26.11.2021

Fachkunde im Omnibusverkehr

1. Genehmigungserfordernis

Wer als Unternehmer
  • Omnibusverkehr betreiben oder
  • mit Personenkraftwagen Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen
  • bzw. Linienverkehr durchführen will,
benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies ist das Landratsamt bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll, beziehungsweise in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat.
Für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist neben
  • der persönlichen Zuverlässigkeit und
  • der finanziellen Leistungsfähigkeit,
  • dass der so genannte Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens nachweist. Verkehrsleiter ist der Unternehmer selbst oder eine von ihm dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde benannte Person (s. Merkblatt „Der Verkehrsleiter” unter “Weitere Informationen”).

2. Nachweis der fachlichen Eignung

2.1. Nachweis der fachlichen Eignung
Der Nachweis über die Eignung zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens ist in der Regel durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen (Ausnahmen siehe folgender Abschnitt).
Je nach Geschäftsmodell müssen Sie unter Umständen eine andere Fachkundeprüfung nachweisen (Omnibus oder Taxi/Mietwagen). Eine Übersicht finden Sie im Merkblatt „Existenzgründung Straßenpersonenverkehrsunternehmen“ unter “Weitere Informationen”.
2.2. Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung
Sie brauchen in Deutschland keine Eignungsprüfung abzulegen,
  • wenn Sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (d.h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Personenverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen können. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse (siehe „Maßgebliche Sachgebiete - Omnibus“ unter “Weitere Informationen”) vermittelt haben. Sie sind der zuständigen Industrie- und Handelskammer grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen.
  • wenn Sie bereits als Unternehmer über eine Genehmigung für Verkehre der oben genannten Art verfügen und die erneute Erteilung Ihrer ausgelaufenen Genehmigung, eine weitere gleichartige Genehmigung oder eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen wollen,
  • wenn Sie eine der folgenden Ausbildungen oder Studiengänge vor dem 4. Dezember 2011 erfolgreich absolviert haben oder die Ausbildung bzw. das Studium vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde:
    • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn-/ Straßenverkehr - Schwerpunkt: Personenverkehr
    • Verkehrsfachwirt(in)
    • Betriebswirt(in) (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
    • Diplom-Betriebswirt(in) im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
    • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsfach Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
    • Diplom-Verkehrswirtschaftler(in) der Technischen Universität Dresden.
  • wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurden (Art. 21 VO (EG) Nr. 1071/09).
2.3. Nachweis der fachlichen Eignung mit Prüfung - Prüfungsanforderungen
Kommen die vorgenannten Befreiungen für Sie nicht in Betracht, so können Sie den Eignungsnachweis durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erbringen. Die Prüfung umfasst inhaltlich die maßgeblichen Sachgebiete - Omnibus (s. unter “Weitere Informationen”) und besteht in der Regel aus zwei schriftlichen Teilen (Bearbeitungszeit jeweils zwei Stunden) und einem bis zu einer halben Stunde je Prüfling dauernden mündlichen Teil.

3. Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Eine Liste der Schulungsveranstalter finden Sie unter “Weitere Informationen”. Wir weisen darauf hin, dass die bei der Prüfung verwendeten Fragebögen den Schulungsveranstaltern bei der Vorbereitung nicht zur Verfügung stehen. Termine, Preise und weitere Informationen erhalten Sie direkt bei den Veranstaltern. Wenn Sie sich über einen Veranstalter auf die Prüfung vorbereiten, empfehlen wir Ihnen, das erforderliche Lehrmaterial mit diesem abzusprechen.
Fachbücher zur Prüfungsvorbereitung
Über den Buchhandel oder direkt zu beziehen:
“Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer”
Fachrichtung Omnibusverkehr, Autorin: Christiane Helf-Marx
Lehrbuch: ISBN 978-3-930581-09-2
Fragenkatalog: ISBN 978-3-930581-10-8
Lösungsbuch: ISBN 978-3-930581-11-5
Fahrzeugkostenrechnung Omnibus: ISBN 978-930581-21-4
Lernkarteikarten Omnibus: ISBN: 978-3-930581-26-9
ABSV Hema UG, Dorsten
Telefon 02362 9740960
Internet www.verkehrsverlag-hema.de
“Der Omnibusunternehmer”
Leitfaden für die Fachkundeprüfung mit Prüfungstest und Musterfallstudie
Autor: Johannes Krems
Bestell-Nr. 24025
Verlag Heinrich Vogel, München
Telefon 089 203043-1600
Internet www.heinrich-vogel-shop.de
“Handbuch Personenbeförderungsrecht”
Autor: Horst Krämer
ISBN 978-3-87841-941-9
Verkehrs-Verlag Fischer, Düsseldorf
Telefon 0211 99193-0
Internet www.verkehrsverlag-fischer.de
“BO Kraft: Kommentar”
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Autor: Dr. Gerhard Hole
Bestell-Nr. 24015
Verlag Heinrich Vogel, München
Telefon 089 203043-1600
Internet www.heinrich-vogel-shop.de
“Prüfungsvorbereitung Fachkunde Omnibusverkehr”
Fragen und Kalkulationsaufgaben zum Training für angehende Unternehmer
Autor: Peter Bagdahn
Artikel-Nr.: 28184000000
HUSS-VERLAG GmbH
Tel. 089 32391-31
Internet www.huss-shop.de
“Grenzüberschreitender Omnibusverkehr", Loseblattsammlung”
Autoren: Braun, Haseleu, Neumayr
Bestell-Nr. 24020
Verlag Heinrich Vogel, München
Telefon 089 203043-1600
Internet www.heinrich-vogel-shop.de
“KOM - Betrieb von A bis Z”
Leitfaden zur Führung eines Busbetriebes
Artikel-Nr. 11.020,
Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer e.V. –
IGP eG, Böblingen
Telefon 07031 623–141
Internet www.igp-warenverkauf.de
“Rechnen im Verkehrsgewerbe”
Formeln, Praxisbeispiele, Lösungswege
Artikel-Nr. 26024
Verlag Heinrich Vogel, München
Telefon 089 203043-1600
Internet www.heinrich-vogel-shop.de
“Online-Lernplattform”
AVB–Seminare GmbH & Co. KG, Lübbecke
Internet www.avb-lerncenter.de

