01.07.2024

EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

Wer sich als Unternehmer in einem anderen EU-Land selbstständig machen oder eine Dienstleistung erbringen möchte, muss dem Staat, in dem er diese Tätigkeit ausüben möchte, eventuell einen Befähigungsnachweis für seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit vorlegen.
Die EU-Bescheinigung dient als Nachweis der beruflichen Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeiten einer Person in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten der EU. Die EU-Bescheinigung nach Artikel 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG (früher Artikel 8 der Richtlinie 1999/42) ist eine personenbezogene Bescheinigung, in der pro Dokument für eine Person die der IHK nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten bescheinigt werden. EU-Bescheinigungen werden nur von ausländischen Behörden verlangt, nicht jedoch von Unternehmen.
Das Formular ist vom Antragsteller auszufüllen und wird dann - falls erforderlich - zusammen mit den Nachweisen über die ausgeübten Tätigkeiten (Erklärung durch den Arbeitgeber, Arbeitszeugnisse, Reisegewerbekarte, Sozialversicherungsbescheinigungen etc.) und die Ausbildungsabschlüsse (Zeugnisse, Diplome etc. – falls angegeben) vorgelegt. Für die Nachweise über die Beschäftigungszeiten ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; die Angaben sollten plausibel und nachvollziehbar sein. Die Vorlage von Kopien der Nachweise ist ausreichend. 
Das ausgefüllte Dokument wird vom Antragsteller nicht unterzeichnet!
Seit 1. Juli 2024 werden EU-Bescheinigungen für Antragsteller aus Baden-Württemberg zentral durch die IHK Rhein-Neckar ausgestellt. Dort finden Sie Informationen zur Beantragung sowie die Kontaktdaten der Ansprechpartner.