Öffentliches Auftragswesen
Veraltete Vergabeunterlagen führen zum Ausschluss
Die Vergabekammer des Bundes hat in einem aktuellen Fall geurteilt, dass, wenn in einem Vergabeverfahren ein Bieter veraltete Vergabeunterlagen verwendet, dies wegen mangelnder Vergleichbarkeit zum Ausschluss führt.
Wenn ein Vergabeverfahren über eine E-Vergabe-Plattform läuft und sich Bieter darüber registriert haben, sollte diese immer wieder das E-Mail-Postfach nach neuen Meldungen durchsuchen, das auf der Plattform als Kontaktadresse angegeben wurde. Ergeben sich dennoch Unklarheiten, ob eine Aktualisierung der Vergabeunterlagen vorliegt oder nicht, empfiehlt sich eine Nachfrage beim öffentlichen Auftraggeber anstelle einer stillschweigenden Annahme.
Der Sachverhalt:
Im Laufe des Vergabeverfahrens teilte der öffentliche Auftraggeber den Bietern mit, dass das in den Vergabeunterlagen enthaltene Leistungsverzeichnis aufgrund eines technischen Defekts verändert worden sei. Er wies die Bieter ausdrücklich darauf hin, dass zur Abgabe der Angebote die aktuellste Version der Vergabeunterlagen zu verwenden sei, die nebst der überholten Version zum Download auf der E-Vergabe-Plattform bereitstand.
Im Laufe des Vergabeverfahrens teilte der öffentliche Auftraggeber den Bietern mit, dass das in den Vergabeunterlagen enthaltene Leistungsverzeichnis aufgrund eines technischen Defekts verändert worden sei. Er wies die Bieter ausdrücklich darauf hin, dass zur Abgabe der Angebote die aktuellste Version der Vergabeunterlagen zu verwenden sei, die nebst der überholten Version zum Download auf der E-Vergabe-Plattform bereitstand.
Ein Bieter reichte ein Angebot auf Grundlage der alten Vergabeunterlagen ein. Er wurde daraufhin wegen „unzulässiger Änderung oder Ergänzung der Vergabeunterlagen“ ausgeschlossen. Der Bieter wandte ein, er habe nach der Veröffentlichung des Verfahrens die ursprünglichen Vergabeunterlagen heruntergeladen und keinen Anlass gehabt, die neuen umgehend in Augenschein zu nehmen. Die Verwendung der alten Version sei nicht mit Absicht geschehen und beruhe auf der am Tag der Angebotsabgabe erkannten Veränderung und der daraus entstandenen Verwirrung.
Durch das Hochladen der neuen Version seitens des öffentlichen Auftraggebers und den Hinweis, ausschließlich die neue Fassung der Vergabeunterlagen zu verwenden, wurden diese zu den aktuell gültigen Vergabeunterlagen. Indem der Bieter das inhaltlich abweichende alte Leistungsverzeichnis und nicht das aktuelle verwendete, änderte er die Vergabeunterlagen. Dass er das Formular dabei nicht selbst änderte, ist unerheblich. Das Angebot war nicht mit den übrigen vergleichbar und somit auszuschließen.
(Quelle: Auftragswesen aktuell - Newsletter der Auftragsberatungsstellen und IHKs in Deutschland)
Durch das Hochladen der neuen Version seitens des öffentlichen Auftraggebers und den Hinweis, ausschließlich die neue Fassung der Vergabeunterlagen zu verwenden, wurden diese zu den aktuell gültigen Vergabeunterlagen. Indem der Bieter das inhaltlich abweichende alte Leistungsverzeichnis und nicht das aktuelle verwendete, änderte er die Vergabeunterlagen. Dass er das Formular dabei nicht selbst änderte, ist unerheblich. Das Angebot war nicht mit den übrigen vergleichbar und somit auszuschließen.
(Quelle: Auftragswesen aktuell - Newsletter der Auftragsberatungsstellen und IHKs in Deutschland)
- VK Bund, Beschl. vom Datum 18.01.2019 (Az.: VK 1- 113/18)
auffindbar in der Regel über https://dejure.org/
Stand: 11.01.2023