01.03.2023

Myanmar - Geschenke über die Grenze

1. Geschenksendungen im Postverkehr  

Grundfall: Ein deutsches Unternehmen sendet per Post/Paketdienst bzw. Spediteur ein Geschenkpaket an einen Kunden.  Das Paket enthält (alternativ) folgende Gegenstände: Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee.  

1.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Es ist keine gesonderte Anmeldung erforderlich.
Welche Dokumente müssen dem Paket beigefügt werden?
  • Eine Proforma-Rechnung mit dem Hinweis „Geschenksendung ohne kommerziellen Wert“. Der Wert der Waren muss angegeben werden und darf 500 US-Dollar nicht übersteigen, da sonst die Waren verzollt werden müssen.
Werden Zollinhaltserklärungen nach dem Weltpostvertrag anerkannt?
  • Ja
Wie ist das Paket als Geschenksendung zu kennzeichnen?
  • Keine besondere Kennzeichnung nötig, wenn eine Proforma-Rechnung beifügt ist. 

1.2 Erhält der Empfänger die Sendung Zoll- und/oder Abgabenfrei?

  • Es gibt keine Mengenbegrenzung. Der Wert der Geschenke sollte jedoch 500 US-Dollar nicht überschreiten. 

1.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Postverkehr?   

  • Nicht mehr als 500 USD.

1.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -verbote?

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
  • Gefälschte Münzen und Währungen
  • Pornografie
  • Waren mit gefälschten Markenzeichen
  • Suchtstoffe und psychotrope Substanzen
  • Spielkarten
  • Wildtiere
  • Gegenstände mit dem Aufdruck oder der Reproduktion der Flagge Myanmars
  • Gegenstände mit dem Emblem von Buddha oder myanmarischen Tempeln.
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen? 
  • Es dürfen nur eine begrenzte Menge an Tabakwaren und Alkohol, Schmuck, Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse eingeführt werden.

1.5 Gibt es Abweichungen bei Geschenksendungen von/an Privatpersonen?

  • Nein

2. Geschenksendungen, die im Reiseverkehr mitgenommen werden

Grundfall: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens reist mit dem Flugzeug ins Ausland, um sich dort mit Geschäftspartnern zu treffen. In seinem Reisegepäck hat er verschiedene Geschenke z.B. Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee, die er beim Meeting überreichen möchte.

2.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung    

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Bei einem üblichen Warenwert ist keine Anmeldung erforderlich.
Welche Dokumente müssen beigefügt werden?
  • Nicht nötig.

2.2 Kann das Geschenk Zoll- und/oder Abgabenfrei im Reiseverkehr eingeführt werden?

  • Tabakerzeugnisse: 400 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Tabak,  zwei Liter alkoholische Getränke,  150 ml Parfüm, Waren für den persönlichen Gebrauch im Wert von maximal 500 US-Dollar sowie Elektro- und Elektronikartikel, als Filmausrüstung nur eine tragbare Videokamera, HD-Kamera oder DV-Kamera sowie ein Satz Ersatzbatterien, Laptop/tragbarer Computer, Medikamente
    für Sportausrüstung gilt folgende Beschränkungen: ein Golfset mit nicht mehr als 15 Schlägern, zwei Tennis- oder Badmintonschläger und nur ein Set Angelausrüstung. 

2.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Reiseverkehr? 

  • 500 USD für Waren für den persönlichen Gebrauch und elektrische und elektronische Waren.

2.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -Verbote?   

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
  • Gefälschte Münzen und Währungen
  • Pornografie
  • Waren mit gefälschten Markenzeichen
  • Suchtstoffe und psychotrope Substanzen
  • Spielkarten
  • Wildtiere
  • Gegenstände mit dem Aufdruck oder der Reproduktion der Flagge Myanmars
  • Gegenstände mit dem Emblem von Buddha oder myanmarischen Tempeln.
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen?
  • Eine begrenzte Menge an Tabakwaren und Alkohol
  • Schmuck
  • Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist und die bei der Ankunft am Zoll von Myanmar angemeldet werden müssen. 

2.5 Gibt es bei Geschenken an bzw. von Privatpersonen Abweichungen?

  • Nein

3. Landestypische Besonderheiten

3.1 Welche Geschenke sind zwischen Geschäftspartnern üblich?

  • Blumenkörbe oder Geschenkkörbe mit Speisen und Getränken in verschiedenen Preiskategorien, Souvenirartikel.
Ist es im Geschäftsleben üblich, zu Weihnachten Geschenke zu machen?
  • Ja

3.2 Zu welchen Anlässen bietet es sich an, Geschenke zu machen (Feiertage, Namenstage, Geburtstage, landestypische Geschenkanlässe)?

  • Myanmarisches Neujahrsfest im April
  • Thadingut-Festival im Oktober 
  • Weihnachten und Neujahr im Dezember

3.3 Welche Geschenke sollten unbedingt vermieden werden?

  • Rechtlich ist uns zwischen den Geschäftspartnern keine Beschränkung bekannt. Geschenke mit Bezug zu religiösen Themen und CDs/DVDs sollten aufgrund gesetzlicher Beschränkungen vermieden werden.

3.4 Bis zu welchem Betrag sind Geschenke angemessen und mit nationalem Recht vereinbar?

  • Im Jahr 2016 wurde der Grundsatz verabschiedet, dass ein Regierungsbeamter, ein Mitglied einer von der Regierung gebildeten Kommission oder eines Ausschusses oder ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes keine Geschenke annehmen darf, die er aufgrund seiner offiziellen Position erhält, folgende einen Wert von nicht mehr als 25.000 Kyat (rund 12 Euro) überschreiten darf. Der Höchstwert der Geschenke, die von einer Person oder Organisation innerhalb eines Jahres angenommen werden darf, beträgt 100.000 Kyat (rund 50 Euro).
  • Andernfalls sind Geschenke mit einem Wert von nicht mehr als 100.000 Kyat (rund 50 Euro), die zu einem besonderen jährlichen Anlass wie Weihnachten oder Thadingyut überreicht werden, im allgemeinen Geschäftsbetrieb üblich. 
Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Dennoch kann es sicherlich nicht alle denkbaren Fragen beantworten, und in Zweifelsfällen sollten Sie deshalb die jeweilige AHK vor Ort kontaktieren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen können wir keine Gewähr übernehmen.

Unser besonderer Dank gilt wie immer den Kolleginnen und Kollegen der deutschen Auslandhandelskammern (AHKs), ohne deren tatkräftige Unterstützung wir diesen Leitfaden nicht hätten realisieren können.

Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen. Wir wünschen Ihnen eine allzeit gute Reise und ein gutes Händchen bei der Auswahl der Geschenke.