01.03.2023

Saudi Arabien - Geschenke über die Grenze

1. Geschenksendungen im Postverkehr  

Grundfall: Ein deutsches Unternehmen sendet per Post/Paketdienst bzw. Spediteur ein Geschenkpaket an einen Kunden.  Das Paket enthält (alternativ) folgende Gegenstände: Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee.  

1.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Unter Geschäftspartnern übliche Geschenke müssen nicht deklariert werden.
Welche Dokumente müssen dem Paket beigefügt werden?
  • Alle Dokumente sind handschriftlich und rechtsverbindlich original zu unterschreiben.
  • Für Saudi-Arabien bestimmte Sendungen dürfen weder in den Warenbegleitpapieren noch in der Markierung die Bezeichnung Persian Gulf tragen, sondern nur Arabian Gulf.
  • Die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Formvorschriften zum Einfuhrverbot der entsprechenden Waren führt.
  • Frachtpacklisten sind zweckmäßigerweise jeder Sendung beizufügen. Enthalten sein sollte jedes einzelne Packstück mit Marke, Nummer, Brutto- und Nettogewicht, Außenmaßen sowie Inhalt.
  • Spezielle Einzelheiten sollten mit dem Importeur abgesprochen werden.
Werden Zollinhaltserklärungen nach dem Weltpostvertrag anerkannt?
  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor. 
Wie ist das Paket als Geschenksendung zu kennzeichnen?
  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor. 

1.2 Erhält der Empfänger die Sendung Zoll- und/oder Abgabenfrei?

  • Unter Geschäftspartnern übliche Geschenke können zoll- und abgabenfrei eingeführt werden.         

1.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Postverkehr?   

  • Es dürfen 1-2 Mengen eines Produktes eingeführt werden.

1.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -verbote?

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
In Saudi-Arabien werden Einfuhrauflagen bzw. -verbote aus gesundheitlichen, kulturellen, religiösen, sicherheitspolitischen oder vereinzelt auch handelspolitischen Erwägungen erlassen. Die Einfuhr von folgenden Waren ist verboten: 
  • Alkohol
  • Schweine und Schweinefleischprodukte 
  • Pornografische oder sonstige anzügliche Artikel 
  • Betäubungsmittel
  • Christliche Symbole
  • Glücksspiele 
  • Gebrauchte Kleidung
  • Nahrungsmittel, bei denen Tierblut als Zutat zum Einsatz kommt 
  • Gebrauchte Reifen
  • Geräte mit einer Netzspannung von weniger als 127 V
  • Getränke mit Bezug auf die Zamzam-Quelle in Mekka
  • Werbematerial für Zigaretten
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen? 
Die Einfuhr von folgenden Waren unterliegt besonderer Auflagen:
  • Lebensmittel
  • Pharmazeutische Erzeugnisse
  • Pflanzen und Pflanzenprodukte
  • Textilien und deren Etiketten
  • Fahrzeuge

1.5 Gibt es Abweichungen bei Geschenksendungen von/an Privatpersonen?

  • Nein

2. Geschenksendungen, die im Reiseverkehr mitgenommen werden

Grundfall: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens reist mit dem Flugzeug ins Ausland, um sich dort mit Geschäftspartnern zu treffen. In seinem Reisegepäck hat er verschiedene Geschenke z.B. Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee, die er beim Meeting überreichen möchte.

2.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung    

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Unter Geschäftspartnern übliche Geschenke müssen nicht deklariert werden.
Welche Dokumente müssen beigefügt werden?
  • Alle Dokumente sind handschriftlich und rechtsverbindlich original zu unterschreiben.
  • Für Saudi-Arabien bestimmte Sendungen dürfen weder in den Warenbegleitpapieren noch in der Markierung die Bezeichnung Persian Gulf tragen, sondern nur Arabian Gulf.
  • Die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung der Formvorschriften zum Einfuhrverbot der entsprechenden Waren führt.
  • Frachtpacklisten sind zweckmäßigerweise jeder Sendung beizufügen. Enthalten sein sollte jedes einzelne Packstück mit Marke, Nummer, Brutto- und Nettogewicht, Außenmaßen sowie Inhalt.
  • Spezielle Einzelheiten sollten mit dem Importeur abgesprochen werden.     

2.2 Kann das Geschenk Zoll- und/oder Abgabenfrei im Reiseverkehr eingeführt werden?

  • Unter Geschäftspartnern übliche Geschenke können zoll- und abgabenfrei eingeführt werden.  

2.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Reiseverkehr? 

