19.12.2024

Sanktionen: Russland-Belarus-annektierte Gebiete der Ukraine

Aktuell: 14. Sanktionspaket

Am 24. Juni hat die EU mit der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 ein 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das weitere umfassende wirtschaftliche und individuelle restriktive Maßnahmen enthält. Diese Maßnahmen sollen Russlands Wirtschaft weiter schwächen und die Umgehung der Sanktionen erschweren.
Erweiterung der Handelsbeschränkungen
Mit dem Paket geht eine Erweiterung von Exportverboten einher (unter anderem für bestimmte Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Bildschirme und elektrische Geräte), ein Importverbot für Helium sowie die Erweiterung der Liste von sanktionierten Personen und Organisationen. Erweitert wurden folgende Güteranhänge:
  • Anhang VII (High-Tech-Güter)
  • Anhang XXIII (Güter aus verschiedenen Segmenten)
  • Anhang XL (Common list of high priority items)
Im Fokus: Verhinderung von Umgehungsgeschäften
  • EU-Muttergesellschaften sollen sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass ihre Töchter in Drittländern sich nicht an Aktivitäten beteiligen, die den Zielen der Sanktionen zuwiderlaufen (Artikel 8a, neu)
  • No-Russia-Klausel
    Es wurde eine Ausnahme von der No-Russia-Clause für öffentliche Aufträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingeführt. Island und Liechtenstein wurden neu als Partnerländer anerkannt, die fortan neben den USA, Japan, dem Vereinigten Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und der Schweiz von der No-Russia-Clause ausgenommen sind.
  • Anhang XL wurde erweitert. Neu aufgenommen wurden unter anderem bestimmte Werkzeugmaschinen.
Weitere Informationen zum 14. Sanktionspaket
  • FAQ der EU zum 14. Sanktionspaket
  • Pressemitteilung des Rats der Europäischen Union zum 14. Sanktionspaket

