17.10.2024
Ab 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können.
Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Sie bieten Unternehmen die Chance, die vollständige Digitalisierung von Rechnungsausstellungs- und Verarbeitungsprozessen zu erleichtern. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden im März 2024 mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen.
- 1. Warum kommt die verpflichtende E-Rechnung für alle Unternehmen?
- 2. Was wird sich ändern?
- 3. Wer ist betroffen?
- 4. Ab wann gilt die Verpflichtung zur E-Rechnung?
- 5. Was gilt für den Rechnungsempfänger?
- 6. Wie wird die E-Rechnung zukünftig zugestellt?
- 7. Ausnahmen Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
- 8. Aufbewahrung von E-Rechnungen
- 9. Sonstiges
1. Warum kommt die verpflichtende E-Rechnung für alle Unternehmen?
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024 Nr. 108) hat der Gesetzgeber die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer, die eine E-Rechnung bereits zum Standard für Abrechnungen im Geschäftsverkehr machen.
Im Rahmen der ViDA-Initiative der Europäischen Kommission ist zusätzlich die Einführung eines elektronischen Meldesystems (Umsatzsteuer) geplant, das aus den Daten der E-Rechnung gespeist werden soll. Der Zeitplan der EU sieht die Umsetzung des Meldesystems bis zum Jahr 2028 vor, mittlerweile ist allerdings eine Verschiebung auf 2030 beziehungsweise 2032 in der Diskussion.
2. Was wird sich ändern?
Zunächst einmal muss man sich an neue Begriffsdefinitionen gewöhnen: Ab dem 01. Januar 2025 wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen und sonstigen Rechnungen unterschieden.
Die elektronische Rechnung
Eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) ist zukünftig nur noch eine Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten elektronischen Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Erfüllt werden die Formatanforderungen aktuell zum Beispiel von der XRechnung, die unter anderem im öffentlichen Auftragswesen bereits zum Einsatz kommt oder dem hybriden ZUGFeRD-Format, einer Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei. Aber auch andere Formate wie beispielsweise die „französische“ Factur-X sind zulässig, wenn sie die technischen Anforderungen der CEN-Norm EN 16931 umsetzen.
Wichtig: Das bislang übliche PDF-Format erfüllt die obigen Anforderungen nicht. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!
Die sonstige Rechnung
Unter den Begriff der “sonstigen Rechnung” fallen zukünftig die klassischen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in elektronischen Formaten übermittelt werden, die die Anforderungen der CEN-Norm EN 16931 nicht erfüllen (PDF, JPG, etc.).
3. Wer ist betroffen?
Die Verpflichtung, eine E-Rechnung auszustellen, betrifft nur steuerbare Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.
Hinweis: Die Ansässigkeit im Inland erfordert Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte im Inland; existiert kein Sitz, reichen auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland ohne gleichzeitige Ansässigkeit würde demnach keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung auslösen.
Wichtig: Umsätze an private Endverbraucher (B2C) sind aktuell nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.
4. Ab wann gilt die Verpflichtung zur E-Rechnung?
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung gilt ab dem 01. Januar 2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 für Rechnungsaussteller vorgesehen.
Übersicht - Übergangsfristen (Versand) der E-Rechnung für B2B-Geschäfte in Deutschland
2025 | 2026 | 2027 | 2028 | |
---|---|---|---|---|
Sonstige Rechnungen, in Papierform oder elektronisch als PDF, JPG, etc. (diese weiterhin mit Zustimmung des Empfängers) | Okay | Okay | Nein | Nein |
Sonstige Rechnungen, in Papierform oder elektronisch als PDF, JPG, etc. (diese weiterhin mit Zustimmung des Empfängers) und einem Vorjahresumsatz < 800.000 Euro | Okay | Okay | Okay | Nein |
Rechnungen im EDI-Format mit Zustimmung des Empfängers | Okay | Okay | Okay | Nein |
E-Rechnung (konform zu EN 16931) | Okay | Okay | Okay | Okay |
Bis Ende 2026…
… dürfen Rechnungsaussteller für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte inländische B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen versenden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (beispielsweise PDF-Dateien), bleiben in diesem Zeitraum zulässig; hierfür ist aber – wie bislang auch – die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.
