01.03.2023

Ägypten - Geschenke über die Grenze

1. Geschenksendungen im Postverkehr  

Grundfall: Ein deutsches Unternehmen sendet per Post/Paketdienst bzw. Spediteur ein Geschenkpaket an einen Kunden.  Das Paket enthält (alternativ) folgende Gegenstände: Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee.  

1.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Ja, eine schriftliche Anmeldung ist notwendig.
Welche Dokumente müssen dem Paket beigefügt werden?
In der Regel sind folgende Dokumente beizufügen:
  • Rechnung
  • Luftfrachtbrief 
  • Ausfuhranmeldung, wenn der Wert der Sendung über 1000,- EUR liegt.
  • Je nach Art der Ware: Bestätigungen der zuständigen ägyptischen Stellen (Gesundheitsministerium, Landwirtschaftsministerium).
  • Das Verfahren in Ägypten kann vereinfacht werden, wenn bereits Dokumente von deutschen Behörden vorgelegt werden, welche u. U. durch die ägyptische Botschaft in Deutschland legalisiert wurden (Unbedenklichkeitsbescheinigung für Lebensmittel).
Werden Zollinhaltserklärungen nach dem Weltpostvertrag anerkannt?
  • Ja, solange die Geschenksendung ein Sachwert von 2000 USD und 50 kg nicht überschreitet.
Wie ist das Paket als Geschenksendung zu kennzeichnen?
  • Die Kennzeichnung als Geschenk erfolgt international mit dem Wort GIFT (englisch für Geschenk). 
  • Bringen sie dieses bei jedem Teil in der Zollinhaltserklärung (bzw. in der Onlinemaske bei Shiparound) mit an und schreiben Sie dieses Wort bei reinen Geschenkpaketen zu Weihnachten auch nochmal außen auf das Paket.

1.2 Erhält der Empfänger die Sendung Zoll- und/oder Abgabenfrei?

  • Soweit die Einfuhr von bestimmten Waren zollpflichtig ist, gilt dies unabhängig davon, ob der Empfänger das Gut vom Versender unentgeltlich erhält oder nicht.
  • Maßgebend für den Anfall von Zöllen ist der CIF-Wert der eingeführten Ware, wobei die Zollbehörde einen abweichenden Im- portpreis festlegen kann. Grundlage bildet die Zolltarifnummer. 
  • Alkoholische Produkte unterliegen einem sehr hohen Zollsatz. 
  • Grundsätzlich werden eingeführte Waren, die der Zollpflicht unterliegen, von den Zollbehörden erst freigegeben, wenn die Zollformalitäten erfüllt und die angefallenen Zölle bzw. sonstigen Abgaben beglichen worden sind. Dies obliegt dem Importeur, so dass der Exporteur der Waren weder am Zollverfahren beteiligt, noch zur Zahlung von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben verpflichtet ist.
  • Weitere Abgaben können für die Durchführung von Importkontrollen anfallen.

1.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Postverkehr?   

Das ägyptische Zollgesetz sieht Zollbefreiungen u. a. für folgende, als Geschenksendungen in Betracht kommende Warenkategorien vor:
  • Warenproben, soweit diese nicht zum Verkauf geeignet sind oder ihr Wert 5 EGP nicht übersteigt.
  • Persönliche Gegenstände ohne wirtschaftlichen Charakter wie Orden, Medaillen, Preise aus Wissenschaft und Sport sowie ähnliche Gegenstände.
  • Geschenksendungen sowie sonstige Warenproben sind von der Zollpflicht nur dann befreit, wenn sie für Ministerien und deren Abteilungen bzw. nach Maßgabe ministerieller Verordnung für Behörden und Gemeindeverwaltungen bestimmt sind.

1.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -verbote?

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
  • Tierprodukte
  • Teleskope
  • Stifte
  • Brillengläser und Uhren mit eingebauter Kamera
  • Honig
  • Baumwolle
  • Samen unterliegen u.a. einem Importverbot. 
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen? 
  • Verschiedene Lebensmittel
  • Nahrungsergänzungsmittel
  • Kosmetika
  • Telephone
  • Smartuhren
  • Radios unterliegen Importbeschränkungen und bedürfen einer zusätzlichen Kontrolle durch die ägyptischen Behörden. 

1.5 Gibt es Abweichungen bei Geschenksendungen von/an Privatpersonen?

  • Geschenksendungen sind grundsätzlich Sendungen von einer Privatperson an eine Privatperson und dürfen keinen kommerziellen Zweck verfolgen. 

2. Geschenksendungen, die im Reiseverkehr mitgenommen werden

Grundfall: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens reist mit dem Flugzeug ins Ausland, um sich dort mit Geschäftspartnern zu treffen. In seinem Reisegepäck hat er verschiedene Geschenke z.B. Konditorgebäck, luftdicht verpackte Lebensmittel, Werbetasse aus Keramik oder Porzellan, Schreibutensilien, Parfüm, alkoholische Getränke (Wein) oder Kaffee, die er beim Meeting überreichen möchte.

2.1 Anmeldung und Deklaration der Geschenksendung    

Ist eine schriftliche Anmeldung notwendig oder können Geschenke vereinfacht angemeldet werden?
  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor. 
Welche Dokumente müssen beigefügt werden?
  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor. 