  • Im Reiseverkehr dürfen 1-2 Mengen eines Produktes eingeführt werden.

2.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -Verbote?   

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
In Saudi-Arabien werden Einfuhrauflagen bzw. -verbote aus gesundheitlichen, kulturellen, religiösen, sicherheitspolitischen oder vereinzelt auch handelspolitischen Erwägungen erlassen. Die Einfuhr von folgenden Waren ist verboten: 
  • Alkohol
  • Schweine und Schweinefleischprodukte 
  • Pornografische oder sonstige anzügliche Artikel 
  • Betäubungsmittel
  • Christliche Symbole
  • Glücksspiele 
  • Gebrauchte Kleidung
  • Nahrungsmittel, bei denen Tierblut als Zutat zum Einsatz kommt 
  • Gebrauchte Reifen
  • Geräte mit einer Netzspannung von weniger als 127 V
  • Getränke mit Bezug auf die Zamzam-Quelle in Mekka
  • Werbematerial für Zigaretten
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen?
Die Einfuhr von folgenden Waren unterliegt besonderer Auflagen:
  • Lebensmittel
  • Pharmazeutische Erzeugnisse
  • Pflanzen und Pflanzenprodukte
  • Textilien und deren Etiketten
  • Fahrzeuge

2.5 Gibt es bei Geschenken an bzw. von Privatpersonen Abweichungen?

  • Nein

3. Landestypische Besonderheiten

3.1 Welche Geschenke sind zwischen Geschäftspartnern üblich?

In Saudi-Arabien werden sowohl Geschenke aus dem Heimatland als auch andere hochwertige Produkte gerne gesehen. Bei Saudis sind insbesondere beliebt:
  • Hochwertige Schokolade und Süßigkeiten
  • Exklusives Parfüm und Kosmetika
  • Accessoires (v. a. Manschettenknöpfe, Uhren)
  • Schreibwarenartikel (v. a. Füller, Kugelschreiber)
Ist es im Geschäftsleben üblich, zu Weihnachten Geschenke zu machen?
  • In Saudi-Arabien wird – als muslimisches Land – kein Weihnachten gefeiert. Die Feierlichkeiten (Eid-al-Adha beziehungsweise Eid-al-Fitr) anlässlich der zwei offiziellen Ferienzeiten (Hadsch-Ferien beziehungsweise Ramadan-Ferien) bieten eine gute Gelegenheit zum Schenken.
  • Des Weiteren sind private Besuche und insbesondere solche, die zum gemeinsamen Fastenbrechen im Monat Ramadan stattfinden, eine Möglichkeit zum Schenken.
  • Geschenke sind im äußerst beziehungsorientieren Saudi Arabien von starker Bedeutung.

3.2 Zu welchen Anlässen bietet es sich an, Geschenke zu machen (Feiertage, Namenstage, Geburtstage, landestypische Geschenkanlässe)?

  • Fastenmonat
  • Neujahr
  • National Tag
  • Geburtstage
  • Opferfest
  • Fondation Day

3.3 Welche Geschenke sollten unbedingt vermieden werden?

Bei der Auswahl des Geschenks ist zu beachten, dass das Königreich Saudi-Arabien ein konservativ-islamisches Land ist. Abzusehen ist von:
  • Alkohol und alkoholhaltigen Produkten
  • Schweinefleisch
  • Geschenken mit christlichen Symbolen (z. B. Tannenbaum)
  • Männermagazinen mit Frauenabbildungen

3.4 Bis zu welchem Betrag sind Geschenke angemessen und mit nationalem Recht vereinbar?

  • Saudi-Araber sind qualitätsbewusste Menschen. Deshalb ist darauf zu achten, dass Geschenke entsprechend hochwertig sind. Das Geschenk repräsentiert nicht nur den Status des Schenkenden, sondern spiegelt auch seine Beziehung zum Beschenkten wieder. Bei der Übergabe von Geschenken an Staatsbedienstete ist darauf zu achten, dass kein Korruptionsverdacht entsteht.
Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Dennoch kann es sicherlich nicht alle denkbaren Fragen beantworten, und in Zweifelsfällen sollten Sie deshalb die jeweilige AHK vor Ort kontaktieren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen können wir keine Gewähr übernehmen.

Unser besonderer Dank gilt wie immer den Kolleginnen und Kollegen der deutschen Auslandhandelskammern (AHKs), ohne deren tatkräftige Unterstützung wir diesen Leitfaden nicht hätten realisieren können.

Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen. Wir wünschen Ihnen eine allzeit gute Reise und ein gutes Händchen bei der Auswahl der Geschenke.