12.06.2024
Verkauf von Carnetwaren: Was ist zu beachten?
Carnetwaren werden nicht selten im Ausland verkauft. Allerdings müssen dann die notwendigen Eingangsabgaben (Zölle und Steuern) entrichtet und evtl. Importgenehmigungen eingeholt werden.
Da es sich beim Carnetverfahren um eine vorübergehende Verwendung im Ausland handelt, muss Carnetware grundsätzlich wiedereingeführt werden. Sollten Sie dennoch einen Verkauf der Carnetware in Betracht ziehen, ist es ratsam, sich mit der zuständigen IHK und den ausländischen Zollbehörden in Verbindung zu setzen, da nicht alle Länder den Verkauf der Ware bzw. Teile davon gestatten.
Stellen Sie sicher, dass rechtzeitig alle Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Landes geklärt und die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschritten wird. Achten Sie hierbei auch auf die bei der Einfuhr möglicherweise verkürzte Wiederausfuhrfrist des Carnets. Die Verzollung sollte nach Möglichkeit vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist erfolgen.
Für die Verzollung verkaufter Carnetwaren sind Sie als Carnetinhaber verantwortlich.
Händigen Sie dem Käufer die Waren nicht aus, bevor Sie sich davon überzeugt haben, dass er die Eingangsabgaben bezahlt hat. Denken Sie daran, dass durch spezielle Zolldokumente oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Eingangsabgaben ermäßigt werden können.
Sorgen Sie dafür, dass die Verzollung der Ware vom Drittlandszoll im Carnet eingetragen wird. Es ist empfehlenswert, sich vom ausländischen Zollamt zusätzlich eine Zollquittung geben zu lassen. Geben Sie diese zusammen mit dem Carnet bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ab, um etwaigen späteren Reklamationen der ausländischen Zollbehörden entgegentreten zu können.
Empfohlene Vorgehensweise
- Vorlage Carnet und Kaufvertrag beim Zoll
- Bitte um Einfuhrabgabenrechnung/Zahlungsaufforderung
- Bei Zahlung der Einfuhrabgaben darauf achten, dass die Carnetnummer auf der Zoll-Quittung vermerkt wird
- Vorlage der Dokumente beim Zoll zur Schließung des Carnets (Ergebnis: Verzollungsvermerk auf dem Wiederausfuhrblatt über gezahlte Abgaben)