04.07.2024

EU führt vorläufige Zölle auf chinesische E-Autos ein.

Die Europäische Kommission hat vorläufige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen (BEV) aus China eingeführt. 

1. Einführung vorläufiger Ausgleichszölle

Auf der Grundlage der Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die BEV-Wertschöpfungskette in China von einer unfairen Subventionierung profitiert, die eine wirtschaftliche Schädigung der BEV-Hersteller in der EU zu verursachen droht. Im Rahmen der Untersuchung wurden auch die voraussichtlichen Folgen und Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Einführer, Nutzer und Verbraucher von BEV in der EU untersucht.
Die Konsultationen mit der chinesischen Regierung wurden in den letzten Wochen intensiviert. Die Kontakte auf fachlicher Ebene werden fortgesetzt, um zu einer WTO-kompatiblen Lösung zu gelangen, die den von der EU geäußerten Bedenken angemessen Rechnung trägt. 
Für die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller gelten folgende individuelle Zollsätze:
  • BYD: 17,4 %;
  • Geely: 19,9 %;
  • SAIC: 37,6 %.
Für andere BEV-Hersteller in China, die im Rahmen  der Untersuchung kooperierten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gilt der gewichtete durchschnittliche Zollsatz von 20,8 %. Der Zollsatz für andere nichtkooperierende Unternehmen beträgt 37,6 %.
Alle detaillierten Feststellungen der Untersuchung finden sich in der Durchführungsverordnung, die nun im Amtsblatt veröffentlicht ist.
Diese vorläufigen Zölle gelten ab dem 5. Juli 2024 für höchstens vier Monate. Innerhalb dieses Zeitrahmens muss durch Abstimmung der EU-Mitgliedstaaten eine abschließende Entscheidung über endgültige Zölle getroffen werden. Nach Annahme dieses Beschlusses würden die Zölle für einen Zeitraum von fünf Jahren endgültig sein.

2. Verfahren und nächste Schritte

Die vorläufigen Ausgleichszölle werden durch eine Sicherheitsleistung (in der von den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten festzulegenden Form) gesichert und können unter bestimmten Umständen nur erhoben werden, wenn die Einführung endgültiger Zölle beschlossen wurde.
Interessierte Parteien haben ferner die Möglichkeit, innerhalb von 5 Tagen nach Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahmen Anhörungen bei den Kommissionsdienststellen zu beantragen und innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten Stellung zu nehmen. Danach wird die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der interessierten Parteien ihren Vorschlag für etwaige endgültige Maßnahmen offenlegen und den interessierten Parteien ausreichend Zeit zur Stellungnahme einräumen (10 Tage).
Auf begründeten Antrag kann ein BEV-Hersteller in China – Tesla – im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung einen individuell berechneten Zollsatz erhalten. Jedes andere, nicht in die endgültige Stichprobe einbezogene Unternehmen, das seine besondere Lage untersuchen lassen möchte, kann unmittelbar nach der Einführung endgültiger Maßnahmen eine beschleunigte Überprüfung im Einklang mit der Antisubventionsgrundverordnung beantragen. Die Frist für den Abschluss einer solchen Überprüfung beträgt 9 Monate ab dem Antrag.

3. Weiterführende Informationen

Quelle: EU Kommission