No-Russia-Klausel und Transitverbote

EU-Exporteure sind ab 20. März 2024 verpflichtet, den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sog. No-Russia-Klausel). Betroffen sind folgende Güter: Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI), Flugturbinenkraftstoffe (Anhang XX), Feuerwaffen (Anhang XXXV), bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90 (Anhang XL) ab Seite 281 der Änderungsverordnung).
Zu den aufgeführten Waren gehören u. a.:
  • Elektronisch integrierte Schaltungen: Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen (8542 31), Speicher (8542 32), Verstärker (8542 33) und andere (8542 39)
  • Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten (8548 00)
  • Stromrichter (8504 40)
  • Stecker und Steckdosen für eine Spannung von 1.000 V oder weniger (8536 69)
  • Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen wie z.B. Sicherungen oder Selbstschalter (8536 90)
  • Kugellager (8482 10)
Neu hinzugefügte Waren mit dem 14. Sanktionspaket:
  • Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen (845710)
  • Horizontal-Drehmaschinen einschließlich Drehzentren zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert (845811)
  • Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert (ausgenommen Horizontal-Drehmaschinen) (845891)
  • Fräsmaschinen für Metalle, numerisch gesteuert (ausgenommen Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Bügelfräsmaschinen, Bohrmaschinen, Ausbohrmaschinen und Kniefräsmaschinen) (845961)
  • Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461 bestimmt, a.n.g. (846693)
Achtung: Seit 21. Oktober 2024 ist beim Export dieser Güter zusätzlich die Angabe in der Zollanmeldung möglich, ob mit diesem Kunden eine “No Russia Clause” (Y227) bzw. “No Belarus Clause” (Y230) vereinbart worden ist. Damit wird dem Kunden unter anderem der Weiterverkauf nach Russland/Belarus verboten. Veröffentlicht wurde die Information am 24. Oktober 2024 in der ATLAS – Info 0669/24.
Ausgenommen sind Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang VIII): USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Island und Liechtenstein (hinzugefügt im 14. Sanktionspaket).
Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes „angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten. Hierzu hat die EU in ihren FAQs Folgendes veröffentlicht:
What does “adequate remedies” mean, in the context of paragraph 3 of Article 12g?
To ensure its effectiveness, the "no re-export to Russia” clause must contain adequate remedies to be activated in case of its breach. These remedies should be reasonably strong and aim to deter non-EU operators from any breaches. They can include, for instance, termination of the contract and the payment of a penalty.
Außerdem sind Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland, den zuständigen Behörden (in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.
Musterklausel und Leitlinien der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht. Diese umfassen den nachfolgenden Formulierungsvorschlag, der wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein muss und mit dessen Verwendung die Vorgaben des Art. 12g erfüllt sein sollen. Abweichende Formulierungen sind möglich.
Formulierungsvorschlag der EU-Kommission (nur auf Englisch verfügbar):
“(1) The [Importer/Buyer] shall not sell, export or re-export, directly or indirectly, to the Russian Federation or for use in the Russian Federation any goods supplied under or in connection with this agreement that fall under the scope of Article 12g of Council Regulation (EU) No 833/2014.
(2) The [Importer/Buyer] shall undertake its best efforts to ensure that the purpose of paragraph (1) is not frustrated by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers.
(3) The [Importer/Buyer] shall set up and maintain an adequate monitoring mechanism to detect conduct by any third parties further down the commercial chain, including by possible resellers, that would frustrate the purpose of paragraph (1).
(4) Any violation of paragraphs (1), (2) or (3) shall constitute a material breach of an essential element of this Agreement, and the [Exporter/Seller] shall be entitled to seek appropriate remedies, including, but not limited to:
(i) termination of this Agreement; and
(ii) a penalty of [XX]% of the total value of this Agreement or price of the goods exported, whichever is higher.
(5) The [Importer/Buyer] shall immediately inform the [Exporter/Seller] about any problems in applying paragraphs (1), (2) or (3), including any relevant activities by third parties that could frustrate the purpose of paragraph (1). The [Importer/Buyer] shall make available to the [Exporter/Seller] information concerning compliance with the obligations under paragraph (1), (2) and (3) within two weeks of the simple request of such information.”
EU-Leitlinien zur No-Russia-Klausel
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in ihren Häufig gestellten Fragen zu den Russland-Sanktionen Leitlinien zur Umsetzung der No-Russia-Klausel einschließlich einer Musterklausel veröffentlicht.
Ausweitung des Transitverbotes
Mit dem 12. Sanktionspaket hat die EU das Transitverbot ausgeweitet. Die Durchfuhr folgender Güter durch russisches Staatsgebiet ist verboten:
  • Gelistete Dual-Use-Güter
  • High-Tech-Güter (Anhang VII)
  • Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI)
  • Feuerwaffen (Anhang XXXV),
  • neu: bestimmte Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands dienen, aus den Kapiteln 84, 85, 87 (neuer Anhang XXXVII)

Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation (Stand: 26. November 2024)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt für den Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht. Das Merkblatt soll einen Überblick über die Handelsbeschränkungen und Finanzsanktionen im Rahmen des Embargos der Europäischen Union gegenüber Russland geben. Das Merkblatt ist unter “Weitere Informationen” hinterlegt.

Import Eisen- und Stahlwaren – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte

