30.10.2024

Frist für die Berichtsabgabe nach Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz erneut verlängert

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlängert erneut die Frist für die Einreichung von Berichten gemäß § 10 Absatz 2 LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz). LkSG-pflichtige Unternehmen können ihre Berichte nun bis zum 31. Dezember 2025 (statt bis zum 31. Dezember 2024) beim BAFA einreichen.

Aktuelle Hinweise des BAFA

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegt.
Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.
Auf der Internetseite des BAFA finden Sie Informationen darüber, wie der Bericht eingereicht werden kann und welche Inhalte er enthalten sollte.

Quelle: BAFA