FAQs
Fragen und Antworten zur IHK-Mitgliedschaft und zum Beitrag
- Woraus ergibt sich die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht?
- Wer ist bei der IHK beitragspflichtig?
- Wann beginnt die IHK-Beitragspflicht?
- Ist ein Austritt aus der IHK möglich? Wann endet die Beitragspflicht?
- Gibt es Ausnahmen von der IHK-Zugehörigkeit? - Sonderfälle
- Bin ich als Photovoltaikanlagenbetreiber Mitglied der IHK?
- Wie setzt sich der IHK-Beitrag zusammen? Was tue ich, wenn ich die Berechnung für fehlerhaft halte?
- Wie berechnet sich der IHK-Beitrag? (Beitragsrechner)
- Was sind Beiträge?
- Wer beschließt über die IHK-Beiträge?
- Muss Beitrag gezahlt werden obwohl kein positiver Gewerbeertrag festgestellt wurde?
- Was sind vorläufige Veranlagungen?
- Welche Möglichkeiten gibt es bei zu hoher Veranlagung?
- Datenschutz - Woher hat die IHK die Gewerbeerträge erfahren?
- Widerspruch oder Klage?
Woraus ergibt sich die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht?
Rechtliche Grundlage für die IHK-Zugehörigkeit und auch für die Beitragspflicht ist ein Bundesgesetz (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, kurz IHK-Gesetz oder IHKG (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 189 KB)). Eine Beitrittserklärung ist also nicht erforderlich. Die Information über Ihre Unternehmensgründung erhalten wir auf gesetzlicher Grundlage von den Gewerbeämtern und Registergerichten. Die konkrete Höhe der Beiträge errechnet sich auf der Grundlage der Budgetbeschlüsse (früher Haushaltssatzung) der IHK-Vollversammlung, die jedes Jahr neu beschlossen wird. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der IHK-Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 139 KB).
Wer ist bei der IHK beitragspflichtig?
Beitragspflichtig sind IHK-zugehörige Unternehmen (Ausnahmen und Sonderfälle siehe unten). Das sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, welche im IHK-Bezirk Hannover eine Betriebsstätte (z. B. Sitz der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Filiale, Lager, Telefon-/Telefaxanschluss in der Wohnung) unterhalten, sofern sie „objektiv gewerbesteuerpflichtig“ sind. Dabei ist nicht bedeutsam, ob im Beitragsjahr tatsächlich Gewerbesteuer bezahlt werden muss oder ob eine Gewerbesteuerveranlagung tatsächlich (schon) erfolgt ist, sondern ob die Tätigkeit ihrer Art nach als gewerbliche Tätigkeit zu anzusehen ist. Entscheidend ist letztlich die Einordnung der Einkünfte durch das Finanzamt. Bei einer GmbH besteht eine Gewerbesteuerpflicht regelmäßig schon aufgrund ihrer Rechtsform.
Wann beginnt die IHK-Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht beginnt mit der IHK-Zugehörigkeit. Die IHK-Zugehörigkeit wiederum beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Indiz dafür ist die Gewerbeanmeldung.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, auch ausländische Kapitalgesellschaften) beginnt die IHK-Zugehörigkeit regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister, ausnahmsweise früher, falls die gewerbliche Tätigkeit schon vorher aufgenommen wird. Eine gesonderte Beitrittserklärung oder Mitteilung des Unternehmens an die IHK ist nicht erforderlich. Wir erhalten eine Kopie der Gewerbeanmeldung vom zuständigen Gewerbeamt bzw. eine Kopie der Handelsregistereintragung vom zuständigen Registergericht.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, auch ausländische Kapitalgesellschaften) beginnt die IHK-Zugehörigkeit regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister, ausnahmsweise früher, falls die gewerbliche Tätigkeit schon vorher aufgenommen wird. Eine gesonderte Beitrittserklärung oder Mitteilung des Unternehmens an die IHK ist nicht erforderlich. Wir erhalten eine Kopie der Gewerbeanmeldung vom zuständigen Gewerbeamt bzw. eine Kopie der Handelsregistereintragung vom zuständigen Registergericht.
