01.03.2023

Neuseeland - Geschenke über die Grenze

1. Geschenksendungen im Postverkehr  

Grundfall: Ein deutsches Unternehmen sendet per Post/Paketdienst bzw. Spediteur ein Geschenkpaket an einen Kunden. Das Paket enthält (alternativ) folgende Gegenstände: Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee.

1.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Sämtliche aus Übersee in Neuseeland eintreffenden Postsendungen müssen den Vorschriften des Biosecurity Act 1993 entsprechen und werden bei deren Eintreffen geröntgt und unter Einsatz von Spürhunden überprüft. Diese Maßnahmen sind erforderlich, um festzustellen, ob sich in der Sendung eventuell Materialien befinden, bei deren Einfuhr es sich um eine illegale Einfuhr handelt oder um Produkte, die sehr spezifische Anforderungen erfüllen müssen, bevor diese an den Endempfänger weitergeleitet werden oder gegebenenfalls zerstört werden müssen. Des Weiteren kommen die Vorschriften des CITES Act 1989, und der Agricultural Compounds and Veterinary Medicines Act 1997 zur Anwendung.
  • Postpakete und größere Briefumschläge benötigen immer eine beigefügte Zollinhaltserklärung, welche generell von der Deutschen Post bei Aufgabe der Sendung zum Ausfüllen herausgegeben wird. Erforderlich ist eine möglichst genaue Beschreibung des Inhalts der Sendung, sowie die Angabe des Gewichts und des Werts. 
  • Werden bei der Erstuntersuchung verbotene Materialien entdeckt, so werden diese vom MPI Officer aus der Postsendung entfernt und einbehalten. Der Empfänger der Sendung hat die Möglichkeit, das entfernte Produkt entsprechend von einer autorisierten Behörde in Neuseeland behandeln zu lassen oder an den Sender zurückzusenden, unabhängig von der gewählten Methode sind die Kosten vom Empfänger zu tragen. 
  • Alternativ kann man sich für eine Vernichtung der konfiszierten Güter entscheiden, welche kostenfrei ist. Folgende Produkte dürfen nicht in der Sendung enthalten sein: Pflanzen, Pflanzenprodukte, Saatgut, frische Lebensmittel, Produkte tierischer Herkunft, Stroh- und Rattanprodukte, Lebendtiere, bedrohte Spezies.
Welche Dokumente müssen dem Paket beigefügt werden?
  • Bei Privatsendungen: Beigefügte Zollinhaltserklärung (CN22/23), welche generell von der Deutschen Post bei Aufgabe der Sendung zum Ausfüllen herausgegeben wird. 
  • Bei kommerziellen Sendungen: Bei der kommerziellen Einfuhr von Gütern muss eine sogenannte “electronic declaration” vorgenommen werden. Die Angabe der importierten Güter sowie die Zahlung der Gebühren sind erforderlich.
  • In der Regel wird die Zollabfertigung durch Zollbroker oder die Spediteure vorgenommen und selten durch das Unternehmen selbst, das die Güter nach Neuseeland exportiert. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt durch Nutzung der zolleigenen Software EDI oder über das Internet (www.cusweb.co.nz), wobei neben den auszufüllenden Pflichtfeldern weitere Dokumente seitens des Zolls angefordert werden können. Die Nutzung der zuvor genannten Software EDI ist laut der Zollbehörde für Unternehmen mit häufigen Zolleinfuhren rentabel. Zudem wird die Zollanmeldung über das Internet für Unternehmen empfohlen, die ausreichend Wissen über die Zollvorschriften haben und regelmäßig importieren. 
  • Eine Einfuhranmeldung ist immer kostenpflichtig und beträgt derzeit 63.25 NZ$ inclusive GST. Zu den zusätzlichen Dokumenten, die neben der elektronischen Zollanmeldung angefordert werden können, zählen u. a. Lieferscheine/Stücklisten, Rechnungen, Packlisten, Versicherungsbestätigungen. Um den Zollwert einer Lieferung berechnen zu können, müssen dem neuseeländischen Zoll folgende Angaben vorliegen: Name und Anschrift des Verkäufers der Waren, Name und Anschrift des Käufers der Waren, vollständige Beschreibung der Waren, Verkaufspreis der Waren an den Verkäufer sowie Lieferbedingungen, Arbeitskosten für das Verpacken der Waren in die äußere Verpackung, Wert der ggf. zu bezahlenden Lizenzgebühren (royalties), Einzelheiten, die den Verkaufspreis beeinflussen, wie z. B. Ermäßigungen und Abgeltungen, Summe aller zu zahlenden Kommissionen und Gebühren für die Zollabfertigung, Transport – und Versicherungskosten. Rechnungen, die nicht in Neuseeland-Dollar ausgestellt sind, werden entsprechend umgerechnet, wobei der Wechselkurs zugrunde gelegt wird, welcher am Tag der Vorlage der Dokumente bei der neuseeländischen Zollbehörde galt.
Werden Zollinhaltserklärungen nach dem Weltpostvertrag anerkannt?
  • Beigefügt wird das CN22/23, also wird die Erklärung nach dem Weltpostvertrag anerkannt.
Wie ist das Paket als Geschenksendung zu kennzeichnen?
  • Die Markierung als Geschenk erfolgt auf dem CN22/23 Dokument, welches in einem Umschlag an der Außenseite des Paketes befestigt wird.

