13.11.2024

Litauen und andere Länder schließen Vereinbarung zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften nach Russland und Belarus

Um weitere Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus zu verhindern, werden im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Ländern Litauen, Estland, Lettland, Finnland und Polen verstärkte Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Ausfuhren nach, beziehungsweise die Durchfuhr von Waren durch Russland oder Belarus in verschiedene Länder, wie die Türkei, Aserbaidschan, Georgien, angewendet.
Die Zollbehörden dieser Länder verlangen zusätzliche Angaben, um das Risiko des Verbleibs der Ware in Russland beim Austritt beurteilen zu können. Werden diese Angaben nicht gemacht oder enthalten die Dokumente nicht die geforderten Angaben, wird der Austritt der Sendung verweigert (Mitteilung der Zollbehörden).

Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich

Der Ausgang von Waren aus der Europäischen Union wird verweigert, wenn der Warentransport durch Russland oder Belarus unlogisch und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint. Außerdem müssen bei der Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus weitere Unterlagen vorgelegt werden. Dazu gehören u. a. eindeutige Güteridentifikationen und Güterinformationen, damit die Zollbehörden zweifelsfrei feststellen können, ob es sich um Dual-Use-Güter handelt.

Herstellererklärung gefordert

Die Zollbehörden der baltischen Staaten verlangen zudem auf der Grundlage einer Risikobewertung, dass der Ausführer den jeweiligen Zollbehörden ein vom Hersteller der ausgeführten oder wieder ausgeführten Waren ausgestelltes Dokument oder eine Information vorlegt, in dem bestimmte Angaben bestätigt werden. Dazu gehört z. B. die Bestätigung, dass dem Hersteller der Waren der Verkäufer und der Käufer der Waren bekannt sind und dass keinerlei Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Umgehung bestehen.

Weitere Anforderungen für Anmelder

Wenn die Anmeldung nicht bei der Zollstelle abgegeben wird, bei der der Ausführer ansässig ist, ist durch nicht näher bezeichnete Unterlagen nachzuweisen, dass die Vorrausetzungen für die Abgabe der Zollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt sind (z. B. Rechnungen, die die Zahlung für die Verpackung und die Erbringung von Dienstleistungen im Ausfuhrmitgliedstaat bestätigen).
Quelle: Newsletter des österreichischen Finanzministeriums Nr. 34