Ist ein Austritt aus der IHK möglich? Wann endet die Beitragspflicht?
Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es Mitglied der dann örtlich zuständigen IHK.
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe der gewerblichen Betätigung (Ruhen), sondern erst mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist und die Gesellschaft überhaupt kein Vermögen mehr hat. Wir erfahren dies regelmäßig dann, wenn die Löschung im Handelsregister erfolgt ist. Vor diesem Zeitpunkt können Sie uns aber die Betriebsaufgabe schon mitteilen. Bei ruhenden Betrieben können wir dann häufig die aktuelle Beitragsberechnung schon einmal auf den Mindestgrundbeitrag reduzieren.
Nach Beendigung entfällt die Beitragspflicht ab dem nächsten Jahr. Der Grundbeitragsanteil ist ein Jahresbeitrag und wird nicht nach Monaten gequotelt. Allerdings wirkt die verkürzte Betriebstätigkeit sich ohnehin dadurch aus, dass sich damit der erzielte Gewerbeertrag und damit ggf. auch der davon abhängige Beitrag verringert. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Beitragsumlage, kann sich aber auch auf die Höhe des Grundbeitrags auswirken. Sollte die gewerbliche Tätigkeit allerdings im Beitragsjahr weniger als drei Monate bestanden haben, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.
Bitte beachten Sie, dass wir nach Beendigung des Unternehmens regelmäßig die letzten Jahre erst endgültig abrechnen können, wenn uns die entsprechenden Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt übermittelt worden sind. Sie erhalten also regelmäßig auch nach der Beendigung noch Beitragsbescheide, die sich aber nur noch auf solche früheren Jahre beziehen.
Gibt es Ausnahmen von der IHK-Zugehörigkeit? - Sonderfälle
Ja, in manchen Fällen ist ein Unternehmen ausnahmsweise nicht IHK-zugehörig, in anderen gehört es zwar der IHK an, kann aber beitragsfrei gestellt werden. Es gibt auch Fälle, in denen die Höhe der Beitragszahlung ermäßigt wird. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Sonderfälle. Wenn Sie glauben, dass einer dieser Fälle zutrifft, informieren Sie uns bitte, damit wir das überprüfen können. Für die in der Praxis wichtigsten Fälle finden Sie bei den Anlagen zum Beitragsbescheid ein Formular, das Sie ausfüllen und uns zusenden können.
Sonderfall Handwerksunternehmen und Handwerkermischbetriebe
Reine Handwerksunternehmen gehören nur der Handwerkskammer an. Die Abgrenzung zwischen handwerklicher und nichthandwerklicher Tätigkeit ist aber bisweilen schwierig. Nicht selten haben auch Unternehmen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, einen nichthandwerklichen Betriebsteil, mit dem es dann zur IHK gehören kann. Sollten Sie den Eindruck haben, nicht richtig eingeordnet zu sein, informieren Sie uns bitte, damit wir das mit Ihnen und der Handwerkskammer klären können. Die IHK veranlagt dann zum Beitrag im Höchstfall mit der Quote, die auf den nichthandwerklichen Betriebsteil entfällt. Bisweilen entfällt sie sogar völlig:
Die Beitragspflicht besteht nämlich nur, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000 Euro überschreitet. IHK und Handwerkskammer vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage für den Beitrag (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb), die sich am Verhältnis der Umsätze zwischen handwerklichem und nichthandwerklichem Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nur nach der anteiligen Bemessungsgrundlage. Entsprechendes gilt für handwerksähnliche Unternehmen.
Sonderfall Apotheken
Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Sie gehören außerdem der Apothekerkammer an. Um die Auswirkungen dieser Doppelmitgliedschaft zu begrenzen, werden die Apotheken aber nicht auf der Grundlage ihres vollen Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb), sondern nur auf der Basis eines Viertels dieser Bemessungsgrundlage veranlagt. Im Beitragsbescheid wird diese Ermäßigung automatisch berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass eine Viertelung der Bemessungsgrundlage rechnerisch zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn der Beitrag selbst geviertelt würde. Es wird also zuerst die Bemessungsgrundlage geviertelt und dann werden daraus Grundbeitrag und Umlage errechnet. Die niedrigste Grundbeitragsstaffel ist deshalb stets ungekürzt zu zahlen.
