01.03.2023

Japan - Geschenke über die Grenze

1. Geschenksendungen im Postverkehr  

Grundfall: Ein deutsches Unternehmen sendet per Post/Paketdienst bzw. Spediteur ein Geschenkpaket an einen Kunden.  Das Paket enthält (alternativ) folgende Gegenstände: Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee.  

1.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Ja, eine Zollinhaltserklärung CN 22 bzw. CN 23 ist auf dem Paket anzubringen.
Welche Dokumente müssen dem Paket beigefügt werden?
  • Eine „Proforma-Rechnung“, wenn der Gesamtwert über 10.000 Yen liegt.
Werden Zollinhaltserklärungen nach dem Weltpostvertrag anerkannt?
  • Ja, CN22 und CN23 werdem anerkannt. 
Wie ist das Paket als Geschenksendung zu kennzeichnen?
  • Päckchen müssen als „small parcel“, Pakete als „parcel“ gekennzeichnet werden. Beim Versand muss die grüne Zollinhaltserklärung ausgefüllt werden.

1.2 Erhält der Empfänger die Sendung Zoll- und/oder Abgabenfrei?

  • Ja

1.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Postverkehr?   

  • Zoll- und abgabenfrei bis zu einem Gesamtwert von 10.000 Yen.
  • Paketsendungen mit Alkoholika bis zu einem Wert von 10.000 Yen können zwar zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei eingeführt werden, jedoch wird Alkoholsteuer (zwischen 80 - 320 Yen/ Liter, je nach Alkoholart) erhoben. 
  • Sendungen mit Alkoholika bis zu 10 kg (12 Flaschen à ca. 750 ml) zum privaten Verbrauch können ohne lebensmittelrechtliche Anmeldung eingeführt werden, jedoch fallen hierbei Zölle, wenn diese zu verzollen sind, die Alkoholsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer (z. Z. 10 % auf den CIFWert) an.

1.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -verbote?

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
Einfuhrverbote: 
  • Drogen, wie Opium, Kokain, Magic Mushrooms etc., Utensilien für den Drogenkonsum, Neurotika etc., Aufputschmittel
  • Pistolen, Feuerwaffen und Teile von diesen
  • Dynamit und andere hochexplosive Stoffe und Waffen
  • Materialien, um chemische Waffen herzustellen
  • Volksverhetzende oder sittenwidrige Bücher, Schriften, DVDs, Zeitschriften, Malereien oder Skulpturen etc.
  • Kinderpornographie
  • Urheberrechtschädigende Produkte (wie z. B. gefälschte Markenprodukte)
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen? 
  • Pflanzen (auch Gemüse und Obst) und Tiere (auch Fleisch, Wurst, Schinken etc.) bedürfen einer Überprüfung.
  • Gemäß des Washingtoner Artenschutzabkommens: Pflanzen (Lilien, Kakteen etc.), Tiere (Affen, Papageien etc.) bzw. Handtaschen, Pelze und Medikamente, die aus solchen Tierprodukten bestehen.
  • Jagdgewehre, Luftgewehre, Messer (ab 15 cm) dürfen nur mit einer speziellen Genehmigung eingeführt werden.

1.5 Gibt es Abweichungen bei Geschenksendungen von/an Privatpersonen?

  • Für Medizin und Kosmetika für den Privatgebrauch gelten folgende Beschränkungen: Medikamente bis zu einer Zwei-Monatsration (bei Medikamenten zum äußeren Gebrauch bis zu 24 Stück in Standardgröße) und 24 Stück Kosmetika in Standardgröße können ohne weiteres eingeführt werden.
  • Doch für Medikamente und Kosmetika, die eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung vermuten lassen, gelten zusätzliche Einfuhrbeschränkungen.

2. Geschenksendungen, die im Reiseverkehr mitgenommen werden

Grundfall: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens reist mit dem Flugzeug ins Ausland, um sich dort mit Geschäftspartnern zu treffen. In seinem Reisegepäck hat er verschiedene Geschenke z.B. Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee, die er beim Meeting überreichen möchte.

2.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung    

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Ja, eine schriftliche Anmeldung ist notwendig.
Welche Dokumente müssen beigefügt werden?
  • Eine „Customs Declaration“ (gelbes Zettelchen) muss beigefügt werden.

2.2 Kann das Geschenk Zoll- und/oder Abgabenfrei im Reiseverkehr eingeführt werden?

Mengenmäßig beschränkte, zollfreie Waren:
  • Bis zu drei Flaschen alkoholischer Getränke (je Flasche bis zu 760 ml)
  • 200 Zigaretten
  • 50 Zigarren
  • 250 g sonstige Tabakwaren
  • 2 oz. Parfüm

2.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Reiseverkehr? 