1.2 Erhält der Empfänger die Sendung Zoll- und/oder Abgabenfrei?

  • Geschenke sind bis zu einem Wert von 110 NZ$ zollfrei, wenn sie als solche erkenntlich sind und in nichtkommerziellen Mengen eingeführt werden. Wird der Freibetrag überschritten, so können Zollabgaben auf den Betrag anfallen, der 110 NZ$ übersteigt. Wird ein Paket geschickt, welches Geschenke für mehrere Personen enthält und gleichzeitig die Freigrenze von 110 NZ$ überschreitet, so wird dieser Betrag mit der Anzahl der Empfänger multipliziert. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist, dass jeder Beschenkte eindeutig kenntlich gemacht ist.
  • Alkohol und Tabakwaren können ebenfalls unter diese Regelung für Geschenke fallen, wenn der Empfänger des Geschenks nachweisen kann, dass es sich tatsächlich um ein Präsent handelt und die Sendung nicht Teil einer sich wiederholenden Lieferung ist. Dadurch kann die Zahlung von Zollabgaben und Mehrwertsteuern vermieden werden.  Es gibt keine bestimmten Freimengen für Produkte.

1.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Postverkehr?   

  • Geschenke sind bis zu einem Wert von 110 NZ$ zollfrei, wenn sie als solche erkenntlich sind und in nichtkommerziellen Mengen eingeführt werden. Wird der Freibetrag überschritten, so können Zollabgaben auf den Betrag anfallen, der 110 NZ$ übersteigt. 
  • Wird ein Paket geschickt, welches Geschenke für mehrere Personen enthält und gleichzeitig die Freigrenze von 110 NZ$ überschreitet, so wird dieser Betrag mit der Anzahl der Empfänger multipliziert. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist, dass jeder Beschenkte eindeutig kenntlich gemacht ist. 
  • Alkohol und Tabakwaren können ebenfalls unter diese Regelung für Geschenke fallen, wenn der Empfänger des Geschenks nachweisen kann, dass es sich tatsächlich um ein Präsent handelt und die Sendung nicht Teil einer sich wiederholenden Lieferung ist. Dadurch kann die Zahlung von Zollabgaben und Mehrwertsteuern vermieden werden.

1.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -verbote?

