29.05.2024

EU-Richtlinie über unternehmerische Nachhaltigkeitspflichten (CSDDD) endgültig gebilligt

Am 24. Mai 2024 hat der Rat die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive CSDDD) förmlich angenommen. 
Die Richtlinie führt Pflichten für Unternehmen im Hinblick auf negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte und den Umweltschutz ein. Für die verursachten Schäden können Unternehmen haftbar gemacht werden. Betroffen sind Unternehmen, ihre Tochterunternehmen sowie ihre Geschäftspartner entlang der Aktivitätskette. 
Von der Richtlinie werden zahlreiche Tätigkeitsbereiche umfasst wie etwa Herstellung, Erbringung von Dienstleistungen, Vertrieb, Transport oder Lagerung von Waren. Zu den Pflichten der Unternehmen gehören Einführung und Umsetzung eines risikobasierten Systems. Damit sollen Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltschäden überwacht, verhindert und behoben werden. 
Zudem müssen betroffene Unternehmen einen Plan zum Klimawandel, der mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen im Einklang steht, verabschieden und umsetzen. 
Nach ihrer Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates tritt die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Innerhalb von zwei Jahren muss sie ins nationale Recht der Mitgliedsstaaten übertragen werden. Die Umsetzung der Richtline ist außerdem an einen Zeitplan gebunden. Laut diesem sind drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie Unternehmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und einem Umsatz von 1,5 Mrd. EUR betroffen. In vier Jahren gilt die Regelung für Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten und einem Umsatz von 900 Mio. EUR, und nach fünf Jahren gelten die Sorgfaltspflichten für Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Mio. EUR.
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Quelle: Rat der EU