Sonderfall Freiberufler (Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, Ärzte, Unternehmensberater)
„Freier Beruf“ ist ein steuerlicher Begriff. Im Regelfall sind reine Freiberufler nicht gewerblich tätig und damit auch nicht IHK-zugehörig, sondern gehören nur einer anderen Kammer (Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer etc.) an. Auch freiberuflich tätige Unternehmen gehören aber dann auch der Industrie- und Handelskammer an, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind (häufigster Fall: Freiberufler-GmbH). Diese Unternehmen sind dann auch beitragspflichtig.
Um die Auswirkungen dieser Doppelmitgliedschaft zu begrenzen, werden diese eingetragenen Unternehmen aber nicht auf der Grundlage ihres vollen Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb), sondern nur auf der Basis eines Zehntels dieser Bemessungsgrundlage veranlagt. Im Beitragsbescheid wird diese Ermäßigung automatisch berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass eine Zehntelung der Bemessungsgrundlage rechnerisch zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn der Beitrag selbst gezehntelt würde. Es wird also zuerst die Bemessungsgrundlage gezehntelt, und dann werden daraus Grundbeitrag und Umlage errechnet. Die niedrigste Grundbeitragsstaffel ist deshalb stets ungekürzt zu zahlen.
Bei Unternehmensberatern ist allerdings häufig unklar, ob es sich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Falls Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben, aber meinen, dass Sie freiberuflich tätig seien, teilen Sie uns dies bitte mit und fügen Sie möglichst schon eine entsprechende Bescheinigung Ihres Finanzamts bei. Dessen Entscheidung ist letztlich auch für uns maßgebend. Auch bei freiberuflichen Unternehmensberatungen besteht aber immer dann eine Gewerbesteuerpflicht bereits „kraft Rechtsform“, wenn sie in Form einer GmbH betrieben wird. Hier wird aber dann dieselbe Ermäßigungsregelung bedeutsam wie bei den anderen Freiberufler-GmbHs. „Freie Handelsvertreter“ sind regelmäßig keine Freiberufler in dem maßgeblichen steuerlichen Sinn, sondern Gewerbetreibende gemäß § 84 HGB.
Sonderfall Land- und Forstwirtschaft, Binnenfischerei
Unternehmen, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Hannover belegene Grundstücke verfügen, für die ein Beitrag zur Landwirtschaftskammer zu entrichten ist, werden – wie Freiberufler – nur mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt. Dies gilt jedoch nicht für gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Landwirtschaft betrieben werden und einen landwirtschaftsfremden Zweck verfolgen wie z. B. den Betrieb einer Windenergieanlage. Sofern aus Ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage vorliegen, teilen Sie uns dies bitte mit und legen uns die entsprechenden Nachweise vor.
Sonderfall Kleingewerbetreibende
Nur für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt seit 1999 eine „Sonderregelung für Kleingewerbetreibende“. Sie sind beitragsfrei, wenn der jährliche Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt. Regelmäßig erhalten diese Unternehmen deshalb auch erstmals dann einen Beitragsbescheid, wenn das Finanzamt mitteilt, dass dieser Betrag überschritten wurde. Es ist aber möglich, dass die aktuelle Bemessungsgrundlage sich voraussichtlich so verändert, dass sie wieder unter diesen Betrag sinkt. Bitte teilen Sie uns dies auf dem Formular mit, das Sie zusammen mit dem Beitragsbescheid erhalten.
