12.12.2024
Vergütung
Ein Anspruch auf Vergütung für einen Sachverständiger besteht auch dann, wenn dieser das Gutachten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht fertigstellen konnte.
Vergütungsfähig sind sämtliche Vorbereitungsarbeiten und alle erbrachten Teilleistungen.
Ein Sachverständiger muss grundsätzlich in der Lage sein, das geforderte Gutachten auf seinem Fachgebiet zu erstatten. Ein Literaturstudium, welches ihn erst dazu in die Lage versetzt, kann nicht vergütet werden, weil derartige Kenntnisse auf seinem Fachgebiet von einem Sachverständigen erwartet werden.
Anders verhält es sich, wenn eine solche Literaturrecherche ausdrücklich vom Gericht gewünscht und vom Gutachtenauftrag erfasst ist, oder wenn seltene Fragestellungen, die wissenschaftlich umstritten sind, zur Beurteilung anstehen oder komplexe Kausalzusammenhänge geprüft werden sollen. Sofern aufgrund des Gutachtenauftrags feststeht, dass eine Literaturrecherche grundsätzlich erforderlich ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfung des Nachweises einer durchgeführten Literaturrecherche sowie der Erforderlichkeit nicht überspannt werden, wenn es vorzeitig zu einer unverschuldeten Beendigung der Beauftragung des Sachverständigen kommt (LSG Hamburg, 24.11.2023, Az.: L 3 VE 9/23 B D).
Quelle: IfS-Newsletter vom 31.10.2024