4. Anmeldung zur Prüfung

Die IHK Region Stuttgart ist zuständig für alle Bewerber, die ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben.
Anmelden können Sie sich über die Online-Anmeldung. Dort finden Sie auch die Prüfungstermine. Die Einladung wird 14 Tage vor dem Prüfungstermin versandt. Falls Sie einen darin genannten Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte umgehend die IHK. Ihre Prüfungsanmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich. Bei einem Rücktritt aus wichtigem Grund ermäßigt sich die Prüfungsgebühr auf 50 Prozent der vollen Gebühr.
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK. Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit dem endgültigen Prüfungsbescheid nach dem Termin der mündlichen Prüfung. Vorher sind keine Zahlungen gegenüber der IHK zu leisten. Wenn beispielsweise Ihr Arbeitgeber oder eine andere Person die Gebühren übernehmen und somit Adressat des Gebührenbescheides sein soll, geben Sie uns dies bitte möglichst gleich mit der Anmeldung zur Kenntnis.
Bei Fragen zur Fachkundeprüfung wenden Sie sich bitte an die:
Industrie- und Handelskammer
Region Stuttgart

Claudia Bürkle
Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart
Telefon 0711 2005-1281
Telefax 0711 2005-601281
E-Mail: claudia.buerkle@stuttgart.ihk.de

5. Ergänzende Hinweise

Hinweis zum Ausländerrecht
Der Nachweis der fachlichen Eignung berechtigt nicht automatisch zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Ausländerrecht. Betroffene Nicht-EU-Bürger sollten sich deshalb vorab bei der Ausländerbehörde informieren.
Bei Fragen zur Erlaubnis-/Genehmigungserteilung wenden Sie sich bitte an die für Sie örtlich zuständige Erlaubnisbehörde. Erlaubnisbehörden in der Region Heilbronn-Franken sind:
Stadt Heilbronn
- Ordnungsamt -
Weststr. 53, 74072 Heilbronn
Telefon 07131 56-3285
Telefax 07131 56-3197
Landratsamt Heilbronn
Bauen, Umwelt und Planung
Lerchenstr. 40, 74072 Heilbronn
Telefon 07131 994-372, -5327, -346
Telefax 07131 994-83346
Landratsamt Schwäbisch Hall
Amt für Straßenbau und Nahverkehr
Fachbereich Nahverkehr
Karl-Kurz-Straße 44, 74523 Schwäbisch Hall
Telefon 0791 755-6151
Telefax 0791 755-96199
Landratsamt Hohenlohekreis
- Ordnungs- und Verkehrsamt -
Allee 17, 74653 Künzelsau
Telefon 07940 18-210
Telefax 07940 18-475
Landratsamt Main-Tauber-Kreis
- Verkehrsamt -
Gartenstr. 1, 97941 Tauberbischofsheim
Telefon 09341 82-5863
Telefax 09341 82-5860
Für den Linienverkehr wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Erlaubnisbehörde:
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
Telefon 0711 904-14627 und -14626
Telefax 0711 904-14690

Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Josef-Straße 167, 79083 Freiburg
Telefon 0761 208-1410 und -1405
Telefax 0761 208-1446

Regierungspräsidium Karlsruhe
Schloßplatz 1-3, 76131 Karlsruhe
Telefon 0721 926-3207 und -3513
Telefax 0721 370546 und 93340240

Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20,
72070 Tübingen
Telefon 07071 757-3620 und -3607
Telefax 07071 757-93620
ACHTUNG: Hinweis für selbstfahrende Unternehmer zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Fahrerinnen und Fahrer, die Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

Führerscheinneulinge (Erwerb des Führerscheins der "D"-Klasse nach dem 10. September 2008) müssen eine Grundqualifikation mit praktischer und theoretischer Prüfung oder eine beschleunigte Grundqualifikation mit einer theoretischen Prüfung ablegen. Führerscheininhaber (Erwerb vor dem genannten Stichtag) müssen lediglich an Weiterbildungsschulungen teilnehmen.