2.2 Kann das Geschenk Zoll- und/oder Abgabenfrei im Reiseverkehr eingeführt werden?

Pro Person gelten folgende produktbezogene Mengengrenzen:
  • 200 Zigaretten
  • 25 Zigarren oder 200 g Tabak  
  • 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 % Alkoholgehalt oder 2 Liter alkoholische Getränke mit weniger als 22 % Alkoholgehalt oder 4 Liter nicht schäumende Weine.
  • Bargeld bis maximal 5.000 EGP und Devisen über einem Wert von 10.000 USD sind anzumelden. 

2.3 Gibt es allgemeine Wertgrenzen oder produktbezogene Wertgrenzen im Reiseverkehr? 

  • Neue Waren für den privaten Gebrauch können bis zu einem Gesamtwert von 200 USD zoll-  und abgabenfrei eingeführt werden.
  • Geschenke können zoll- und abgabenfrei eingeführt werden, wenn sie als zum persönlichen Gebrauch geltend gemacht werden.
  • Für Duty-Free Waren gelten dieselben Wert- und Mengengrenzen. 

2.4 Bestehen für bestimmte Geschenksendungen Einfuhrauflagen bzw. -Verbote?   

Welche Waren dürfen nicht eingeführt werden?
  • Alkohol ist mengenmäßig beschränkt.  
  • Bei Geschenken, welche die öffentliche Sitte und Ordnung stören können, ist Vorsicht geboten.
Welche Waren unterliegen speziellen Einfuhrauflagen?
  • Unter anderem bestehen für Tiere, Lebensmittel und Parfum spezielle Einfuhrauflagen. 

2.5 Gibt es bei Geschenken an bzw. von Privatpersonen Abweichungen?

  • Nein

3. Landestypische Besonderheiten

3.1 Welche Geschenke sind zwischen Geschäftspartnern üblich?

  • Geschenke sind nicht zwingend notwendig, um die Erwartungen des Geschäftspartners zu erfüllen. Sie werden jedoch sehr geschätzt. Es kommt vor, dass Geschenke erst später in Abwesenheit des Schenkenden geöffnet werden. Dies ist Ausdruck von Höflichkeit und Zurückhaltung und sollte daher nicht als mangelndes Interesse am Geschenk gewertet werden.
  • Maßgeblich ist auch die Branche, in welcher der Geschäftspartner tätig ist, der soziale Hintergrund des Geschäftspartners, die Dauer der Bekanntschaft etc.
  • Eine gute Wahl können besondere, im Betrieb des ausländischen Geschäftspartners gefertigte, aber auch landesspezifische Artikel sein.
  • Sind besondere kulturelle Vorlieben des arabischen Geschäftspartners, Interessen an bestimmten Ländern oder Regionen bekannt, kann ein hierauf bezogenes Geschenk besondere Freude bereiten.
  • Auch kleine Geschenke für die Kinder des Geschäftspartners können ein Anzeichen echter Aufrichtigkeit und Anteilnahme am Leben des Geschäftspartners sein und große Freude bereiten.
  • Süßigkeiten oder andere Naschereien aus Europa und Stifte sind sehr begehrt.
Ist es im Geschäftsleben üblich, zu Weihnachten Geschenke zu machen?
  • Da in Ägypten muslimische und koptische Religion praktiziert wird, ist zunächst hiervon abzuraten.
  • Muslime kennen das Weihnachtsfest, erwarten keine Geschenke, freuen sich aber selbstverständlich darüber.
  • Koptische Christen feiern das Weihnachtsfest, erwarten keine Geschenke, freuen sich aber auch über kleine Aufmerksamkeiten.
  • Typische Anlässe für Geschenke wären bei den Moslems eher das Ende des Ramadan (Zeitraum ändert sich jedes Jahr) oder zum Großen Baihram (ebenfalls jedes Jahr an einem anderen Datum) sowie Geburtstage.
  • Geschenke, die zu Weihnachten von Geschäftspartnern gemacht werden, sind mit den deutschen Werbegeschenken (Kalender, Taschenrechner, Stifte etc.) vergleichbar.

3.2 Zu welchen Anlässen bietet es sich an, Geschenke zu machen (Feiertage, Namenstage, Geburtstage, landestypische Geschenkanlässe)?

  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor.

3.3 Welche Geschenke sollten unbedingt vermieden werden?

Auch hier ist die Religionsabhängigkeit von Bedeutung, kann aber nicht als Grundlage für „Verbote“ genommen werden.
Zumindest fragwürdig sind folgende Artikel: 
  • Alkohol sowie Nahrungsmittel, die Alkohol enthalten.
  • Nahrungsmittel, die Schweinefleisch enthalten.
  • Abbildungen teilweise oder vollständig unbekleideter Menschen, selbst bei Kunstgegenständen wie Gemälden oder Skulpturen.

3.4 Bis zu welchem Betrag sind Geschenke angemessen und mit nationalem Recht vereinbar?

  • Hierzu liegen uns leider keine Angaben vor.  
Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Dennoch kann es sicherlich nicht alle denkbaren Fragen beantworten, und in Zweifelsfällen sollten Sie deshalb die jeweilige AHK vor Ort kontaktieren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen können wir keine Gewähr übernehmen.

Unser besonderer Dank gilt wie immer den Kolleginnen und Kollegen der deutschen Auslandhandelskammern (AHKs), ohne deren tatkräftige Unterstützung wir diesen Leitfaden nicht hätten realisieren können.

Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen. Wir wünschen Ihnen eine allzeit gute Reise und ein gutes Händchen bei der Auswahl der Geschenke.