13.08.2024

Fristablauf 30.09.2024: Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes können noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Milliarden Euro Bundesmitteln unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurden die zumeist auf Prognosebasis eingereichten Anträge zunächst vorläufig bewilligt. Konzeptionell war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen.
Bislang sind rund 570.000 Schlussabrechnungspakete eingereicht worden. Bis zum endgültigen Abgabetermin am 30. September 2024 stehen noch rund 300.000 einzureichende Schlussabrechnungspakete aus. Über 197.000 finale Schlussbescheide wurden bereits erteilt. In mehr als zwei Drittel der geprüften Fälle wurden die vorläufig gewährten Hilfen bestätigt oder sogar eine Nachzahlung gewährt, während rund 24 Prozent mit einer Rückzahlungsforderungen beschieden worden sind.

Vollständige Rückforderung ohne Schlussabrechnung

Die Förderbedingungen sehen allerdings auch vor, dass die Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückgefordert werden, sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum Endtermin 30. September 2024 eingereicht werden. Das BMWK ruft in seiner Pressemeldung aktuell nochmals die antragsstellenden Unternehmen und deren prüfende Dritte dazu auf, diese negativen Konsequenzen zu vermeiden und fristgerecht die fehlenden Unterlagen und die Schlussabrechnung einzureichen.
Weiterführende Informationen zu den Corona-Wirtschaftshilfen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vom 26. Juli 2024