01.01.2024

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Seit dem 01.01.2015 gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland, welcher als Lohnuntergrenze eingeführt worden ist und nicht unterschritten werden darf. Zum 01.01.2024 wurde der gesetzliche Mindestlohn angepasst und beträgt aktuell € 12,41 brutto je Zeitstunde. Ab dem 01.01.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn € 12,82. Einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es neben Deutschland in 21 weiteren EU-Ländern. Unser Merkblatt gibt erste Hinweise zum MiLoG.

Mindestlohn nach dem MiLoG

Der Mindestlohn beträgt, wie bereits ausgeführt, aktuell € 12,41 brutto je Zeitstunde. Die Vereinbarung von Stück- oder Akkordlohn ist nach wie vor zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden stets erreicht wird.

Für wen gilt das Mindestlohngesetz?

Das Mindestlohngesetz beinhaltet einen verbindlichen gesetzlichen Rechtsanspruch, welcher für jeden beschäftigten Arbeitnehmer im Inland zu gewähren ist. Der Anspruch ist zu gewähren unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers, Art und Umfang der Beschäftigung (befristet, unbefristet, Teil- oder Vollzeit, Aushilfen, Saisonarbeit oder geringfügige Beschäftigung).
Ausnahmen nach dem Mindestlohngesetz bzw. keine Arbeitnehmer gemäß § 22 MiLoG sind:
  • Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung i. S. v. § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG.
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • Langzeitarbeitslose, innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Selbständige,
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten.
Das Mindestlohngesetz ist nicht anwendbar bei den folgenden Praktika:
  • Pflichtpraktika nach schul- oder hochschulrechtlichen Vorschriften,
  • Freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums,
  • Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung.

Kann ich den gesetzlichen Mindestlohn ausschließen?

Nein. Vereinbarungen, die dazu führen, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind unzulässig. Nur in einem gerichtlichen Vergleich kann der Arbeitnehmer auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns verzichten. Im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen (§ 3 MiLoG).

Was zählt zum Mindestlohn?

Das MiLoG legt nicht ausdrücklich fest, welche Leistungen des Arbeitgebers als Bestandteil des Mindestlohns gelten. Auf den Mindestlohn anrechenbar sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen. Ausgenommen sind Zahlungen, die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z. B. Reisekostenerstattung) beruhen oder die der Arbeitgeber ungeachtet einer tatsächlichen Arbeitsleistung (z. B. vermögenswirksame Leistungen) entrichtet. Somit können z. B. Bauzulagen, Überstunden-, Sonn-, Feiertag-, Akkordzuschläge oder Provisionen, Gefahrenzulagen und Einmalzahlungen im Rahmen des Mindestlohns berücksichtigt werden. Hingegen nicht berücksichtigt werden z. B. Nachtzuschläge, Aufwandsentschädigungen, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.

Wann muss der Mindestlohn gezahlt werden (Fälligkeit)?

Der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden muss wie folgt gezahlt werden (§ 2 Abs. 1 MiLoG):
  • zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
  • spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats (Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde) oder
  • wenn nichts anderes vereinbart wurde und der Lohn nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte. Bei Arbeitsverhältnissen wird üblicherweise ein Monatslohn vereinbart, so dass - wenn nichts anderes vereinbart ist - der Lohn nach Ablauf des Monats zu zahlen ist.

Gibt es eine Haftung des Auftraggebers?

Ja. Der Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch
  • die von ihm beauftragten Werk- oder Dienstleistungsunternehmer,
  • einen Nachunternehmer oder
  • einen von dem Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragten Verleiher (Zeitarbeitsfirma) (§ 13 MiLoG i. V. m. § 14 AEntG).
Für die Haftung kommt es nicht auf Verschulden an. Das MiLoG verweist entsprechend auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).

Welche Dokumentationspflichten bestehen?

Arbeitszeitnachweispflicht für bestimmte Wirtschaftsbereiche und geringfügig Beschäftigte

Für eine korrekte Dokumentation und Aufzeichnung für den Mindestlohn, hat der Arbeitgeber die Pflicht Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für folgende Arbeitnehmer aufzeichnen (§ 17 MiLoG):
  • geringfügig Beschäftigte (Minijobber bis € 520 sowie kurzfristig Beschäftigte) mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten und Beschäftigung enger Familienangehöriger (§ 8 Abs. 1 SGB IV);
  • in den Wirtschaftsbereichen (gem. 2a SchwarzArbG), in welchen der Gesetzgeber von einer höheren Missbrauchsgefahr ausgeht:
    • Baugewerbe,
    • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    • Personenbeförderungsgewerbe,
    • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
    • Schaustellergewerbe,
    • Unternehmen der Forstwirtschaft,
    • Gebäudereinigungsgewerbe,
    • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    • Fleischwirtschaft,
    • Prostitutionsgewerbe,
    • Wach- und Sicherheitsgewerbe.
In diesen Wirtschaftsbereichen müssen auch Entleiher die Arbeitszeit von bei ihnen tätigen Leiharbeitnehmern aufzeichnen. Die Aufzeichnung muss spätestens innerhalb einer Woche nach der Arbeitsleistung erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Meldepflicht – Was müssen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beachten?

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in den o. g. Wirtschaftsbereichen nach § 2a SchwarzArbG in Deutschland beschäftigen oder entsenden, sind verpflichtet sich vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung schriftlich anzumelden und auch Änderungen bzgl. der gemachten Angaben unverzüglich zu melden (§ 16 MiLoG). Gleiches gilt für Entleiher.
www.meldeportal-mindestlohn.de

Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?

Die Kontrolle obliegt den Behörden der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG). Sie sind berechtigt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers und des Entleihers zu betreten und Einsicht in Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie Auskünfte zu verlangen (§ 15 MiLoG). Zu bedenken ist jedoch, dass Zollverwaltung, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie diverse andere Behörden erforderliche Informationen austauschen.

Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?

Es gibt einen umfangreichen Ordnungswidrigkeitenkatalog (§ 21 MiLoG) mit Bußgeldern teilweise bis zu € 500.000. Unternehmen, die gegen das MiLoG verstoßen haben, werden zudem unter bestimmten Voraussetzungen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen (§ 19 MiLoG).

Mindestlohn aufgrund anderer Vorschriften

Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem neuen MiLoG kann sich ein verbindlicher Mindestlohn auch aus den folgenden Vorschriften ergeben:
  • Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach Tarifvertragsgesetz (TVG)
  • Rechtsverordnung nach Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
  • Lohnuntergrenze aufgrund Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
  • Mindestlöhne nach den vorgenannten Vorschriften gehen dem allgemeinen Mindestlohn nach dem MiLoG vor, sofern der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten wird (§ 1 Abs. 3 MiLoG).
www.zoll.de

Wo können weitere Informationen eingeholt werden?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt eine Broschüre zur Verfügung, in welcher häufig gestellte Fragen beantwortet werden.
Die Mindestlohn-Hotline erreichen Sie montags bis donnerstags jeweils 08:00 bis 20:00 Uhr unter Telefon 030 60 28 00 28.
Dieses Merkblatt wurde mit freundlicher Unterstützung der IHK für München und Oberbayern erstellt. Es soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text die männliche Sprachform verwendet. Sämtliche Ausführungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.