Sicherheit
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Voraussetzungen zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu erlangen. Den Einstieg ermöglicht das 1996 eingeführte IHK-Unterrichtungsverfahren, die beispielsweise Tätigkeiten im Objektschutz oder im Geld- und Wertetransport ausüben wollen. Türsteher vor gastgewerblichen Diskotheken, Ladenhausdetektive und sog. Citystreifen benötigen für eine Beschäftigung die seit 2003 eingeführte Sachkundeprüfung. Der Sachkundenachweis gilt seit dem 01.06.2019 zusätzlich auch für Bewachungsaufgaben in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes und von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen und für Bewachungsaufgaben in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Darüber hinaus werden auch andere Qualifikationen für eine Beschäftigung anerkannt, wie zum Beispiel der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz- und Sicherheit oder eine Ausbildung zum Polizeibeamten. Diese und weitere Ausnahmeregelungen sind geregelt in der BewachV (§§ 4, 8, und 23).
Die sichere Wahl
Auftragsvergabe an Wach- und Sicherheitsdienste. Was ist zu beachten?
Gehörten früher die klassischen Wach- und Schließaufgaben zum Hauptportfolio der Branche, werden heute zunehmend Sicherheitsmitarbeiter für Kontrollgänge in öffentlichen Bereichen eingesetzt, wie in Fußgängerzonen, Bahnhöfen oder Flughäfen – und seit März 2013 sogar zur Bekämpfung der Piraterie auf Seeschiffen. In Einzelhandelsgeschäften ist der Schutz vor Diebstahl nicht mehr wegzudenken, wobei nicht nur der Ladendieb im Fokus der Ladendetektive steht, sondern auch der organisierte Bandendiebstahl, der Einzelhändlern immensen Schaden zufügt.
Was ist bei der Auswahl zu beachten? Rechtliche Grundlagen für die Ausübung des Bewachungsgewerbes sind § 34a der Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV). Im § 34a GewO heißt es: „Wer gewerbsmäßig fremdes Eigentum oder fremdes Leben vor Einwirkungen Dritter bewacht, übt ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus.“ Eine Gewerbeanmeldung allein reicht für deren Ausübung nicht aus, notwendig ist die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Auftraggeber von Sicherheitsdiensten sollten sich diese Erlaubnis unbedingt vorlegen lassen. Bestehen Zweifel an der Echtheit, empfiehlt es sich, bei der ausstellenden Behörde nachzufragen.
Auch der vom Sicherheitsdienst eingesetzte Mitarbeiter muss vor Beschäftigungsbeginn von der Behörde überprüft worden sein. Das Ergebnis der Überprüfung sollte sich der Auftraggeber ebenfalls vorlegen lassen. Zu beachten ist zudem, ob der Mitarbeiter uneingeschränkt im Wachdienst eingesetzt werden darf, da er beispielsweise eine Sachkundeprüfung abgelegt hat (siehe hierzu Infotext unten). Einschränkungen des Tätigkeitsbereichs werden seitens der Behörde in aller Regel zusammen mit dem Ergebnis der Überprüfung genannt.
Die Anforderungen an das Unterrichtungsverfahren, Sachkundeprüfung, Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise, Beschäftigung von Mitarbeitern etc. sind in der Bewachungsverordnung (BewachV) festgelegt. Beispielsweise muss der Sicherheitsdienstleister den Wachdienst durch eine Dienstanweisung regeln, die dem Arbeitnehmer gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen ist. In dieser ist auch zu bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung seines Arbeitgebers eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffe sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und der Mitarbeiter nur nach den Jedermannsrechten tätig werden darf, zum Beispiel Notwehr oder Selbsthilfe.
Was ist bei der Auswahl zu beachten? Rechtliche Grundlagen für die Ausübung des Bewachungsgewerbes sind § 34a der Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV). Im § 34a GewO heißt es: „Wer gewerbsmäßig fremdes Eigentum oder fremdes Leben vor Einwirkungen Dritter bewacht, übt ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus.“ Eine Gewerbeanmeldung allein reicht für deren Ausübung nicht aus, notwendig ist die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Auftraggeber von Sicherheitsdiensten sollten sich diese Erlaubnis unbedingt vorlegen lassen. Bestehen Zweifel an der Echtheit, empfiehlt es sich, bei der ausstellenden Behörde nachzufragen.
Auch der vom Sicherheitsdienst eingesetzte Mitarbeiter muss vor Beschäftigungsbeginn von der Behörde überprüft worden sein. Das Ergebnis der Überprüfung sollte sich der Auftraggeber ebenfalls vorlegen lassen. Zu beachten ist zudem, ob der Mitarbeiter uneingeschränkt im Wachdienst eingesetzt werden darf, da er beispielsweise eine Sachkundeprüfung abgelegt hat (siehe hierzu Infotext unten). Einschränkungen des Tätigkeitsbereichs werden seitens der Behörde in aller Regel zusammen mit dem Ergebnis der Überprüfung genannt.
