16.09.2024
Für welche Unternehmen ergeben sich Berichtspflichten aus der CSRD und EU-Taxonomie?
Unternehmen, die zur nicht-finanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, müssen in ihren nicht-finanziellen Erklärungen Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die Berichtspflicht ausgeweitet auf:
1. Alle großen Unternehmen
Als groß gelten Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
- Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250
2. Alle an der Börse gelisteten Unternehmen (kapitalmarktorientierte KMU eingeschlossen), ausgenommen Kleinstunternehmen
Als Kleinstunternehmen definiert werden Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme: max. 450 000 €
- Nettoumsatzerlöse: max. 900 000 €
- Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10
Weitere Informationen finden sich auf der Seite des Deutschen Nachhaltigkeitskodex DNK.
Mit dem Förderprogramm "Unternehmen machen Klimaschutz" des Landes Baden-Württemberg werden Unternehmen bei der Beratung zum CSRD gefördert. Bis zu 9.000 € in Form eines Zuschusses können gewährt werden.