Sonderfall Existenzgründer
Seit dem 01.01.2004 gilt auch eine Sonderregelung für sog. Existenzgründer, die teilweise zu einer Befreiung, teilweise zu einer Ermäßigung führt. Die Definition, was ein Existenzgründer ist, ist aber im Gesetz kompliziert ausgefallen: Natürliche Personen, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
Um es Ihnen etwas einfacher zu machen, haben wir auf dem Formular, das dem Beitragsbescheid beigefügt ist, den Text in fünf leichter verständliche Teile zerlegt, die aber zusammen gehören. Es müssen also alle fünf dort aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob jede (!) dieser Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt ist und kreuzen Sie diese dann an. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
Sonderfall Filialunternehmen, Betriebsstätten
Wenn ein Unternehmen Filialen in mehreren IHK-Bezirken hat, gehört es jeder dieser IHKn an. Bei der Beitragsberechnung wird dann aber von jeder IHK nur der entsprechende Zerlegungsanteil zugrunde gelegt. Werden mehrere Betriebsstätten innerhalb eines IHK-Bezirks unterhalten, werden die entsprechenden Zerlegungsanteile zusammengerechnet. Bei etwaigen Unklarheiten informieren Sie uns bitte.
Sonderfall Gemeinnützige Unternehmen
Gemeinnützige Unternehmen sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. In diesem Fall bitten wir um die Übersendung einer Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes.
Sonderfall Komplementärgesellschaft / GmbH & Co. KG
Besteht die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ausschließlich in der Komplementärfunktion für eine andere Gesellschaft (wie z. B. bei der Komplementär-GmbH in einer GmbH & Co. KG), so könnte es als ungerecht empfunden werden, wenn beide Gesellschaften einen vollen Grundbeitrag zahlen müssten. Vor diesem Hintergrund kann die IHK-Vollversammlung in der jährlichen Wirtschaftssatzung beschließen, dass die Komplementär-GmbH eine Halbierung ihres Grundbeitrags beantragen kann. Selbstverständlich gilt das aber nur, wenn sich der Sitz beider Gesellschaften im Bezirk der IHK Hannover befindet. Für Ihren Antrag können Sie das dem Beitragsbescheid beigefügte Formular nutzen.
Sonderfall Tochterunternehmen
Werden sämtliche Anteile eines Unternehmens (Tochter) von einem anderen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten (Mutter), so kommt nach jährlicher Beschlussfassung in der Wirtschaftssatzung eine Ermäßigung des Grundbeitrags für die Tochter in Betracht, wenn sich der Sitz beider Gesellschaften im Bezirk der IHK Hannover befindet. Für Ihren Antrag können Sie das dem Beitragsbescheid beigefügte Formular nutzen.
Bin ich als Photovoltaikanlagenbetreiber Mitglied der IHK?
Nach der bisherigen Rechtslage wurde der Betrieb einer Photovoltaikanlage – egal ob von Privatpersonen oder Gewerbetreibenden – von den Finanzämtern als gewerbesteuerpflichtiges Gewerbe eingestuft, da Betreiber einer Photovoltaikanlage regelmäßig in das allgemeine Stromnetz einspeisen und so unternehmerisch tätig sind. Die Anlage dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Damit wurde die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG festgestellt. Die Feststellung der Finanzverwaltung ist dabei für die IHK bindend und hatte die IHK-Mitgliedschaft zur Folge. Somit war bisher – auch ohne Gewerbeanmeldung – mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage die gesetzliche IHK-Mitgliedschaft verbunden.
Der Gesetzgeber hat nun eine Änderung, die zum Entfall der IHK-Mitgliedschaft für Betreiber „kleiner“ Photovoltaikanlagen führt, beschlossen: Das „Jahressteuergesetz“ (Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) sieht die generelle Befreiung der Erzeugung und Vermarktung von Strom durch Photovoltaikanlagenbetreiber von der Gewerbesteuerpflicht vor,
- sofern die installierte Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt (30 Kilowatt ab 2022) beträgt und
- keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten vorliegen.
Die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht und damit auch der IHK-Mitgliedschaft ist rückwirkend für das Jahr 2019 in Kraft getreten. Damit endet - auf Basis der uns bisher zum jeweiligen Unternehmen vorliegenden Informationen - automatisch die Mitgliedschaft zu unserer IHK bereits zum 1. Januar 2019. Es entfallen dadurch sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten.
