16.08.2024

Befangenheitsablehnung wegen beruflicher Zusammenarbeit und Ablehnungsfrist

Die auf die berufliche Zusammenarbeit des Sachverständigen mit einer Partei gestützte Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe von dessen Ernennung geltend zu machen.
Dass erst dessen Gutachten für die Partei Anlass gibt, sich auch mit der Person des Sachverständigen zu beschäftigen, führt nicht zur Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs. Allein die berufliche Bekanntschaft oder enge fachliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer Partei ohne besonderes Näheverhältnis begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht (OLG Dresden, 05.02.2024, Az.: 4 W 782/23).
Quelle: IfS-Monatsspiegel vom 24.07.2024