Öffentliches Auftragswesen
Unzulässige Interessenwahrnehmung ist neuer Ausschlussgrund im Vergaberecht
Mit § 108f Strafgesetzbuch (StGB) wurde zum 18. Juli 2024 der neue Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung durch Mandatsträger eingefügt. Dieser bestraft Mandatsträger, die für die Wahrnehmung von Interessen Dritter gegen Entgelt Vorteile fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, auch wenn diese Tätigkeiten außerhalb der offiziellen Mandatswahrnehmung erfolgt.
Dies umfasst Handlungen, die nicht unmittelbar im Rahmen der parlamentarischen Arbeit, sondern beispielsweise im Kontakt mit Verwaltungsstellen oder Behörden erfolgen. Mit der Einführung des neuen Straftatbestands wurde eine Lücke im Strafrecht geschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Beschluss vom 5. Juli 2022 (Az. StB 7-9/22) festgestellt, dass die bisherige Strafbarkeit gemäß § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) nur Handlungen erfasst, die im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit erfolgen, also im Plenum, in Ausschüssen oder anderen parlamentarischen Gremien.
Der neue Straftatbestand führt zu einer Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). § 123 (Zwingende Ausschlussgründe) Abs. 1 Nr. 7 GWB verweist jetzt auf den neuen § 108f StGB. Neben der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern wird nun auch die unzulässige Interessenwahrnehmung als zwingender Ausschlussgrund angeführt, d. h., dass die Angebote von Unternehmensvertretenden mit diesem Verstoß von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Quelle: Auftragswesen Aktuell 07-08/2024 – Newsletter der IHKs und Auftragsstellen in Deutschland
Stand: 17.10.2024