  • Ja, bis zu einem Gesamtwert von 200.000 Yen.
  • Gleichartige Geschenke, deren Gesamtwert unter 10.000 Yen liegt (wie z. B. 2 Krawatten zu je 5.000 Yen), sind zoll- und abgabenfrei. Dieser Betrag wird nicht den 200.000 Yen angerechnet.

2.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -Verbote?   

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
  • Drogen, wie Opium, Kokain, Magic Mushrooms etc., Utensilien für den Drogenkonsum, Neurotika etc., Aufputschmittel
  • Pistolen, Feuerwaffen und Teile von davon
  • Dynamit und andere hochexplosive Stoffe und Waffen
  • Materialien, um chemische Waffen herzustellen
  • Volksverhetzende oder sittenwidrige Bücher, Schriften, DVDs, Zeitschriften, Malereien oder Skulpturen etc.
  • Kinderpornographie
  • Urheberrechtschädigende Produkte (wie z. B. gefälschte Markenprodukte)
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen?
  • Pflanzen (auch Gemüse und Obst) und Tiere (auch Fleisch, Wurst, Schinken etc.) bedürfen einer Überprüfung.
  • Gemäß des Washingtoner Artenschutzabkommens: Pflanzen (Lilien, Kakteen etc.), Tiere (Affen, Papageien etc.) bzw. Handtaschen, Pelze und Medikamente, die aus solchen Tierprodukten bestehen.
  • Jagdgewehre, Luftgewehre, Messer (ab 15 cm) dürfen nur mit einer speziellen Genehmigung eingeführt werden.

2.5 Gibt es bei Geschenken an bzw. von Privatpersonen Abweichungen?

  • Für Medizin und Kosmetika für den Privatgebrauch gelten folgende Beschränkungen: Medikamente bis zu einer Zwei-Monatsration (bei Medikamenten zum äußeren Gebrauch bis zu 24 Stück in Standardgröße) und 24 Stück Kosmetika in Standardgröße können ohne weiteres eingeführt werden.
  • Doch für Medikamente und Kosmetika, die eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung vermuten lassen, gelten zusätzliche Einfuhrbeschränkungen.

3. Landestypische Besonderheiten

3.1 Welche Geschenke sind zwischen Geschäftspartnern üblich?

  • In kaum einem anderen Land der Welt herrscht eine so stark ausgeprägte „Omiyage (Geschenke, Mitbringsel)-Kultur“ wie in Japan. 
  • Geschenke sind hier Ausdruck sozialer Verpflichtung und Verbundenheit. 
  • Es müssen nicht unbedingt teure Geschenke sein. 
  • Japaner freuen sich über jede Kleinigkeit. 
  • In Japan werden meist praktische Dinge verschenkt. 
  • Im Falle von Geschenken ausländischer Unternehmen sind sicherlich landesspezifische Geschenke sehr willkommen (wie z. B. Wein, Süßigkeiten etc.)
Ist es im Geschäftsleben üblich, zu Weihnachten Geschenke zu machen?
Nein, alternativ gibt es folgende Geschenkanlässe:
  • „Ochūgen” (gebietsweise unterschiedlich) – im Sommer
  • Kantō (Gegend um Tokio) – Anfang bis Mitte Juli
  • Kansai (Gegend um Osaka, Kyoto, Kobe) – Anfang bis Mitte August
  • „Oseibo“ am Ende des Jahres (Anfang Dezember bis ca. 20.12.)

3.2 Zu welchen Anlässen bietet es sich an, Geschenke zu machen (Feiertage, Namenstage, Geburtstage, landestypische Geschenkanlässe)?

  • Geburtstage
  • Muttertag
  • Vatertag
  • Tag des Respekts für ältere Mitbürger
  • Hochzeitsjubiläum
  • Einschulungsfeier
  • Weihnachten
  • Valentinstag

3.3 Welche Geschenke sollten unbedingt vermieden werden?

  • Messer
  • Schere
  • weißes Taschentuch
  • Socken
  • Schuhe

3.4 Bis zu welchem Betrag sind Geschenke angemessen und mit nationalem Recht vereinbar?

  • Der Betrag variiert je nach Beziehung, liegt aber normalerweise zwischen 3.000 und 5.000 Yen.
Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Dennoch kann es sicherlich nicht alle denkbaren Fragen beantworten, und in Zweifelsfällen sollten Sie deshalb die jeweilige AHK vor Ort kontaktieren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen können wir keine Gewähr übernehmen.

Unser besonderer Dank gilt wie immer den Kolleginnen und Kollegen der deutschen Auslandhandelskammern (AHKs), ohne deren tatkräftige Unterstützung wir diesen Leitfaden nicht hätten realisieren können.

Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen. Wir wünschen Ihnen eine allzeit gute Reise und ein gutes Händchen bei der Auswahl der Geschenke.