Der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verboten. Seit dem 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden.
Bitte beachten:
Nur Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Importe aus Norwegen, der Schweiz und Großbritanniens (Artikel 3g, Absatz 1, Buchstabe d), und Liechtensteins (seit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024). Auch bei einem Kauf innerhalb der EU ist ein Nachweis unnötig und ein Ausdruck von Over-Compliance. Das ergibt sich neben dem Wortlaut das Artikels 3g d auch ausdrücklich aus den FAQs der EU zum Russlandembargo (insbesondere den Ausführungen zu Frage 8 auf S. 179f. des Dokuments).
Am 2. Oktober 2023 hat der deutsche Zoll auf seiner Website unter Zoll online Russland offene Fragen geklärt (siehe die folgenden Erklärungen).
Welche Waren sind betroffen?
Das Verbot betrifft Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung:
  • Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217)
  • nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229)
  • Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73)
  • Für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024, für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Das Verbot ist unabhängig vom angemeldeten Zollverfahren, es betrifft nach Aussage der EU FAQs ausdrücklich auch Waren aus Reparatursendungen. Bei Rückwaren sollte es Erleichterungen geben.
Sind Transportbehältnisse aus Eisen und Stahl betroffen?
Auf seiner Website unter Zoll online Russland stellt der deutsche Zoll am 2. Oktober 2023 klar:
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Der maßgebliche Zeitpunkt für das Einfuhrverbot ist laut Zoll online Russland der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der EU. Güter, die sich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der EU befanden, aber noch nicht in ein Zollverfahren überlassen wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, unterliegen nach Beendigung des Verfahrens nicht dem Verbot.
Welche Nachweise sind möglich?
Die Generalzolldirektion informiert im Internet unter dem Stichwort Zoll online Russland über die möglichen Nachweise. Demnach würden folgende Dokumente anerkannt, sofern der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus hervorgeht:
Neben den Mill Test Certificates, die von der EU-Kommission als Nachweis vorgeschlagen werden, gibt der Zoll folgende Handelspapiere als möglichen Nachweis an: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen. Entscheidend ist, dass der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus ersichtlich wird.
Die Nachweise sind laut zoll.de für die Zollbehörden bereitzuhalten. Vorzulegen sind diese, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?
Mit der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
Mit der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
  • in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder
  • die Vormaterialien vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (S. 67f) und in der ATLAS-Info 0508/23 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 196 KB) vom 27. September 2023 veröffentlicht.
Klarstellung der Nachweispflicht durch die Generalzolldirektion
Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
Die konkrete Nennung des Ursprungslandes ist nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nicht-russischen Ursprung erkennbar ist!
  • Solange der nicht-russische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich.
  • Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nicht-russischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt.
  • Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall.
  • Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).

Litauen kündigt zusätzliche Kontrollen an

Die litauische Zollverwaltung hat strenge zusätzliche Kontrollen für bestimmte „sensible” Waren angekündigt, wenn diese im Transit durch Russland oder Belarus in Drittländer befördert werden sollen. Die Ankündigung erfolgte am 20. Juni 2023 noch vor Inkrafttreten des 11. Sanktionspakets. Bei den betroffenen Waren handelt es sich überwiegend um in den Embargoverordnungen gelisteten Waren aus den Kapiteln 84, 85 und 90. Ziel der Kontrollmaßnahmen ist es, Umgehungsgeschäfte zu verhindern. Vorzulegen sind Erklärungen des Herstellers aus denen hervorgeht, dass
  • die beteiligten Akteure (Verkäufer, Käufer, Endverwender) und die Endverwendung bekannt sind und
  • keine Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung von Sanktionen besteht.
Laut Mitteilung der litauischen Zollbehörden ist mit erheblichen Verzögerungen oder Zurückweisungen zu rechnen, wenn keine entsprechenden Erklärungen vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass ab 3. Juli 2023 eine manufacturer’s declaration (Herstellererklärung) für einige Güter beim Transit durch die Russische Föderation und/oder Belarus gefordert werden kann. Ab 17. Juli 2023 wird zudem auch bei den Grenzzollstellen die manufacturer’s declaration (siehe Mitteilung vom 20. Juni) verlangt.

Grundsätzliche Prüfschritte

Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
  • bei Warenlieferungen: ob und wie ein Transport möglich ist, insbesondere nachdem russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.

1. Wo erhalte ich Informationen?

  • Auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Häufig gestellte Fragen zu den Sanktionsmaßnahmen.
  • Auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Häufig gestellte Fragen zu Russland-Sanktionen.
  • Auf der Website der EU-Kommission: Guidance Dokumente für Unternehmen. Eine Sammlung häufig gestellter Fragen zu verschiedenen Themen, unter anderem zum Umgang mit dem mittelbaren Bereitstellungsverbot. Die Sammlung wird kontinuierlich erweitert.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert online und unter der Telefonnummer 06196 908-1237 zu den Sanktionen.

