22.07.2024

EuGH bestätigt deutsche Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Sind so genannte Innenumsätze zwischen den Mitgliedern einer umsatzsteuerlichen Organschaft steuerpflichtig?
Diese Frage des Bundesfinanzhofs an den EuGH bewegte viele Unternehmen. Die aktuelle Entscheidung des EuGH lässt diese nun aufatmen.
Nachdem der EuGH Anfang Dezember 2022 die Selbständigkeit der Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe / Organschaft hervorgehoben hatte, stand für den Bundesfinanzhof (BFH) die Frage nach der Steuerbarkeit der Umsätze zwischen den Gruppenmitgliedern (Innenumsätze) im Raum. Anfang 2023 legte er dem EuGH deshalb nochmals zwei Fragen vor: 
  • Sind – entgegen der bisherigen BHF-Rechtsprechung – sämtliche entgeltlichen Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger steuerbar (Vorlagefrage 1), und  
  • gilt das zumindest in dem Fall, wenn es sich um Umsätze an einen Leistungsempfänger handelt, der nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da dann die Gefahr von Steuerverlusten bestünde (Vorlagefrage 2). 

EuGH beseitigt Rechtsunsicherheit 

Im Urteil vom 11. Juli 2024, C-184/23 in der Rechtssache Finanzamt T (LINK EuGH) stellt der EuGH nun klar, dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Er stellt darauf ab, dass im Fall einer Mehrwertsteuergruppe/Organschaft nur noch ein einziger Steuerpflichtiger besteht und daher die Gruppenmitglieder nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige betrachtet werden dürfen. Dann fehle es an einer Leistung von einem Steuerpflichtigen an eine andere – von diesem Steuerpflichtigen gesonderte – Partei. Diese sei aber Voraussetzung eines steuerbaren Umsatzes.  
Innenumsätze sind auch dann nicht steuerbar, wenn die vom Empfänger der Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. 

Zweifel des BFH unbegründet 

Der BFH sah die Gefahr von Steuerverlusten darin, dass der die Leistung von der Organgesellschaft beziehende Organträger – wie im Vorlagefall – nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war, da er steuerfreie Krankenhausleistungen erbringt. Im Fall der Steuerbarkeit der Innenumsätze werde die Umsatzsteuer für die Leistungen der Organgesellschaft beim Organträger definitiv, während sie bei der Nichtsteuerbarkeit der Umsätze gar nicht erst entstehe. Insoweit könne auch die Haftungsregelung des § 73 AO entsprechende Steuerverluste nicht vermeiden. Seine Zweifel an der Nichtsteuerbarkeit stützte der V. Senat des BFH u.a. auf die EuGH-Entscheidungen vom 1. Dezember 2022 sowie die dazu ergangenen Schlussanträge der Generalanwältin Medina. Die Zweifel erweisen sich jedoch für den EuGH als unbegründet. 
Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 7/2024)