03.02.2025
Diese Neuerungen gilt es zu beachten.
Eine Sonderregelung für kleine und mittlere Unternehmen gilt gem. § 160 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich nachfolgende neue monatliche Beträge:
Änderungen im Arbeitsrecht zum Jahreswechsel 2024 - 2025
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1. Ab dem 01.01.2025 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro.
Damit einher geht auch eine Änderung der Grenzwerte für Minijob und Midijob.
Die monatliche Verdienstgrenze in der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ist dynamisch und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem 01.01.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro pro Stunde und die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 556,00 Euro. Bis zum 31.12.2024 war die Geringfügigkeitsgrenze bei 538,00 Euro bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde.
Die Jahresverdienstgrenze für den Minijob seit dem 01.01.2025 beträgt 6.672,00 Euro.
Die Anpassung der unteren Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) ändert sich folglich zum 01.01.2025 auf 556,01 Euro. Die obere Verdienstgrenze im Übergangsbereich verändert sich nicht und bleibt bei maximal 2.000,00 Euro. Beschäftigungen im Übergangsbereich sind sozialversicherungspflichtig und sind bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden.
Die Bekanntmachung über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns ist hier abrufbar:
2. Die Mindestvergütung für nicht tarifgebundene Auszubildende seit dem 01.01.2025
Die Bekanntmachung des BMBF vom 14. Oktober 2024 zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz für das Jahr 2025 erhalten Sie unter:
Die bekannt gegebenen Beträge gelten, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird.
Bitte beachten Sie, dass die Mindestausbildungsvergütung aufgrund der Vielzahl bestehender Tarifverträge, nur in den wenigsten Fällen Anwendung findet.
Eine ausführliche Information zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung und wann die Mindestausbildungsvergütung überhaut relevant wird, finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
Ausbildungsvergütung - IHK Heilbronn-Franken
Ausbildungsvergütung - IHK Heilbronn-Franken
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Ausbildungsberatung gerne zur Verfügung.
3. Die Ausgleichsabgabe gem. § 160 Abs. 2 SGB IX für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze von schwerbehinderten Menschen bei einem Arbeitgeber wird zum 01.01.2025 erhöht.
Arbeitgeber, welche mindestens 20 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt monatlich beschäftigen, unterliegen der Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte in Höhe von 5% (Beschäftigungspflichtquote) gem. § 154 Abs. 1 SGB IX. Welche Arbeitnehmer als schwerbehindert bzw. gleichgestellt gelten, ist in § 2 SGB IX definiert.
Wird die Beschäftigungspflichtquote von 5% durch einen Arbeitgeber nicht erfüllt, ist für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu zahlen. Dadurch wird die Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht aufgehoben.
Der Arbeitgeber hat bis zum 31. März für das vorausgehende Kalenderjahr die notwendigen Angaben an die Agentur für Arbeit zu übermitteln und die ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt zu entrichten. Die Meldung an die Agentur für Arbeit wird durch diese App Vorschriften | IW-Elan erleichtert.
Die Ausgleichsabgabe staffelt sich ab dem 01.01.2025 wie folgt:
Jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote an Schwerbehinderten Menschen im Unternehmen |
Monatliche Ausgleichsabgabe Erhebungsjahr 2024 | Neue Zahlbeträge Ausgleichsabgabe ab 01.01.2025 |
ab 5 % | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
3 % bis weniger als 5% | 140,00 Euro | 155,00 Euro |
2% bis weniger als 3 % | 245,00 Euro | 275,00 Euro |
0 % bis weniger als 2 % | 360,00 Euro | 405,00 Euro |
0 % | 720,00 Euro | 815,00 Euro |
Eine Sonderregelung für kleine und mittlere Unternehmen gilt gem. § 160 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich nachfolgende neue monatliche Beträge:
Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von |
weniger als 40 Arbeitsplätze | weniger als 60 Arbeitsplätze | ||
2024 | ab 01.01.2025 | 2024 | ab 01.01.2025 | |
weniger als 2 schwerbehinderten Menschen | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 140,00 Euro | 155,00 Euro |
weniger als 1 schwerbehinderten Menschen | 140,00 Euro | 155,00 Euro | 245,00 Euro | 275,00 Euro |
0 schwerbehinderten Menschen | 210,00 Euro | 235,00 Euro | 410,00 Euro | 465,00 Euro |
Die Erhöhung der Beiträge zur Ausgleichsabgabe wird wirksam zum 01.01.2025. Erstmalig sind die erhöhten Beiträge zum 31.03.2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.
Die Bekanntmachung der vorgenannten Beiträge erfolgte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger am 11.12.2024:
Autor: Karolin Fischer, IHK HN