13.06.2023
Schweiz - Geschenke über die Grenze
1. Geschenksendungen im Postverkehr
Grundfall: Ein deutsches Unternehmen sendet per Post/Paketdienst bzw. Spediteur ein Geschenkpaket an einen Kunden. Das Paket enthält (alternativ) folgende Gegenstände: Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee.
1.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung
Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
- Jede Sendung aus dem Ausland wird beim Zoll zur Veranlagung angemeldet (verzollen und versteuern). Sie stützen sich beim Erstellen der Zollanmeldung auf die Angaben des Absenders. Der Absender hat den Inhalt seiner Sendung vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben.
Welche Dokumente müssen dem Paket beigefügt werden?
- Zollinhaltserklärung CN 22 oder CN 23, je nach Gewicht und Wert der Sendung, und eine Rechnungskopie bzw. ein anderer Wertnachweis (Internet-Auszug).
Werden Zollinhaltserklärungen nach dem Weltpostvertrag anerkannt?
- CN 22 und CN 23
Wie ist das Paket als Geschenksendung zu kennzeichnen?
- Geschenke müssen als solche angemeldet werden: Als Absenderin oder Absender müssen Sie zwingend außen auf dem Paket oder Brief einen deutlich sichtbaren Vermerk anbringen. Um etwas mehr Klarheit bei solchen Sendungen einzubringen, wird vorgeschlagen, die Sendung mit dem Titel "Firmengeschenk mit kostenloser Überlassung" zu bezeichnen. Wichtig ist, dass der Inhalt einzeln, vollständig und korrekt mit dem entsprechenden Wert (was ein Dritter für den Artikel zu bezahlen hätte) anzugeben ist.
1.2 Erhält der Empfänger die Sendung Zoll- und/oder Abgabenfrei?
- Nein
1.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Postverkehr?
- Sendungen aus dem Ausland sind grundsätzlich zoll- und mehrwertsteuerpflichtig. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für Handelswaren. Ausnahme: Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge werden nicht erhoben, sofern sie höchstens CHF 5.- pro
Zollanmeldung ausmachen.
1.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -verbote?
Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
- Bestimmte Waren unterliegen einem Einfuhrverbot. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/informationen-firmen/verbote-beschraenkungen-und-auflagen.html
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen?
- Bestimmte Waren benötigen eine Bewilligung. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/informationen-firmen/verbote-beschraenkungen-und-auflagen.html
1.5 Gibt es Abweichungen bei Geschenksendungen von/an Privatpersonen?
- Geschenksendungen von Privatpersonen im Ausland an Privatpersonen in der Schweiz sind bis zu einem Warenwert von CHF 100.- abgabenfrei. Geschenksendungen mit einem höheren Warenwert unterliegen den üblichen Einfuhrbedingungen. In vielen Fällen werden aufgrund von Zollpräferenzen zollfreie Einfuhren gewährt oder reduzierte Sätze angewendet.
2. Geschenksendungen, die im Reiseverkehr mitgenommen werden
Grundfall: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens reist mit dem Flugzeug ins Ausland, um sich dort mit Geschäftspartnern zu treffen. In seinem Reisegepäck hat er verschiedene Geschenke z.B. Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee, die er beim Meeting überreichen möchte.
2.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung
Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
- Wer nichts anzumelden hat, kann in Flughäfen den grünen Weg gehen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Ihre Waren anmelden müssen, empfehlen wir Ihnen, den roten Durchgang zu wählen. Fahren Sie im Auto über die Grenze, können Sie die grüne Sichtzollanmeldung beim Armaturenbrett auflegen. Mit dieser Sichtzollanmeldung erklären Sie, dass Sie und Ihre Mitreisenden anerkannte und gültige Reisedokumente bei sich haben und nur Waren im Rahmen der Freimengen und Wertfreigrenze mitführen. Die grüne Sichtzollanmeldung ist verbindlich, und das Zollpersonal kann ohne Befragung Kontrollen durchführen.
Welche Dokumente müssen beigefügt werden?
- Belege, bspw. Kassenbons/Rechnungen, die den Wert der Waren angeben. Wenn diese nicht vorgelegt werden, wird nach dem Marktwert besteuert. Der Marktwert entspricht dem Betrag, den ein Käufer für die eingeführte Ware bezahlen müsste.
