03.09.2020

Warenzusammenstellungen

Gemeinsam verpackte Waren werden gerne als Warenzusammenstellung bezeichnet und unter einer einheitlichen Warennummer gehandelt. Dies ist attraktiv, weil das Set, das im Unternehmen im Regelfall unter einer eigenen Produktnummer geführt wird, nicht für Zollzwecke wieder aufgelöst werden muss.
Warenzusammenstellungen, aufgemacht für den Einzelverkauf, müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • Die Warenzusammenstellung besteht aus mindestens zwei verschiedenen Waren, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen (die ersten vier Stellen der Warennummern müssen sich unterscheiden).
  • Die Warenzusammenstellung besteht aus Waren, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind (gemeinsamer Zweck).
  • Die Warenzusammenstellung ist so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignet.
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, wird die Warenzusammenstellung regelmäßig nach dem charakterbestimmenden Bestandteil eingereiht. Die EU-Leitlinien gelten nicht für Waren, bei denen der Begriff "Zusammenstellung" bereits im Wortlaut der Warennummer enthalten ist.
Beispiel für eine Warenzusammenstellung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 3 b) und 5 b) des Warenverzeichnisses:
Bade-/Verwöhnset, das aus Duschgel, Schaumbad, Seife und Körperlotion sowie einem Schwamm besteht und in einen Stoffbeutel verpackt ist.
Würde man diesem Set jedoch noch Hausschuhe hinzufügen, ist mehr als die Befriedigung eines Bedürfnisses angesprochen. Seife, Schaumbad, etc. sind der Hauptpflege zuzuordnen, während die Schuhe der Bekleidung dienen.
Ob die Kriterien einer Warenzusammenstellung eingehalten werden, kann durch eine Zolltarifauskunft des Zolls nachgewiesen werden. Sobald eine Ware innerhalb der Warenzusammenstellung den oben genannten Kriterien nicht entspricht, ist jede Ware getrennt einzureihen.
Präferenzen
Zur Prüfung einer Präferenzregel ist die Einreihung in die richtige Warennummer wesentlich. Bei Warenzusammenstellungen ist zu beachten, dass sie insgesamt als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Beinhaltet die Zusammenstellung Bestandteile mit Ursprungseigenschaft und ebenso solche ohne Ursprungseigenschaft, so ist in jedem Ursprungsprotokoll eine besondere Regelung hinsichtlich des Präferenzursprungs der Warenzusammenstellung enthalten. Gewöhnlich ist ein Anteil an Nicht-Ursprungserzeugnissen von 15 Prozent ist erlaubt. Umschließungen (Stoffbeutel, Schachteln, etc.), die wie das Erzeugnis eingereiht werden (nicht gesondert in Rechnung gestellt), werden bei der Prüfung mit berücksichtigt.
Handelspolitischer Ursprung
Warenzusammenstellungen kann ein gemeinsamer Ursprung gegeben werden, wenn die gesamte Warenzusammenstellung unter einer Warennummer eingereiht werden kann. Dazu ist eine charakterbestimmende Ware erforderlich. Die Warenzusammenstellung erhält dann den Ursprung des charakterbestimmenden Bestandteils.