12.09.2024

Leichterer Zugang zum ERP-Gründerkredit - StartGeld

Mit dem ERP-Gründerkredit - StartGeld können Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler und kleine Unternehmen, die noch keine fünf Jahre am Markt sind, Vorhaben in Deutschland mit einem Gesamtfremdfinanzierungsbedarf von bis zu 125.000 Euro zinsgünstig finanzieren.
Zum 01.11.2024 öffnet die KfW den ERP-Gründerkredit - StartGeld für alle gemeinnützigen Antragsteller. Antragsberechtigt für den ERP-Gründerkredit - StartGeld sind dann alle gemeinwohlorientierten Unternehmen. Dies gilt sowohl für kleingewerbliche Sozialunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht als auch für kleine gemeinnützige Unternehmen.
Ab sofort sind beim ERP-Gründerkredit – StartGeld möglich:
  • Selbstschuldnerische Bürgschaften als Alternative zur (quotalen) Mithaft:
    Bei einer Antragstellung durch eine haftungsbeschränkte Rechtsform im ERP-Gründerkredit – StartGeld waren bisher ausschließlich (quotale) Mithaftungen aller beteiligten natürlichen Personen (Gesellschafter) obligatorisch. Ab sofort sind für Neuanträge alternativ zur quotalen Mithaft auch selbstschuldnerische Bürgschaften entsprechend der Beteiligungsquote zulässig.
  • Überschreitungen des Gesamtfremdfinanzierungshöchstbetrages:
    Der Höchstbetrag für die Fremdfinanzierung beträgt 125.000 EUR. Kontokorrentkredite und Lieferantenkredite werden beim ERP-Gründerkredit - StartGeld künftig nicht mehr auf diesen Höchstbetrag angerechnet. Denn Kontokorrentkredite und Lieferantenkredite stellen kurzfristige und flexible Finanzierungsinstrumente für den Existenzgründer dar. Das Vorhandensein dieser Liquiditätslinien erhöht die finanzielle Widerstandsfähigkeit des Gründers. Sie werden daher künftig nicht mehr auf den Gesamtkreditrahmen des ERP-Gründerkredit - StartGeld angerechnet.
  • Längere Übergangsfristen vom Nebenerwerb zum Haupterwerb:
    Bisher fördert der ERP-Gründerkredit - StartGeld nur Nebenerwerbsgründungen, die mittelfristig auf eine Haupterwerbstätigkeit abzielen. Dies führt in der Praxis dazu, dass in der Regel nach 4 Jahren geprüft werden muss, ob die Nebentätigkeit in eine Haupttätigkeit übergegangen ist. Zukünftig wird diese Anforderung dahingehend gelockert, dass der geförderte Nebenerwerb grundsätzlich haupterwerbsfähig sein muss. Eine zeitliche Vorgabe zur Erreichung dieses Ziels wird nicht mehr gemacht. Die Zielsetzung des ERP-Gründerkredits – StartGeld – bleibt unverändert: Der Aufbau einer tragfähigen, selbständigen Existenz mit aktiver unternehmerischer Tätigkeit und einem Arbeitsplatz im angestrebten Haupterwerb für den Gründer.
Informationen zum ERP-Gründerkredit – StartGeld finden Sie unter ERP-Gründerkredit – StartGeld (067) | KfW