Für die Klärung, ob aufgrund der geänderten Gesetzeslage die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft noch gegeben sind, füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus und senden Sie es an die IHK Hannover zurück:
Weiterhin Mitglieder unserer IHK sind:
- Betreiber einer Photovoltaikanlage mit mehr als 10 Kilowatt (30 Kilowatt ab 2022) Leistung und/oder
- Betreiber einer anderen oder weiteren gewerblichen Tätigkeit
Mitglieder der IHK sind grundsätzlich auch beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und wenn der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Wenn also eine IHK-Mitgliedschaft vorliegt und Sie als Einzelunternehmer oder in Form einer nicht im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) eine Photovoltaikanlage betreiben, sind Sie vom IHK-Beitrag befreit, wenn der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des entsprechenden Bemessungsjahres 5.200 Euro nicht übersteigt.
Wie setzt sich der IHK-Beitrag zusammen? Was tue ich, wenn ich die Berechnung für fehlerhaft halte?
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Jedes Jahr setzt die Vollversammlung für das jeweils nächste Jahr die Grundbeitragsstaffeln und den Umlage-Hebesatz fest. Die konkreten Beitragsfestsetzungen für das aktuelle Jahr und auch für die letzten Jahre finden Sie in den jeweiligen Wirtschaftssatzungen, Budgets (Anlage zum Erfolgsplan) bzw. (für frühere Jahre) in den Haushaltssatzungen auf dieser Homepage.
Der Grundbeitrag hängt vor allem von der Höhe Ihres Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) ab, den uns die Finanzverwaltung mitteilt. Bitte beachten Sie aber auch, dass unterschiedliche Staffelungen für Unternehmen mit Handelsregistereintragung und solche ohne Handelsregistereintragung gelten. Für größere Unternehmen, die trotzdem niedrige Gewerbeerträge erzielen, gilt aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit ein nicht vom Gewerbeertrag, sondern von anderen Kriterien (Umsatz, Mitarbeiterzahl) abhängiger höherer Grundbeitrag.
Die Umlage errechnet sich aus einem von der Vollversammlung jährlich neu bestimmten Prozentsatz vom Gewerbeertrag, hilfsweise vom Gewinn aus Gewerbebetrieb. Eine Besonderheit: Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird vor der Berechnung des Umlagebetrags die Bemessungsgrundlage (also nicht der Beitrag selbst) um einen Freibetrag von 15.340 Euro gekürzt.
Das jeweilige Kalenderjahr ist das Bemessungsjahr für die Berechnung von Grundbeitrag und Umlage. Da aber für ein Kalenderjahr der jeweilige Gewerbeertrag/Gewinn zum Zeitpunkt der Beitragserhebung noch nicht bekannt ist, wird zunächst eine Vorauszahlung erhoben, für die wir die letzte uns bekannte Zahl zugrundelegen. Sobald uns die Finanzverwaltung später die Bemessungsgrundlage mitteilt (also regelmäßig 2 bis 3 Jahre später), nehmen wir auf dieser Grundlage dann im automatisierten Verfahren bei der nächsten Beitragsveranlagung eine Nachberechnung vor. Insoweit müssen Sie selber also nichts veranlassen. Sollte allerdings aus besonderen Gründen die Bemessungsgrundlage bei Ihnen zwischen zwei Jahren sehr stark schwanken, so können Sie uns dies gerne mitteilen, damit wir dies berücksichtigen und ggf. eine Änderung vornehmen können.
Wie berechnet sich der IHK-Beitrag? (Beitragsrechner)
Hier können Sie Ihre IHK-Beiträge online mit Hilfe des Beitragsrechners ermitteln.
Was sind Beiträge?
Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. IHK-Beiträge sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
Wer beschließt über die IHK-Beiträge?
Die Vollversammlung, das oberste Organ der IHK Hannover, die von den Mitgliedsunternehmen demokratisch alle 4 Jahre gewählt wird, beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe der Umlage in der Wirtschaftssatzung, die in der IHK-Zeitschrift "Niedersächsische Wirtschaft" veröffentlicht wird. Eine sparsame Haushaltsführung ist bei uns nicht nur gesetzliche Pflicht. Da die Mitglieder der IHK-Vollversammlung als Unternehmen selbst IHK-Beiträge zahlen müssen, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird
Muss Beitrag gezahlt werden obwohl kein positiver Gewerbeertrag festgestellt wurde?