2. EU-Sanktionen gegen Russland

Die Sanktionen gegen Russland umfassen unter anderem:
  1. Listung russischer Banken. Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt.
  2. Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System.
  3. Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
  4. Listung von russischen Personen und Unternehmen. Diese sind unter anderem in der Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) enthalten. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor.
  5. Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor. Einzelheiten hierzu finden Sie in den FAQ der Europäischen Kommission.
  6. Transitverbot für Dual-Use-Güter durch russisches Staatsgebiet.
  7. Schlüsseltechnologien: Ausfuhrverbot unter anderem von Halbleitern und High-Tech-Gütern mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  8. Verbot unterstützender Dienstleistungen wie technischer Unterstützung und Finanzierung für diese Güter.
  9. Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen Technologien, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden.
  10. Transportsektor: Verbot des Verkaufs jeglicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung.
  11. Luxusgüter: Ausfuhrverbot, Verkaufsverbot (auch bei Verkäufen über die Ladentheke)
  12. Flugturbinenkraftstoffe: Ausfuhrverbot
  13. Güter aus verschiedenen Segmenten (Anhang XXIII): Ausfuhrverbot.
  14. Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
  15. Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge.
  16. Der Straßengütertransport in der EU ist für in Russland registrierte Kraftverkehrsunternehmen verboten. Ausweitung des Beförderungsverbots auf in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger. Es gibt Ausnahmen für wenige Güter. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das BAFA. Die Antragstellung erfolgt durch den Ausführer über das ELAN-K2-System. Anfragen zum Transportverbot und zu Ausnahmegenehmigungen sind an die Adresse embargo-transport@bafa.bund.de zu richten.
  17. Einfuhrverbote in die EU von Stahl und bestimmten Stahlerzeugnissen aus den Kapiteln 72 und 73. Einführung einer Nachweispflicht bei Einfuhr über den Ursprung von Vormaterialien gelisteter Eisen- und Stahlerzeugnisse ab 30. September 2023 mit Ausnahme von Norwegen und Schweiz und seit dem 24. Februar 2024 das Vereinigte Königreich.
  18. Einfuhrverbote von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen einbringen, zum Beispiel Kaviar, Holz (das komplette Kapitel 44, Kraftpapier und Pappe, Düngemittel, Glas, Schiffe sowie Bohr- und Förderplattformen, Gold und Schmuck.
  19. Einfuhrverbot für Diamanten ab 1. Januar 2024.
  20. Kritische Infrastruktur in der EU: russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Leitungsposten bekleiden.
  21. Verbot, Gasspeicherkapazitäten für russische Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen.
  22. Sanktionen gegen russische Medien.
  23. Einführung der Verpflichtung für EU-Exporteure, bei Ausfuhr bestimmter Güter in Drittländer einen Re-Export nach Russland vertraglich zu untersagen (No-Russia-Klausel). Hiervon ausgenommen sind Exporte in bestimmte Partnerländer. Zur Zeit sind dies: USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Kanada, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.

Konsolidierte Fassung des Russland-Embargos

Details zu den Embargomaßnahmen und den genannten Anhängen sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt, die alle Änderungsverordnungen beinhaltet. Bei Änderungen kann es immer einige Zeit dauern, bis die neueste Änderungsverordnung eingearbeitet ist.

2.1 Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 833/2014, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Russland (Stand 28.07.2023) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.
  • Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste): Verbot
  • Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste): Verbot
  • Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Verbot
  • High-Tech-Güter Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
    • Anhang VII Teil A über 60 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien:
      • Allgemeine Elektronik
      • Rechner
      • Telekommunikation und Informationssicherheit
      • Sensoren und Laser
      • Navigation Luftfahrtelektronik
      • Meeres- und Schiffstechnik
      • Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe
      • Verschiedene Gegenstände (zum Beispiel
        Mikroskope, Ausrüstung für Quantencomputer)
      • Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung (überwiegend Chemikalien)
      • Werkstoffbearbeitung
    • Anhang VII Teil B
      • Halbleiter
      • Elektronisch integrierte Schaltungen
      • spezielle Fotoapparate
      • Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
      • Maschinen für additive Fertigung
  • Erdölraffination Anhang X: Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI (Kapitel 88 komplett sowie Güter, die im Luftfahrtsektor eingesetzt werden): Verbot
  • Seeschifffahrt Anhang XVI (Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie): Verbot
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII: Verbot
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Anhang XX: Verbot
  • Güterliste mit über 650 Positionen aus verschiedenen Segmenten Anhang XXIII: Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Catch-all Genehmigungspflichten gemäß EU-Dual-Use Verordnung
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport. Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Wichtig: Wenn die Ware von einem Verbot erfasst ist, gilt dies regelmäßig auch für Ersatzteillieferungen und technische Unterstützung. Bei bestehenden Altverträgen die Einzelheiten der jeweiligen Ausnahmen prüfen.

