Öffentliches Auftragswesen
Neue Schwellenwerte für EU-Ausschreibungen für die Jahre 2024 und 2025
Alle zwei Jahre prüft die EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Schwellenwerte sind Eurowertgrenzen, ab denen für öffentliche Vergaben die EU-weiten Regelungen in Bezug auf die Veröffentlichungsvorgaben und die Anwendung des Vergaberechtsschutzes und den damit verbundenen Verfahrens- und Formvorschriften gelten.
Die neuen Schwellenwerte wurden in den Delegierten Verordnungen (EU) 2023/2495, 2023/2496, 2023/2497 und 2023/2510 der Europäischen Kommission vom 15.11.2023 veröffentlicht. Sie finden ab 1. Januar 2024 Anwendung.
Aufgrund der dynamischen Verweisung in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbestimmungen gelten die angehobenen Schwellenwerte auch direkt in Deutschland.
Die Schwellenwerte betragen in Euro (netto/ohne Umsatzsteuer):
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1.01.2024
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bis 31.12.2023
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Klassische Auftragsvergaben – Richtlinie 2014/24/EU
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Bauleistungen
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5.538.000
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5.382.000
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Liefer- und Dienstleistungen
oberste und obere Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinricht-ungen für Liefer- und Dienstleistungen
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221.000
143.000
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215.000
140.000
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Vergaben im Sektorenbereich und im Bereich von Verteidigung und Sicherheit – Richtlinie 2014/25/EU und 2009/81/EG |
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Bauaufträge
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5.538.000
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5.382.000
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Liefer- und Dienstleistungen
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443.000
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431.000
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Konzessionsvergaben – Richtlinie (2014/23/EU)
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5.538.000
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5.382.000
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Vergaben für soziale und besondere Dienstleistungen – Anhänge XIV Richtlinien2014/24/EU und 2014/25/EU (eine Anpassung erfolgt nicht) |
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Öffentliche Auftraggeber
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750.000
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750.000
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Sektorenauftraggeber
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1.000.000
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1.000.000
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Die Überprüfung der EU-Schwellenwerte erfolgt nach den Vorgaben des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement – GPA). Die Änderung ist alle zwei Jahre erforderlich, da die Festlegung im GPA auf einer künstlich geschaffenen Währungseinheit beruht, den sogenannten Sonderziehungsrechten. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro und werden entsprechend den Wechselkursschwankungen von der EU-Kommission im Zweijahresrhythmus neu berechnet.
- Delegierten Verordnungen (EU) Richtlinie 2023/2495, 2496, 2497, 2510 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung im Hinblick auf die Schwellenwerte
Stand: 22.01.2024