Grundsätzlich soll jedes IHK-zugehörige Unternehmen zumindest mit einem kleinen Anteil auch an der IHK-Finanzierung beteiligt werden. Zumindest der niedrigste Grundbeitrag ist deshalb auch dann zu zahlen, wenn ein Unternehmen keinen positiven Ertrag oder sogar einen Verlust erzielt (Gesetzliche Ausnahme: nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von nicht mehr als 5.200 Euro). Regelmäßig leisten diese Unternehmen aber trotz Verlusts auch Zahlungen an andere, z. B. Arbeitnehmer, Steuerberater, Lieferanten, Finanzamt etc.
Eine Umlage wird dagegen nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als 0,00 Euro ist, wobei für die Berechnung der Umlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, ein Freibetrag von 15.340 Euro von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen wird.
In besonderen Härtefällen kann allerdings eine Ratenzahlung, Stundung oder ein Erlass beantragt werden. Bei natürlichen Personen kann ein solcher Antrag z. B. aussichtsreich sein, wenn die Gesamteinkünfte das steuerliche Existenzminimum unterschreiten. Bei einem solchen Härteantrag sollten Sie geeignete Nachweise, die die Härtesituation belegen können, möglichst (in Kopie) sofort beifügten, z. B. eine Kopie des letzten Steuerbescheides (nicht relevante Daten können dort geschwärzt werden). Bei einer GmbH ist typischerweise zu beachten, dass diese als juristische Person keinen Mindestlebensunterhalt benötigt, so dass Härteanträge dort nur eine Aussicht auf Erfolg haben, wenn andere besondere Umstände dies rechtfertigen. Auch ein Verlust allein reicht dort (s. o.) nicht aus.
Was sind vorläufige Veranlagungen?
Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine Vorauszahlung in Form der vorläufigen Veranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient der letzte bei der IHK vorliegende tatsächliche Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann bei einer späteren Veranlagung eine entsprechende Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.
Welche Möglichkeiten gibt es bei zu hoher Veranlagung?
Sofern zu erwarten ist, dass der aktuelle Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) wesentlich von dem der vorläufigen Beitragserhebung zu Grunde gelegten Wert abweicht, kann ein Anpassungsantrag gestellt werden. In diesem Fall teilen Sie uns bitte schriftlich unter Angabe der Ident-Nummer den zu erwartenden Gewerbeertrag (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) mit.
Datenschutz - Woher hat die IHK die Gewerbeerträge erfahren?
Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben müssen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Selbst innerhalb der IHK haben nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.
Widerspruch oder Klage?
In Niedersachsen und einigen anderen Bundesländern wurde das frühere förmliche Widerspruchsverfahren abgeschafft und stattdessen die Möglichkeit einer sofortigen Klage mit entsprechenden Kosten vorgesehen. Wir möchten der guten Ordnung halber darauf hinweisen, dass wir selber leider auch nicht berechtigt sind, die dabei geltende Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beitragsbescheids zu verlängern, und weisen in unserer Rechtsbehelfsbelehrung auch korrekt darauf hin.
Wir stehen aber unseren Mitgliedsunternehmen gerne auch weiterhin ohne Klageverfahren für eine direkte Ansprache zur Verfügung und sichern ausdrücklich zu, dass wir formlose „Widersprüche“, die innerhalb dieser Frist an unsere IHK gerichtet werden, auch weiterhin und auch nach Ablauf dieser Frist inhaltlich sachlich prüfen und nach Recht und Gesetz darüber entscheiden werden. Unnötige Gerichtskosten möchten wir Ihnen damit gerne ersparen.
Wir stehen aber unseren Mitgliedsunternehmen gerne auch weiterhin ohne Klageverfahren für eine direkte Ansprache zur Verfügung und sichern ausdrücklich zu, dass wir formlose „Widersprüche“, die innerhalb dieser Frist an unsere IHK gerichtet werden, auch weiterhin und auch nach Ablauf dieser Frist inhaltlich sachlich prüfen und nach Recht und Gesetz darüber entscheiden werden. Unnötige Gerichtskosten möchten wir Ihnen damit gerne ersparen.