16.08.2024

Abrechnung gerichtlicher Aufträge nach JVEG

Unbedingt 3-Monatsfrist beachten!
Wenn der Vergütungsantrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Abgabe des Gutachtens oder dem Ende der mündlichen Erläuterung bei Gericht eingereicht wird, erlischt der Vergütungsanspruch (§ 2 Abs. 1 JVEG). Zwar beginnt die Frist bei mehreren Aufträgen in derselben Sache erst mit der letzten Heranziehung; diese ist aber nicht immer sicher festzustellen. Daher gilt der Ratschlag an Sachverständige, nach jedem Tätigwerden in derselben Sache innerhalb der Dreimonatsfrist eine Rechnung zu stellen, um zu vermeiden, dass wegen Fristablaufs der Vergütungsanspruch erlischt, da der Sachverständige in der Regel nicht wissen kann, ob er zu einem späteren Zeitpunkt erneut herangezogen wird (LG Ellwangen, 21.03.2024, Az.: 1 T 119/23).
Quelle: IfS-Monatsspiegel vom 24.07.2024