht während des gesamten Jahres IHK-zugehörig war.
3. Wie hoch ist die leistungsabhängige Umlage?
Die Höhe der Umlage wird ebenfalls jährlich von der Vollversammlung festgelegt und in der Wirtschaftssatzung veröffentlicht.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Berechnung der Umlage um 15.340 EURO vermindert. Dieser gesetzliche Freibetrag gilt ausschließlich für die Berechnung der Umlage.
Bei IHK-Zugehörigen, die oder deren Gesellschafter noch einer Kammer für Freie Berufe angehören, insbesondere Architekten, Ingenieure, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, wird bei der Veranlagung zur Umlage gemäß der Beitragsordnung § 13 nur ein Zehntel des Gewerbeertrags oder Gewinns aus Gewerbebetriebs zugrunde gelegt. Nach gültiger Rechtsprechung sind Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören auch ihrer Berufsorganisation an, nämlich der Apothekenkammer. Um die Auswirkung der doppelten Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultiert, zu begrenzen, wird deshalb von der Bemessungsgrundlage des Gewerbeertrags oder Gewinns aus Gewerbebetriebs nur ein Viertel zugrunde gelegt.
4. Muss Beitrag gezahlt werden obwohl kein positiver Gewerbeertrag festgestellt wurde?
Grundsätzlich soll jedes IHK-zugehörige Unternehmen zumindest mit einem kleinen Anteil auch an der IHK-Finanzierung beteiligt werden. Zumindest der niedrigste Grundbeitrag ist deshalb auch dann zu zahlen, wenn ein Unternehmen keinen positiven Ertrag oder sogar einen Verlust erzielt (Gesetzliche Ausnahme: nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis EURO 5.200). Regelmäßig leisten diese Unternehmen aber trotz Verlusts auch Zahlungen an Andere, z. B. Arbeitnehmer, Steuerberater, Lieferanten, Finanzamt etc.
Eine zusätzliche Umlage wird dagegen nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als EURO 0,00 ist, wobei für die Berechnung der Umlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von EURO 15.340 von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen wird.
In besonderen Härtefällen kann allerdings eine Ratenzahlung, Stundung oder ein Erlass beantragt werden. Bei natürlichen Personen kann ein solcher Antrag z. B. aussichtsreich sein, wenn die Gesamteinkünfte das steuerliche Existenzminimum unterschreiten. Bei einem solchen Härteantrag sollten Sie geeignete Nachweise, die die Härtesituation belegen können, möglichst (in Kopie) sofort beifügen, z. B. eine Kopie des letzten Steuerbescheides (nicht relevante Daten können dort geschwärzt werden). Bei einer GmbH ist typischerweise zu beachten, dass diese als juristische Person keinen Mindestlebensunterhalt benötigt, so dass Härteanträge dort nur eine Aussicht auf Erfolg haben, wenn andere besondere Umstände dies rechtfertigen. Auch ein Verlust allein reicht dort (s. o.) nicht aus.
5. Wann wird der Beitrag fällig?
Der Betrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Bitte überweisen Sie den Betrag innerhalb eines Monats auf eines der folgenden Konten (Kreissparkasse Heilbronn IBAN DE91 6205 0000 0000 0353 50 oder Volksbank Heilbronn IBAN DE57 6229 0110 0109 5000 08). Noch einfacher geht es, wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilen.
Offene Forderungen werden nach Überschreiten der Zahlungsfrist erstmalig angemahnt. Erfolgt nach der Mahnung kein Zahlungsausgleich, so ergeht nach 14 Tagen die 2. Mahnung. Nach erfolgloser 2. Mahnung werden die offenen Forderungen an die Gerichtsvollzieher zum Vollzug übergeben. Hierbei anfallende Zusatzkosten werden dem Beitragspflichtigen separat in Rechnung gestellt.
Für die 1. Mahnung werden EURO 6,00, für die 2. Mahnung EURO 12,00 Mahngebühren und für die Beitreibung EURO 23,00 Bearbeitungsgebühren erhoben.
Kann ich den Beitrag als Betriebsausgabe geltend machen?
Die gesetzlichen Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als abzugsfähige Betriebsausgaben bei Ihrer Steuererklärung angesetzt werden. Sie enthalten jedoch keine Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden könnte.
Die gesetzlichen Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als abzugsfähige Betriebsausgaben bei Ihrer Steuererklärung angesetzt werden. Sie enthalten jedoch keine Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden könnte.
6. Was sind vorläufige Veranlagungen?
Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine Vorauszahlung in Form der vorläufigen Veranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient der letzte bei der IHK vorliegende tatsächliche Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann bei einer späteren Veranlagung eine entsprechende Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.
7. Welche Möglichkeiten gibt es bei zu hoher Veranlagung?
Sofern zu erwarten ist, dass der aktuelle Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) wesentlich von dem der vorläufigen Beitragserhebung zu Grunde gelegten Wert abweicht, kann ein Anpassungsantrag gestellt werden. In diesem Fall teilen Sie uns bitte schriftlich unter Angabe der Debitoren-Nummer den zu erwartenden Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) mit.