2.2 Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) im Land bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt grundsätzlich auf jedes Exportgeschäft oder Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich direkt an die Mandatare des Bundes wenden, die mit der Umsetzung dieses Außenwirtschaftsförderinstruments beauftragt sind. Für die Exportkreditgarantien verantwortlich ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Ansprechpartner). Für die Investitionsgarantien die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ansprechpartner). Eine Zusammenstellung aller Informationen, Deckungspraxis, Ansprechpartner und Q&As zum Deckungsstopp Russland und Belarus sind auf dem Webportal der Exportkreditgarantien (agaportal.de) zu finden.

3. EU-Sanktionen gegen Belarus

Konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos

Details zu den Handelsbeschränkungen und den genannten Anhängen sind in der Grundverordnung VO (EG) Nr. 765/2006 mit ihren diversen Ergänzungen zu finden. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.

Beschränkungen gegen Belarus
Die seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus (Verordnung (EG) 765/2006) wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine in mehreren Schritten deutlich ausgeweitet, zuletzt mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024.

Erweiterung der Belarus-Sanktionen am 29. Juni 2024
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 hat die EU die Sanktionen gegen Belarus weitgehend an die Maßnahmen gegen Russland angepasst. Wesentliche Punkte sind:
  • Erweiterung bisheriger Ausfuhrverbote
  • Erweiterung bisheriger Einfuhrverbote
  • Einführung einer No-Belarus-Klausel (Artikel 8g)
Was besagt die No-Belarus-Klausel?
Artikel 8g der Verordnung (EU) 2024/1865 verpflichtet Ausführer ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen.

Welche Güter sind betroffen?
  • Artikel 8g bestimmt, für welche Güter die Regelung gilt:
  • Anhang XVI (Feuerwaffen und andere Waffen)
  • Anhang XVII (Luftfahrzeuge und -zubehör)
  • Anhang XXVIII (Flugturbinenkraftstoffe und Motoren für Luftfahrzeuge)
  • Anhang XXX (Common list of high priority items: Bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90, unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager, Werkzeugmaschinen)
  • Feuerwaffen und Munition
Prüfen Sie die von Artikel 8g erfassten Anhänge, um festzustellen, ob Sie betroffen sind. Sie finden diese Anhänge in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 bzw. in der Änderungsverordnung (EU) 2024/1865. Wenn Sie dort aufgeführte Güter exportieren, gilt für Sie die No-Belarus-Klausel. Ausgenommen sind Verträge für Verkäufe und Lieferungen in bestimmte Partnerländer (USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island).

Für welche Länder gilt die No-Belarus-Klausel?
Die Regelung gilt für Verträge betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern in alle Drittländer. Ausgenommen sind Verbringungen innerhalb der EU sowie Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang Vba)
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Japan
  • Vereinigtes Königreich
  • Südkorea
  • Australien
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Liechtenstein
  • Island
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in ihren häufig gestellten Fragen zu den Russland-Sanktionen Leitlinien zur Umsetzung der No-Russia-Klausel einschließlich einer Musterklausel veröffentlicht. Analog gelten die FAQs auch für die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates. Deshalb können Sie diese auch für die No-Belarus-Klausel verwenden. Eine entsprechende Klausel muss Vertragsbestandteil werden. Eine abweichende Formulierung ist möglich.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Belarus der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.