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
Für folgende Risikogüter bestehen Einfuhrauflagen oder –verbote: Als Risikogut sind derzeit eingestuft:
  • Lebensmittel: Grundsätzlich sind alle Lebensmittel bei der Einreise zu deklarieren. Besondere Vorsicht ist geboten bei Fleisch, Eiern, Molkereiprodukten, getrockneten Pilzen, Honig und Honigprodukten, Nüssen, Gewürzen, Kräutern, rohem Popcorn, getrocknetem, gekochtem oder konserviertem Obst und Gemüse, frischem Obst und Gemüse.
  • Pflanzen und Pflanzenprodukte: Unter Umständen ist es möglich, Pflanzen/Pflanzenprodukte nach entsprechender Behandlung oder per Einfuhrerlaubnis in das Land zu bringen. Andere Pflanzen hingegen dürfen keineswegs eingeführt werden. Immer deklariert werden müssen Trockenblumen, Produkte aus Bambus, Rattan, Kokos, Stroh oder Schilf, Produkte aus Holz, z. B. Trommeln, Schnitzereien, Masken, Tannenzapfen, Souvenirs aus Stroh, Phytopharmaka, homöopathische Produkte.
  • Produkte tierischen Ursprungs: Produkte dieser Kategorie werden immer inspiziert und in den meisten Fällen auch in irgendeiner Weise behandelt und auch oft nicht zur Einfuhr zugelassen. Zu Produkten tierischen Ursprungs zählen u. a. Muscheln, orientalische/chinesische Medizin, Tierhäute, Holzmasken mit Tierhaaren oder Tierfellen, Holztrommeln, Federn, Eier, Honig und Honigprodukte, Elfenbein, Schildkrötenpanzer.
  • Salz- und Süßwasserprodukte sowie generell Produkte, die mit Wasser in Verbindung stehen, Angelausrüstungen, Seetang und Algen, Aquarienpflanzen, Mikroorganismen.
  • Zudem: Nichtbiologische Produkte, Container und Cargo Gut, Maschinen und Fahrzeuge, Sportgeräte und Campingausrüstung, Zelte, Wanderschuhe, gefährdete Spezies.
  • Absolut verboten sind: Anstössige Publikationen, Videos, Filme, Audios, CDs.
  • Ebefalls Waffen wie Klappmesser, Butterfly-Messer, Schwertstöcke, Schlagringe. Jede Waffe, die als etwas anderes getarnt ist.
  • Ausrüstung für den Konsum von Cannabis oder Methamphetamine. Alles was für eine Straftat verwendet werden soll.

1.5 Gibt es Abweichungen bei Geschenksendungen von/an Privatpersonen?

  • Es gibt keine Abweichungen.

2. Geschenksendungen, die im Reiseverkehr mitgenommen werden

Grundfall: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens reist mit dem Flugzeug ins Ausland, um sich dort mit Geschäftspartnern zu treffen. In seinem Reisegepäck hat er verschiedene Geschenke (z.B. Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee), die er beim Meeting überreichen möchte.

2.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung    

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Man muss keine Voranmeldung durchführen.
Welche Dokumente müssen beigefügt werden?
  • Bei der Einreise ist eine so genannte Passenger Arrival Card auszufüllen, welche ein offizielles, rechtliches Dokument ist und zur Strafverfolgung eingesetzt werden kann, wenn falsche oder inkorrekte Angaben gemacht werden.
  • Die Gesetze sehen Geldstrafen und/oder Freiheitsentzug vor. Die Unterlassung der Angabe von “Risikogütern” führt zu Sofortstrafen und setzt bei einer Höhe von 400 NZ$ an. Die Maximalgrenze ist 100.000 NZ$ und/oder 5 Jahre Freiheitsentzug.
  • Zudem werden bei der Einreise Spürhunde eingesetzt, die darauf trainiert sind, die als Risikogut klassifizierten Produkte zu erschnüffeln, jedes Gepäckstück wird zusätzlich noch einmal geröntgt.

2.2 Kann das Geschenk zoll- und/oder abgabenfrei im Reiseverkehr eingeführt werden?

Gibt es Freimengen für bestimmte Produkte?
  • Bei der Einreise nach Neuseeland gilt für die zollfreie Einfuhr von Gütern, dass der Gesamtwert aller im zollfreien Raum, in Übersee oder bereits in Neuseeland, erworbenen Güter nicht den Maximalwert von 1000 NZ$ übersteigen darf.
  • Wird dieser Maximalwert überschritten, so können Zollabgaben und GST erhoben werden.
  • Ausgenommen von dieser Regelung sind Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und Bekleidung sowie persönliche Schmuckstücke, auch wenn diese zollfrei erworben worden sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Waren sich “an der Person” befinden, für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk gedacht sind, die Waren nicht zum Verkauf angeboten oder als Naturalientausch eingesetzt werden, und die Güter nicht im Namen Dritter eingeführt werden.

2.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Reiseverkehr? 

  • Bis zu 1000 NZ$ bleibt Zoll- und Abgabenfrei, alles darüber wird verzollt.

2.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -Verbote?   

