02.03.2018

Online-Streitbeilegungsplattform

Die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) verpflichtet Online-Händler, die Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge online mit Verbrauchern eingehen, einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) „auf EU-Ebene“ einzurichten und zudem ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Diese Pflichten gem. Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung bestehen unabhängig davon, ob der Online-Händler überhaupt an einem nach wie vor freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilnimmt.
Hauptziel der ODR-Verordnung ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden sollen dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet werden. Offline-Verträge werden nicht erfasst.
Hier die wichtigsten Informationen dazu:
  • Online-Händler müssen ab dem 9. Januar 2016 folgenden Link auf ihrer Website einstellen: https://ec.europa.eu/consumers/odr/
  • Der Link muss leicht zugänglich sein. Aber wo genau er stehen soll, ist nicht vorgeschrieben. Es ist davon auszugehen, dass die geforderte leichte Zugänglichkeit dann gegeben ist, wenn der Link im Rahmen des Impressums des Unternehmers genannt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn das Impressum von jeder (Unter-)Seite des Internet- bzw. Plattformauftritts durch einen mit „Impressum“ oder „Kontakt“ bezeichneten Link ständig mit nicht mehr als zwei Klicks erreichbar ist.
  • Ein Hinweis und Link zur EU-Plattform sind auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzufügen. Dies ist nicht erforderlich, falls es sich um reine B2B-AGB oder solche B2C-AGB handelt, die ausschließlich für den stationären Handel gelten.
  • Die Plattform der EU-Kommission selbst geht voraussichtlich jedoch erst am 15. Februar 2016 online. Trotzdem gilt die Pflicht, den Link zu publizieren, bereits jetzt, wenngleich davon auszugehen ist, dass die Abmahngefahr derzeit noch gering ist.
Die Verordnung gilt für die außergerichtliche Streitbeilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern.