01.03.2023

Vereinigte Arabische Emirate - Geschenke über die Grenze

1. Geschenksendungen im Postverkehr  

Grundfall: Ein deutsches Unternehmen sendet per Post/Paketdienst bzw. Spediteur ein Geschenkpaket an einen Kunden.  Das Paket enthält (alternativ) folgende Gegenstände: Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee.  

1.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Eine Anmeldung ist nicht nötig. Es besteht eine Zollfreiheit bis zu einem Warenwert von 1000 AED.
Welche Dokumente müssen dem Paket beigefügt werden?
  • Eine Zollinhaltserklärung in zweifacher Kopie. 
Werden Zollinhaltserklärungen nach dem Weltpostvertrag anerkannt?
  • Ja, im internationalen Warenverkehr ist die CN23 Customs Declaration für Pakete notwendig. 
Wie ist das Paket als Geschenksendung zu kennzeichnen?
  • Seit 2021 müssen Pakete elektronisch angemeldet und als Geschenk gekennzeichnet werden.
  • Üblicherweise übernimmt dies der zuständige Kurierdienst.

1.2 Erhält der Empfänger die Sendung Zoll- und/oder Abgabenfrei?

  • Bis zu einem Warenwert unter 1.000 AED, Inhaltserklärung und Rechnung müssen beigefügt sein.

1.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Postverkehr?   

  • Versicherungsschutz besteht nur bis zu 100 AED.
  • Darüber hinaus muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden.
  • Bargeld, Edelmetalle, Edelsteine, Tiere, Pflanzen, Antiquitäten, verderbliche Waren, Arzneimittel, Pflanzen,  Tabak, Waffen etc. dürfen nicht versandt werden.  

1.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -verbote?

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
  • Zeitungen mit freizügigen Titelseiten können bereits als Pornografie ausgelegt werden und sind daher verboten.
  • Alkoholmengen, sowie Tabakwaren sind begrenzt (siehe Zoll).
  • Einfuhrverbote werden aus kulturellen und religiösen Gründen erlassen.
  • Da es sich nicht um typische Geschenke handelt z.B. lebende Schweine oder Süßwaren in Zigarettenform sollte sicherheitshalber die Zollseite gecheckt werden.
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen? 
  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor.

1.5 Gibt es Abweichungen bei Geschenksendungen von/an Privatpersonen?

  • Unterscheidungen ergeben sich lediglich bei gewerblichen Sendungen (ohnehin meist höherer Warenwert als 1000 AED).

2. Geschenksendungen, die im Reiseverkehr mitgenommen werden

Grundfall: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens reist mit dem Flugzeug ins Ausland, um sich dort mit Geschäftspartnern zu treffen. In seinem Reisegepäck hat er verschiedene Geschenke z.B. Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee, die er beim Meeting überreichen möchte.

2.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung    

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Eine Anmeldung ist nicht nötig. Es besteht eine Zollfreiheit bis zu einem Warenwert von 1000 AED.
Welche Dokumente müssen beigefügt werden?
  • Eine Zollinhaltserklärung in zweifacher Kopie. 

2.2 Kann das Geschenk Zoll- und/oder Abgabenfrei im Reiseverkehr eingeführt werden?

  • Ausschließlich, wenn der Wert der Geschenke, zusammen mit restlichem persönlichen Gepäck, nicht 3.000 AED überschreitet.

2.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Reiseverkehr? 

  • Versicherungsschutz besteht nur bis zu 100 AED.
  • Darüber hinaus muss eine eigene Versicherung abgeschlossen werden.
  • Bargeld, Edelmetalle, Edelsteine, Tiere, Pflanzen, Antiquitäten, verderbliche Waren, Arzneimittel, Pflanzen,  Tabak, Waffen etc. dürfen nicht versandt werden. 

2.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -Verbote?   

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
  • Zeitungen mit freizügigen Titelseiten können bereits als Pornografie ausgelegt werden und sind daher verboten.
  • Alkoholmengen, sowie Tabakwaren sind begrenzt (siehe Zoll).
  • Einfuhrverbote werden aus kulturellen und religiösen Gründen erlassen.
  • Falls es sich nicht um typische Geschenke handelt z.B. lebende Schweine oder Süßwaren in Zigarettenform sollte sicherheitshalber die Zollseite gecheckt werden.
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen?
  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor.

2.5 Gibt es bei Geschenken an bzw. von Privatpersonen Abweichungen?

  • Unterscheidungen ergeben sich lediglich bei gewerblichen Sendungen (ohnehin meist höherer Warenwert als 1000 AED).

3. Landestypische Besonderheiten

3.1 Welche Geschenke sind zwischen Geschäftspartnern üblich?

  • Typische Gastgeschenke aus dem Herkunftsland (regionale Spezialitäten, wie z. B. Schokolade, Kaffee, hochwertige Bildbände, kostbares Porzellan - aber kein Alkohol oder Schweinefleisch und Produkte daraus)
Ist es im Geschäftsleben üblich, zu Weihnachten Geschenke zu machen?
  • Nein

3.2 Zu welchen Anlässen bietet es sich an, Geschenke zu machen (Feiertage, Namenstage, Geburtstage, landestypische Geschenkanlässe)?

  •  Eid Al Adha = Opferfest: höchstes islamisches Fest
  • Eid Al Fitr = Ende Ramadan: Fest zum Fastenbrechen
  • Kindesgeburt: traditionelle Geschenke wie Blumen, Parfüm, Pralinen
  • „Sabaa“ = Geschenkeparty sieben Tage nach der Hochzeit

3.3 Welche Geschenke sollten unbedingt vermieden werden?

  • Alkohol und Schweinefleischprodukte (sämtliche nicht "halal" geschlachtete Fleischprodukte) oder Produkte mit Zusätzen wie z.B. Gelatine aus Schweinefleisch.

3.4 Bis zu welchem Betrag sind Geschenke angemessen und mit nationalem Recht vereinbar?

  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor.
Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Dennoch kann es sicherlich nicht alle denkbaren Fragen beantworten, und in Zweifelsfällen sollten Sie deshalb die jeweilige AHK vor Ort kontaktieren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen können wir keine Gewähr übernehmen.

Unser besonderer Dank gilt wie immer den Kolleginnen und Kollegen der deutschen Auslandhandelskammern (AHKs), ohne deren tatkräftige Unterstützung wir diesen Leitfaden nicht hätten realisieren können.

Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen. Wir wünschen Ihnen eine allzeit gute Reise und ein gutes Händchen bei der Auswahl der Geschenke.