11.02.2022

Ausnahmen von der Qualifizierungspflicht nach BKrFQG

Ausnahmen vom Geltungsbereich des BKrFQG sind u. a. in § 1 Abs. 2 BKrFQG geregelt. Diese gelten jedoch grundsätzlich nur im Inland, nicht im grenzüberschreitenden Verkehr.
Ausgenommen von der Qualifizierungspflicht sind Beförderungen mit Kraftfahrzeugen,
  1. deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet (§ 1 (2) Nr. 1 BKrFQG)
  2. die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen (§ 1 (2) Nr. 2 BKrFQG)
  3. die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG)
  4. die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden (§ 1 (2) Nr. 4 a BKrFQG umfasst Erprobungsfahrten, aber auch Fahrten im Rahmen eines Hol- und Bringservice, d. h. Abholung des Fahrzeugs und Rückgabe nach Abschluss der Werkstattarbeiten, wenn solche Fahrten auf direktem Wege zur Werkstatt oder umgekehrt, sowie als Leerfahrt durchgeführt werden. Bergungs- und Abschleppfahrten, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, fallen dagegen unter das BKrFQG)
  5. die in Wahrnehmung von Aufgaben, die Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden (§ 1 (2) Nr. 4 b BKrFQG)
  6. die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (§ 1 (2) Nr. 4c BKrFQG)
  7. von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Die in § 1 (2) Nr. 5 BKrFQG (sog. „Handwerkerklausel“) genannten Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen.
  8. soweit es sich um Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule handelt (§1 (2) Nr. 6 BKrQG), die zum Erwerb einer Grundqualifikation oder während einer Weiterbildung eingesetzt werden
  9. die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung von Personen und Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden
  10. im Ländlichen Raum (Zuordnung in der Anlage zu § 1 Abs. 3 Nr. 2: Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis, Schwäbisch Hall), wenn die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt, das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt und die Beförderung nur gelegentlich erfolgt. Die Beförderungen haben außerdem unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen.
  11. von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen, im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens
  12. in Baden-Württemberg sind nach Auslegung des zuständigen Landesministeriums auch Kurzstreckenfahrten von Kleingewerbetreibenden mit Getränkefachgeschäft im Rahmen eines örtlichen Getränkelieferservices an Privatkunden innerhalb Baden-Württembergs ausgenommen
Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen handelt es sich gemäß § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) um „Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind“. Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind daher nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst, wenn ein entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I vorhanden ist.