14.06.2024

Zuständigkeitsfinder Deutschland für Finanzanlagenvermittler

Der Bundesgesetzgeber hat die Zuständigkeit für das Erlaubnisverfahren nach § 34f GewO den Ländern überlassen und damit einen Flickenteppich verursacht.
Nur 8 der 16 Bundesländer haben diese Aufgabe bislang an die IHKn übertragen. In allen anderen Ländern sind wie bisher die Gewerbeämter zuständig.
Mit dem „Zuständigkeitsfinder“ unterstützen wir Vermittler, Vertriebe und Institutionen deutschlandweit bei der Suche nach der zuständigen Behörde oder IHK.