26.08.2024

Weiterbildung von Berufskraftfahrern

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dem "Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr" (BKrFQG) die Richtlinie 2003/59/EG in deutsches Recht umgesetzt. Dadurch sind Fahrerinnen und Fahrer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE sowie Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE) im gewerblichen Verkehr verpflichtet, alle 5 Jahre ihre Kenntnisse durch Teilnahme an einer Weiterbildungsschulung aufzufrischen.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf fünf einzelne „Blöcke" von jeweils 7 Stunden aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Viele Schulungsveranstalter sprechen bei den Blöcken von “Modulen”. Der jeweilige 7-Stunden-„Einzelblock" kann gesplittet werden, wenn zwischen den Teilen ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist (z. B. Freitagnachmittag und der folgende Samstagvormittag).
Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken“ kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits für den aktuellen 5-Jahres-Zeitraum absolviert wurden, angerechnet.
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
Fristen und Termine für die Weiterbildung
In der Regel wird der Nachweis der Weiterbildung jeweils 5 Jahre nach der Grundqualifikation erforderlich.
Bei einem Überschreiten der Fälligkeitsfrist für die Weiterbildung erlischt die Grundqualifikation nicht, da ein Fahrer, der einmal eine Grundqualifikation im Sinne des Gesetzes erworben hat (Berufsausbildung, Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation) dauerhaft als qualifiziert gilt. Übt ein Fahrer seine Fahrertätigkeit zu gewerblichen Zwecken über einen längeren Zeitraum nicht aus, so kann er mit der Weiterbildung aussetzen. Bei erneuter Aufnahme einer gewerblichen Fahrertätigkeit muss die Weiterbildung ab diesem Zeitpunkt mit dem Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) nachgewiesen werden.

Die Weiterbildung kann nach § 6 BKrFQG entweder im Inland oder am Ort der Hauptbeschäftigung innerhalb der EU, des EWR sowie der Schweiz erworben werden. Staaten, die wie beispielsweise die Türkei weder zur EU noch zum EWR gehören, sind als Drittstaat anzusehen. Eine Weiterbildung in diesen Staaten kann nicht anerkannt werden. Somit muss die Weiterbildung für Bürger dieser Staaten in Deutschland absolviert werden, sofern sie in Deutschland beschäftigt sind.

Die Durchführung von Weiterbildungen in Fremdsprachen ist nach einem Beschluss des zuständigen Bund-Länder-Arbeitskreises nicht zulässig.

Angerechnet werden im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten zudem die
  • Ausbildung über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland für Fahrzeugführer und
  • die Schulung über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen.
Die Möglichkeit dieser speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen besteht lediglich einmal. Eine ADR-Basisschulung kann beispielweise im Rahmen des fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus nur einmal angerechnet werden. Wird die ADR-Schulung aufgefrischt, kann diese Maßnahme auf eine spätere Weiterbildung angerechnet werden, sofern zwischen deren Abschluss und dem Zeitpunkt der Anrechnung höchstens fünf Jahre liegen.