01.03.2023

Marokko - Geschenke über die Grenze

1. Geschenksendungen im Postverkehr  

Grundfall: Ein deutsches Unternehmen sendet per Post/Paketdienst bzw. Spediteur ein Geschenkpaket an einen Kunden.  Das Paket enthält (alternativ) folgende Gegenstände: Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee.  

1.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Nein
Welche Dokumente müssen dem Paket beigefügt werden?
  • Keine
Werden Zollinhaltserklärungen nach dem Weltpostvertrag anerkannt?
  • Ja
Wie ist das Paket als Geschenksendung zu kennzeichnen?
  • Die Bemerkung "Nicht für kommerzielle Zwecke" sollte auf den Versanddokumenten stehen; der Inhalt des Paketes muss beschrieben werden.

1.2 Erhält der Empfänger die Sendung Zoll- und/oder Abgabenfrei?

Die Tarife sind zu finden unter www.douane.gov.ma.
  • Zigaretten – 200 Stück (bis 20 kg)
  • Zigarren – 50 Stück
  • Tabak – 250 g
  • Wein – eine Flasche (1 Liter)

1.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Postverkehr?   

  • Ab einem Wert über 500 DHs (entspricht ca. 45 EUR) müssen die Waren regulär verzollt werden.

1.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -verbote?

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor. 
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen? 
  • Ja, für folgende: Alkohol und Tabakwaren bedürfen einer Genehmigung. Auch bei Tieren, Tierprodukten und Pflanzen bedarf es einer Genehmigung von der jeweiligen Behörde.

1.5 Gibt es Abweichungen bei Geschenksendungen von/an Privatpersonen?

  • Nein

2. Geschenksendungen, die im Reiseverkehr mitgenommen werden

Grundfall: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens reist mit dem Flugzeug ins Ausland, um sich dort mit Geschäftspartnern zu treffen. In seinem Reisegepäck hat er verschiedene Geschenke z.B. Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee, die er beim Meeting überreichen möchte.

2.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung    

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Nein
Welche Dokumente müssen beigefügt werden?
  • Keine

2.2 Kann das Geschenk Zoll- und/oder Abgabenfrei im Reiseverkehr eingeführt werden?

  •  Zigaretten – 200 Stück (bis 20 kg)
  •  Zigarren – 50 Stück
  •  Tabak – 250 g 
  •  Wein – eine Flasche (1 Liter)

2.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Reiseverkehr? 

  • Ja, bis zu einem Gesamtwert oder einer Menge im Wert von 500 DHs.

2.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -Verbote?   

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor. 
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen?
  • Ja, für folgende: Alkohol und Tabakwaren bedürfen einer Genehmigung. Auch bei Tieren, Tierprodukten und Pflanzen bedarf es einer Genehmigung von der jeweiligen Behörde.

2.5 Gibt es bei Geschenken an bzw. von Privatpersonen Abweichungen?

  • Nein

3. Landestypische Besonderheiten

3.1 Welche Geschenke sind zwischen Geschäftspartnern üblich?

  • Ja, kleine Geschenke sind jedenfalls nicht unerwünscht. Typische Geschenke sind Einladungen zum Essen, Kalender, Schreibgeräte.
Ist es im Geschäftsleben üblich, zu Weihnachten Geschenke zu machen?
  • Nein, denn Marokko ist ein muslimisches Land.

3.2 Zu welchen Anlässen bietet es sich an, Geschenke zu machen (Feiertage, Namenstage, Geburtstage, landestypische Geschenkanlässe)?

  • Zu den muslimischen Feiertagen wie dem Zuckerfest (Aid Al Fitri) oder dem Opferfest (Aid Al Adha)

3.3 Welche Geschenke sollten unbedingt vermieden werden?

  • Da es sich um ein muslimisches Land handelt, sollte man keinen Alkohol und keine Lebensmittel, die Schweinefleisch enthalten, verschenken.

3.4 Bis zu welchem Betrag sind Geschenke angemessen und mit nationalem Recht vereinbar?

  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor. 
Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Dennoch kann es sicherlich nicht alle denkbaren Fragen beantworten, und in Zweifelsfällen sollten Sie deshalb die jeweilige AHK vor Ort kontaktieren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen können wir keine Gewähr übernehmen.

Unser besonderer Dank gilt wie immer den Kolleginnen und Kollegen der deutschen Auslandhandelskammern (AHKs), ohne deren tatkräftige Unterstützung wir diesen Leitfaden nicht hätten realisieren können.

Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen. Wir wünschen Ihnen eine allzeit gute Reise und ein gutes Händchen bei der Auswahl der Geschenke.