2.2 Kann das Geschenk Zoll- und/oder Abgabenfrei im Reiseverkehr eingeführt werden?
-
Waren, die zum Verschenken gedacht sind, dürfen zollfrei eingeführt werden. Für einige Produkte gibt es jedoch Einschränkungen bezüglich Freimengen:
- 1 kg Fleisch und Fleischzubereitung (ausgenommen Wild) inkl. Fisch
- 1 kg/l Butter und Rahm
- 5 kg / l Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken
- 5 l alkoholische Getränke bis 18 % Vol.
- 1 l alkoholische Getränke über 18 % Vol.
- 250 Stück / Gramm Zigaretten / Zigarren / andere Tabakfabrikate (mindestalter 17 Jahre)Bis zu einem Gesamtwert oder einer Menge im Wert von CHF 300.- kann ein Geschenk außerdem mehrwertsteuerfrei eingeführt werden.
2.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Reiseverkehr?
- Siehe oben. Waren, die für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken gedacht sind, dürfen grundsätzlich zollfrei eingeführt werden. Bei einigen Produkten gibt es jedoch Freimengenbeschränkungen. Bis zu einem Gesamtwert von CHF 300.- sind Waren außerdem mehrwertsteuerfrei.
2.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -Verbote?
Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
- Gewisse Waren oder Produkte sind zur Einfuhr verboten oder dürfen nur beschränkt bzw. nur mit einer Bewilligung über die Grenze gebracht werden. Dies betrifft zum Beispiel Betäubungsmittel, geschützte Tiere und Pflanzen oder Waffen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/verbote--beschraenkungen-und-bewilligungen.html
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen?
- Siehe oben und https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/information-private/verbote--beschraenkungen-und-bewilligungen.html
2.5 Gibt es bei Geschenken an bzw. von Privatpersonen Abweichungen?
- Nein
3. Landestypische Besonderheiten
3.1 Welche Geschenke sind zwischen Geschäftspartnern üblich?
- Geschenke sind zwar erlaubt, dürfen jedoch keinen Bestechungshintergrund haben. Das bedeutet: Ein Kunde darf zwar ein Geschenk annehmen, jedoch im Gegenzug keine Versprechen oder Zusagen machen. Um die Beziehung zu Kunden oder Partnern zu pflegen, dürfen kleine Geschenke überreicht werden.
Ist es im Geschäftsleben üblich, zu Weihnachten Geschenke zu machen?
- Tendenziell eher weniger.
3.2 Zu welchen Anlässen bietet es sich an, Geschenke zu machen (Feiertage, Namenstage, Geburtstage, landestypische Geschenkanlässe)?
- Keine
3.3 Welche Geschenke sollten unbedingt vermieden werden?
- Vor allem Geschenke, die kurz vor Einkäufen, Dienstleistungen oder Vertragsabschlüssen gemacht werden, sind zu vermeiden.
3.4 Bis zu welchem Betrag sind Geschenke angemessen und mit nationalem Recht vereinbar?
- Bis zu maximal 100.- CHF sind angemessen. Bei jedem Geschenk ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Kostspielige Geschenke, u.U. auch schon Geschenke unter 100.- CHF, können schnell als übertrieben, unverhältnismäßig oder
u.U. bereits als Bestechungsversuch gesehen werden.
Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Dennoch kann es sicherlich nicht alle denkbaren Fragen beantworten, und in Zweifelsfällen sollten Sie deshalb die jeweilige AHK vor Ort kontaktieren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen können wir keine Gewähr übernehmen.
Unser besonderer Dank gilt wie immer den Kolleginnen und Kollegen der deutschen Auslandhandelskammern (AHKs), ohne deren tatkräftige Unterstützung wir diesen Leitfaden nicht hätten realisieren können.
Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen. Wir wünschen Ihnen eine allzeit gute Reise und ein gutes Händchen bei der Auswahl der Geschenke.
Unser besonderer Dank gilt wie immer den Kolleginnen und Kollegen der deutschen Auslandhandelskammern (AHKs), ohne deren tatkräftige Unterstützung wir diesen Leitfaden nicht hätten realisieren können.
Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen. Wir wünschen Ihnen eine allzeit gute Reise und ein gutes Händchen bei der Auswahl der Geschenke.