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
  • Absolut verboten sind: anstößige Publikationen, Videos, Filme, Audios, Cds.
  • Ebenalls Waffen wie Klappmesser, Butterfly-Messer, Schwertstöcke, Schlagringe. Jede Waffe, die als etwas anderes getarnt ist.
  • Ausrüstung für den Konsum von Cannabis oder Methamphetamine. Alles was für eine Straftat verwendet werden soll.
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen?
Für folgende Risikogüter bestehen Einfuhrauflagen oder –verbote: Als Risikogut sind derzeit eingestuft: Lebensmittel.
  • Grundsätzlich sind alle Lebensmittel bei der Einreise zu deklarieren. Besondere Vorsicht ist geboten bei Fleisch, Eiern, Molkereiprodukten, getrockneten Pilzen, Honig und Honigprodukten, Nüssen, Gewürzen, Kräutern, rohem Popcorn, getrocknetem, gekochtem oder konserviertem Obst und Gemüse, frischem Obst und Gemüse. 
  • Pflanzen und Pflanzenprodukte: Unter Umständen ist es möglich, Pflanzen/Pflanzenprodukte nach entsprechender Behandlung oder per Einfuhrerlaubnis in das Land zu bringen. Andere Pflanzen hingegen dürfen keineswegs eingeführt werden.
  • Immer deklariert werden müssen Trockenblumen, Produkte aus Bambus, Rattan, Kokos, Stroh oder Schilf, Produkte aus Holz, z. B. Trommeln, Schnitzereien, Masken, Tannenzapfen, Souvenirs aus Stroh, Phytopharmaka, homöopathische Produkte. 
  • Produkte tierischen Ursprungs: Produkte dieser Kategorie werden immer inspiziert und in den meisten Fällen auch in irgendeiner Weise behandelt und auch oft nicht zur Einfuhr zugelassen. Zu Produkten tierischen Ursprungs zählen u. a. Muscheln, orientalische/chinesische Medizin, Tierhäute, Holzmasken mit Tierhaaren oder Tierfellen, Holztrommeln, Federn, Eier, Honig und Honigprodukte, Elfenbein, Schildkrötenpanzer. 
  • Salz- und Süßwasserprodukte sowie generell Produkte, die mit Wasser in Verbindung stehen, Angelausrüstungen, Seetang und Algen, Aquarienpflanzen, Mikroorganismen.
  • Zudem: Nichtbiologische Produkte, Container und Cargo Gut, Maschinen und Fahrzeuge, Sportgeräte und Campingausrüstung, Zelte, Wanderschuhe, gefährdete Spezies.

2.5 Gibt es bei Geschenken an bzw. von Privatpersonen Abweichungen?

  • Es gibt keine Abweichungen.

3. Landestypische Besonderheiten

3.1 Welche Geschenke sind zwischen Geschäftspartnern üblich?

  • Kalender
  • Wein
  • Kugelschreiber
  • Schokolade
  • manchmal Geschenkkörbe
  • Schreibtischutensilien und dergleichen.

3.2 Zu welchen Anlässen bietet es sich an, Geschenke zu machen (Feiertage, Namenstage, Geburtstage, landestypische Geschenkanlässe)?

  • Weihnachten
  • Ostern
  • Geschäftliche Jubiläen
  • Geburtstage 

3.3 Welche Geschenke sollten unbedingt vermieden werden?

  • Keine Konventionen bekannt - grundsätzlich sollte der gesunde Menschenverstand angewendet werden.

3.4 Bis zu welchem Betrag sind Geschenke angemessen und mit nationalem Recht vereinbar?

  • Es sollte darauf geachtet werden, dass Geschenke nicht als Bestechung oder Bestechungsversuch aufgefasst bzw. interpretiert werden können, in welchem Fall der Crimes Act 1961 und der Secret Commissions Act 1910 Anwendung finden würden. Zudem hat Neuseeland das Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und das UN-Übereinkommen gegen Korruption unterzeichnet. Davon abgesehen gibt es keine bekannten Konventionen bezüglich Geschenken zwischen Geschäftspartnern.
Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Dennoch kann es sicherlich nicht alle denkbaren Fragen beantworten, und in Zweifelsfällen sollten Sie deshalb die jeweilige AHK vor Ort kontaktieren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen können wir keine Gewähr übernehmen.

Unser besonderer Dank gilt wie immer den Kolleginnen und Kollegen der deutschen Auslandhandelskammern (AHKs), ohne deren tatkräftige Unterstützung wir diesen Leitfaden nicht hätten realisieren können.

Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen. Wir wünschen Ihnen eine allzeit gute Reise und ein gutes Händchen bei der Auswahl der Geschenke.