Die Anforderungen an das Unterrichtungsverfahren, Sachkundeprüfung, Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise, Beschäftigung von Mitarbeitern etc. sind in der Bewachungsverordnung (BewachV) festgelegt. Beispielsweise muss der Sicherheitsdienstleister den Wachdienst durch eine Dienstanweisung regeln, die dem Arbeitnehmer gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen ist. In dieser ist auch zu bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung seines Arbeitgebers eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffe sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und der Mitarbeiter nur nach den Jedermannsrechten tätig werden darf, zum Beispiel Notwehr oder Selbsthilfe.
Weitere Vorschriften aus der BewachV
- Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Gewerbetreibenden und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen
- Datenschutz, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.
- Voraussetzungen an die Beschäftigten und welche Personen die Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen
- Mitführen eines Dienstausweises
- Tragen eines sichtbaren (Kenn-)Schildes
- Bestimmungen zur Dienstkleidung
Die Überprüfung der Einhaltung der BewachV obliegt in Niedersachsen den Ordnungsämtern. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift können je Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro geahndet werden. Zwischen den Parteien sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden - auch bei nur kurz andauernden Veranstaltungen.
Weitere wichtige Vertragsbestandteile, die aus unserer Sicht empfehlenswert sind:
- Verpflichtung des Auftragnehmers, dass er die genannten rechtlichen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 23) für das Sicherheitsgewerbe einhält
- Verpflichtung des Auftragnehmers, unmittelbar mitzuteilen, wenn ihm die Erlaubnis zur Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes nach § 34a GewO entzogen oder ihm Auflagen erteilt werden. Gleiches gilt bei Entzug der Beschäftigungserlaubnis eines eingesetzten Mitarbeiters
- Nur Einsatz von Mitarbeitern, die unter Vorlage der Beschäftigungserlaubnis dem Auftraggeber gemeldet wurden
- eventuell Vorgaben zur Dienstkleidung
- Erklärung, dass geltende tarifliche Vereinbarungen oder Mindestlohnbestimmungen beachtet werden
Zudem wäre es ratsam, dem Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung seines Auftrages zu bevollmächtigen, Strafanträge nach der Regelung der Strafprozessordnung (StPO) für den Auftraggeber zu stellen - das erleichtert die Verfahrensabwicklung für den Auftraggeber. Auch die Durchsetzung des Hausrechts sollte schriftlich fixiert sein, um für den Eventualfall einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung gerüstet zu sein. Zudem sollte vereinbart werden, ob der Sicherheitsdienstleister Fremdfirmen (Subunternehmer) beauftragen darf. Gerade bei Großveranstaltungen kommt es häufig vor, dass Sicherheitsdienstleister Subunternehmer zur Unterstützung einsetzen müssen.
Die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband der Sicherheitsbranche kann ein Auswahlkriterium darstellen, zum Beispiel wenn Qualitätskriterien als Voraussetzung für eine Verbandsaufnahme festgelegt sind. Auskünfte zu den Aufnahmekriterien erteilen die jeweiligen Verbände. Als Qualitätsanforderung an den Auftragnehmer kann die DIN 77200 „Anforderungen an Sicherheitsdienstleistungen“ Verwendung finden. Die DIN-Norm definiert bundesweit geltende Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Dienstleistung Sicherheit.
Die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband der Sicherheitsbranche kann ein Auswahlkriterium darstellen, zum Beispiel wenn Qualitätskriterien als Voraussetzung für eine Verbandsaufnahme festgelegt sind. Auskünfte zu den Aufnahmekriterien erteilen die jeweiligen Verbände. Als Qualitätsanforderung an den Auftragnehmer kann die DIN 77200 „Anforderungen an Sicherheitsdienstleistungen“ Verwendung finden. Die DIN-Norm definiert bundesweit geltende Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Dienstleistung Sicherheit.
Welche Qualifikationen müssen die Angestellten vorweisen?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Voraussetzungen zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu erlangen. Den Einstieg ermöglicht das 1996 eingeführte IHK-Unterrichtungsverfahren, die beispielsweise Tätigkeiten im Objektschutz oder im Geld- und Wertetransport ausüben wollen. Türsteher vor gastgewerblichen Diskotheken, Ladenhausdetektive und sog. Citystreifen benötigen für eine Beschäftigung die seit 2003 eingeführte Sachkundeprüfung. Der Sachkundenachweis gilt seit dem 01.06.2019 zusätzlich auch für Bewachungsaufgaben in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes und von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen und für Bewachungsaufgaben in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Darüber hinaus werden auch andere Qualifikationen für eine Beschäftigung anerkannt, wie zum Beispiel der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz- und Sicherheit oder eine Ausbildung zum Polizeibeamten. Diese und weitere Ausnahmeregelungen sind geregelt in der BewachV (§§ 4, 8, und 23).
Stand: 02.06.2023