Bis Ende 2027…
Sofern der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz von maximal 800.000 EURO erwirtschaftet, dürfen für im Jahr 2027 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (beispielsweise PDF-Dateien), bleiben in diesem Zeitraum zulässig, wenn der Rechnungsempfänger zugestimmt hat.
Unternehmer, deren Vorjahresumsatz (2026) die Grenze von 800.000 EUR überschreitet, haben zumindest noch die Möglichkeit, Rechnungen auszustellen, die mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) übermittelt werden.
Ab 2028…
… sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung zwingend von allen inländischen Unternehmen für Leistungen im Bereich der inländischen B2B-Umsätze einzuhalten.
5. Was gilt für den Rechnungsempfänger?
Da es keine Übergangsfrist gibt, müssen alle inländischen Unternehmen bereits ab dem 01. Januar 2025 in der Lage sein, nach den neuen Vorgaben elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können, wenn der Rechnungsaussteller keine der obigen Übergangsregelungen in Anspruch nimmt. Dies gilt auch für Unternehmen, die selbst keine E-Rechnung ausstellen müssen, weil sie beispielsweise ausschließlich Privatkunden haben.
Wichtig: Es gibt für den Empfang der E-Rechnung keine Übergangsfrist!
Die Ausstellung der „neuen“ E-Rechnung (nach CEN-Norm EN 16931) ist nicht an eine Zustimmung des (unternehmerischen) Rechnungsempfängers geknüpft. Diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (zum Beispiel bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).
Hinweis: Bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C) bleibt weiterhin deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungsstellung.
6. Wie wird die E-Rechnung zukünftig zugestellt?
Aktuell enthält die neue gesetzliche Regelung keine Vorgaben zum elektronischen Übermittlungsweg von elektronischen Rechnungen. Für den Empfang einer elektronischen Rechnung dürfte daher zunächst ein E-Mail-Postfach ausreichen. Darüber hinaus ist die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein (Kunden-) Portal eine gangbare Variante. Letztendlich bleibt es den Unternehmen vorbehalten, welchen elektronischen Übertragungsweg sie wählen, vorausgesetzt eine elektronische Weiterverarbeitung ist ohne Medienbruch möglich.
Hinweis: Mit dem vermehrten Empfang von Dateianhängen per E-Mail steigt die Gefahr von Cyberattacken. E-Rechnungsdaten sollten daher vor dem Import auf mögliche Schadsoftware geprüft werden.
7. Ausnahmen Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
Nicht in jedem Anwendungsfall ist die Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtend. So können Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) weiterhin als “sonstige Rechnungen” im oben genannten Sinne übermittelt werden, also beispielsweise in Papierform. Gleiches gilt für Fahrausweise. Ebenfalls ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind.
8. Aufbewahrung von E-Rechnungen
In Bezug auf die Aufbewahrung ändert sich durch die “neue” E-Rechnung nur wenig. Die Aufbewahrungsfrist verbleibt bei 10 Jahren. Ferner sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) zu beachten.
Wichtig: Die E-Rechnung ist im ursprünglichen, strukturierten elektronischen Daten-Format aufzubewahren; ferner müssen auch die Anforderungen an die Unveränderbarkeit beim Speichern erfüllt sein.
Einigen sich Rechnungsaussteller und -empfänger bei der Übermittlung, neben der E-Rechnung im strukturierten Daten-Format, auf ein inhaltsgleiches, digitales Dokument in einem für das menschliche Auge lesbaren Bildformat (zum Beispiel PDF-Dokument), besteht dennoch die Archivierungspflicht für das Ursprungsformat der strukturierten E-Rechnung.
Einigen sich Rechnungsaussteller und -empfänger bei der Übermittlung, neben der E-Rechnung im strukturierten Daten-Format, auf ein inhaltsgleiches, digitales Dokument in einem für das menschliche Auge lesbaren Bildformat (zum Beispiel PDF-Dokument), besteht dennoch die Archivierungspflicht für das Ursprungsformat der strukturierten E-Rechnung.
9. Sonstiges
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte am 15. Oktober 2024 ein BMF-Schreiben mit ersten Einzelheiten über die zukünftige Umsetzung der E-Rechnung im unternehmerischen Alltag und geht auf Fragen zur Rechtsanwendung ein (vgl. Anhang).