22.08.2024
Umschulung
Die berufliche Umschulung ist ein eigener Weg zum Berufsabschluss und unterscheidet sich von der Berufsausbildung dadurch, dass sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen soll.
Die berufliche Umschulung richtet sich an Erwachsene und unterscheidet sich deshalb in der Regel inhaltlich und methodisch von der Erstausbildung Jugendlicher. Viel stärker als beim Ausbildungsverhältnis gelten beim Umschulungsverhältnis die allgemeinen Vorschriften des Arbeits- und Vertragsrechtes, weshalb erheblich weniger Regelungen des Berufsbildungsgesetzes für die Umschulung relevant sind.
1. Rechtliche Grundlagen
Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes gelten für die berufliche Umschulung insoweit, als sie in § 58 Berufsbildungsgesetz ausdrücklich erwähnt sind: §§ 27, 28 Eignung der Ausbilder und der Ausbildungsstätte, § 5 Ausbildungsordnung, sofern für einen anerkannten Ausbildungsberuf umgeschult wird.
2. Gründe für eine Umschulung
Eine Umschulung findet meist dann statt, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in seinem bisherigen Beruf tätig sein kann. Dafür kann es vielfältige Gründe geben:
- Ungenügende Nachfrage im gelernten Beruf
- Längere Abwesenheit im gelernten Beruf (z.B. wegen Krankheit oder Kindererziehung)
- Berufsunfähigkeit durch Krankheit
- Unzufriedenheit mit dem bisherigen Beruf
- Technische Neuorientierung des gesamten Berufsfeldes
3. Formen der Umschulung
Eine Umschulung kann – je nach Berufsfeld und Vorkenntnissen – 2/3 der regulären Ausbildungszeit dauern.
Regelausbildungszeit
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Regelumschulungszeit
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24 Monate (2 Jahre)
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16 Monate
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36 Monate (3 Jahre
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24 Monate
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42 Monate (3,5 Jahre
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28 Monate
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4. Betriebliche/Duale Umschulung
Genau wie bei der dualen Ausbildung teilt sich auch die Umschulung in einen praktischen Ausbildungsteil im Unternehmen und einen theoretischen Teil in einer Berufsschule. In manchen Fällen kann es sogar vorkommen, dass Auszubildende in ihrer Berufsausbildung zusammen mit Umschülern unterrichtet werden. Dementsprechend bekommen die Umschüler eine fest geregelte Umschulungsvergütung.
5. Überbetriebliche Umschulung
Hier übernehmen private Bildungsträger die Funktion eines Ausbildungsbetriebes und vermitteln die nötigen praktischen Fähigkeiten, welche durch theoretischen Unterricht ergänzt werden, der ggf. auch in einer Berufsschule stattfinden kann. In einzelnen Betrieben werden zusätzlich Praktika verlangt. Die Kosten werden in der Regel von einem Leistungsträger, wie der Bundesagentur für Arbeit, übernommen.
6. Angebote zur Umschulung
Erster Ansprechpartner bei der Suche nach einer passenden Umschulung ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit. Auch bei den Ausbildungsbetrieben in der IHK-Lehrstellenbörse kann angefragt werden, siehe Link anbei.
7. Finanzierung einer Umschulung
Eine Umschulung kann auf ganz unterschiedliche Weise finanziert werden. Vorteile haben hier diejenigen, die eine betriebliche Umschulung absolvieren, da sie das Recht auf eine Umschulungsvergütung haben. Alle anderen haben folgende Möglichkeiten:
- Der Bildungsgutschein (BGS): Der Bildungsgutschein ist eine Form der Zusage der Bundesagentur für Arbeit, die Kosten für eine Weiterbildung zu übernehmen. Seit 2003 gilt diese Regelung gemäß Paragraph 77 Absatz 3 Sozialgesetzbuch III und Paragraph 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II. Dabei ist der Bildungsgutschein eine ‚Kann-Leistung‘ und wird nur ausgezahlt, wenn die Umschulung benötigt wird (zum Beispiel, wenn der Antragssteller arbeitslos ist oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist) und sich der Antragssteller als förderungswürdig erweist. Mit den finanziellen Mitteln des Bildungsgutscheins können zum Beispiel Prüfungskosten, Fahrt- und Unterbringungskosten oder auch Lebenshaltungskosten bestritten werden.
- Förderung nach dem sechsten Sozialgesetzbuch: Hier ist geregelt, dass – sollte ein Beruf aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr ausgeführt werden können – die gesetzliche Rentenversicherung für die Finanzierung von „berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation“ mitverantwortlich ist. Der Antragssteller hat während einer bis zu zwei-jährigen Umschulung ein Anrecht auf Unterhaltsgeld sowie auf weitere Unterstützung zur Finanzierung der Umschulung.
- Förderung nach dem siebten Sozialgesetzbuch: Hier ist festgelegt, dass überdies die gesetzliche Unfallversicherung oder auch die zuständige Berufsgenossenschaft zur finanziellen Förderung herangezogen werden kann. Dies gilt allerdings nur, wenn die Umschulung auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Krankheit notwendig wird.
Quelle: Abschnittsweise aus BERUF.ME