Die bisherigen Beschränkungen gegen Belarus umfassen:
  • Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
  • Weitere Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die folgenden Bereiche:
    • Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
    • Mineralische Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
    • Düngemittel (Anhang VIII)
    • Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X
    • Zementprodukte (Anhang XI)
    • Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII)
    • Kautschukprodukte (Anhang XIII)
  • Exportverbote nach Belarus betreffen
    • Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen),
    • Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)
    • Güter der internen Repression (Anhang III) sowie Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
    • Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
    • High-Tech: komplexere Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
    • Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten, Munition
    • Güter der Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie (Anhang XVII)
    • Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände.
    • Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen. Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
  • Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.

3.1 Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus

Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Belarus. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 765/2006, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Belarus (Stand 13.4.2022) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.

4. EU-Sanktionen in Bezug auf Donezk und Luhansk

Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim!) angepasst.

Wesentliche Inhalte

  • Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt
  • Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln mit den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk
  • Ebenfalls verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
  • Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU

5. Sanktionen USA gegenüber RU/BY

Auch die Amerikaner haben Sanktionen gegenüber Russland und Belarus verhängt. Die US-Sanktionen sind mit den EU-Sanktionen weitesgehend deckungsgleich. Alle güterbezogenen Exportkontrollen gegenüber Russland finden auch auf Belarus Anwendung.
Die wichtigsten güterbezogenen Exportkontrollen (nicht abschließend) für Russland und Belarus (konsolidiert in $ 746.8 EAR):
  • Alle durch die Commerce Control List (CCL) kontrollierten Güter der Kategorien 0-9 sind künftig für Russland und Belarus genehmigungspflichtig und bedürfen einer Lizenz für den Export, Reexport und Transfer (in-country). Dies hat gegebenenfalls Auswirkungen auf die sogenannte De-Minimis Kalkulation. Da nun alle Waren der ECCN-Kategorien 0-9 für den Export nach Russland “kontrolliert” sind – und damit auch alle ECCNs mit dem “reason for control” Anti Terrorism – müssen diese in der De-Minimis Kalkulation berücksichtigt werden. Es gilt weiterhin eine De-Minimis Schwelle von 25%. Da Russland der Ländergruppe D:5 hinzugefügt wurde (Suppl. 1 to Part 740 EAR), gilt für einige US-Komponenten eine De-Minimis Schwelle von 0%. Dies gilt u.a. für 9x515 (Spacecraft related items), die “600 series” (vormals ITAR gelistet).
  • Es gilt eine Genehmigungspflicht für Güter des Suppl. 2 to Part 746, wenn Kenntnis einer Verwendung (direkt oder indirekt) im Öl- und/oder Gassektor vorliegt, siehe §746.8 (a)(4).
  • Es gilt eine Genehmigungspflicht für den Export, Reexport, Transfer (in-country) für bestimmte Industriegüter nach Russland / Belarus – §746.8(a)(5 &6), siehe Suppl. 4 und 6 to Part 746.
  • Es gilt, ebenso wie in der EU, ein Luxusgüterembargo (§746.8 (a)(7) / Suppl. 5 to Part 746).
  • Es gilt eine Genehmigungspflicht für alle Güter “subject to the EAR”, wenn Kenntnis einer militärischen Endverwendung bzw. eines militärischen Endverwenders vorliegt (§744.21).
Exkurs De-Minimis für Russland / Belarus
Ein in Deutschland hergestelltes Gut ist dann „subject to the EAR“, wenn darin US-Güter verbaut sind. Hierfür bedarf es gegebenenfalls einer De-Minimis Kalkulation, die aber NUR dann gemacht werden muss, wenn das US-Vorprodukt in unverbautem Zustand für das Empfangsland des im Ausland hegestellten Gutes „kontrolliert“ und damit genehmigungspflichtig ist.
Für die verschärften güterbezogenen Exportkontrollen gegenüber Russland und Belarus lohnt daher ein genauer Blick. Neben Australien, Neuseeland und Großbritannien wurden die Staaten der Europäischen Union in Teilen von den oben genannten Regelungen bzw. Genehmigungspflichten ausgenommen. Die genannten Länder haben ähnlich strikte Exportverbote für Dual-Use Güter implementiert – siehe Countries excluded from Certain Russia License Requirements under Section 746.8 (Suppl. 3). Diese Ausnahme gilt insofern als das im Ausland hergestellte Gut (foreign-made item), direkt aus den genannten Ländern nach Russland geliefert wird.
Für Russland und Belarus sind nunmehr auch Güter mit dem Kontrollgrund AT (Anti-Terrorism) sowie EAR 99 Güter, gelistet in den Suppl. 2, 4, 5 und 6 des §746.5 (hier: Russian and Belarusian Industry Sector Sanctions), kontrolliert und damit genehmigungspflichtig, jedoch nur für den Export bzw. Reexport als Handelsware.
Paragraph 746.8 (12) normiert eine Exclusion from scope of U.S.-origin controlled content. Demnach handelt es sich bei den oben genannten US-Produkten NICHT um „De-Minimis controlled content“, sofern die Lieferung des Endproduktes direkt aus einem in Suppl. 3 genannten Land (s.o.) nach Russland geht. Sind die genannten Bedingungen erfüllt, müssen somit entsprechende US-Produkte bei einer De-Minimis Kalkulation nicht berücksichtigt werden.
Implementierung zweier neuer Foreign Direct Product Rules für Russland:
  • Russia Foreign Direct Product Rule §734.9 (f):
    Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 0-9 basieren bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt der genannten US-Technologien sind und das Endprodukt auf der CCL gelistet ist, einem Exportverbot nach Russland unterliegen.
  • Russia-MEU Foreign Direct Product Rule §734.9 (g):
    Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf gelisteten US-Technologien basieren (alle ECCN-Kategorien!) bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt von gelisteten US-Technologien (alle ECCN-Kategorien!) sind, nicht an Entity-gelistete Endempfänger mit dem Zusatzeintrag “Footnote 3” (siehe oben) geliefert werden dürfen. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt EAR99 klassifiziert ist.
Davon unberührt bleibt die allg. (sogenannte “standard form” Foreign Direct Product Rule nach §734.9.
Achtung: Bisher mögliche Lizenzausnahmen für genehmigungspflichtige Exporte und Reexporte nach Russland und Belarus sowie Transfers (in-country) sind ggf. nicht mehr anwendbar bzw. wurden massiv eingeschränkt. Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden nach Maßgabe einer policy of denial geprüft. Es ist demnach von einer Ablehnung und damit faktisch einem Lieferverbot auszugehen.
Es gibt fortlaufend (!) Neulistungen auf der Entity List, darunter viele ehemals auf der Military End User Liste gelistete Empfänger – dadurch sind für diese Empfänger fortan alle Exporte, Reexporte und Transfers von Gütern “subject to the EAR” genehmigungspflichtig.

Das Bureau of Industry and Security hat eine Country Guidance Russia-Belarus erstellt.

Weiterhin bestehen seitens der USA Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Unternehmen, Personen und Organisationen in Russland und Belarus, welche vom OFAC administriert werden. Besonderes Augenmerk gilt hier den Listungen auf der SDN-Liste (Specially Designated Nationals List), die aus einem RU/BY Sanktionsprogramm kommen. Einige Sanktionsprogramme, die Russland und Belarus betreffen, wurden jüngst mit den güterbezogenen Exportkontrollen verknüpft, d.h. SDN-Listungen aus diesen Sanktionsprogrammen sind somit grundsätzlich immer auch beim Handel mit US-Produkten zu beachten! Im Einzelnen sind dies:
[BELARUS-EO14038]
[BELARUS]
[RUSSIA-EO14024]
[UKRAINE-EO13660]
[UKRAINE-EO13661]
[UKRAINE-EO13662]
[UKRAINE-EO13685]

6. Sanktionen Russlands und Belarus’ gegen die EU

Als Reaktion auf die EU-Sanktionen haben Russland und Belarus Sanktionen geben die EU verhängt. Die warenbezogenen Sanktionen werden vorübergehend in der EU-Datenbank Access2Markets abgebildet (restrictions imposed by Russia/Belarus).