Öffentliches Auftragswesen
Fristen im Vergabeverfahren von Liefer- und Dienstleistungen
Während die Vergabeverordnung (VgV) für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen im Oberschwellenbereich (EU-Vergaben) klare Mindestfristen unter anderem für das Einreichen von Teilnahmeanträgen und Angeboten vorgibt, wird im Unterschwellenbereich in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nur formuliert, dass der Auftraggeber angemessene Fristen festzulegen hat: Der Auftraggeber legt angemessene Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) und Angebote (Angebotsfrist) nach den §§ 9 bis 12 sowie für die Geltung der Angebote (Bindefrist) fest (§ 13 UVgO, Abs. 1 - Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung).
Auch in der VOL/A, die in einigen Bundesländern immer noch gilt, heißt es lediglich, dass ausreichende Fristen zu gewähren sind: Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen (§ 10 VOL/A, Abs.1.).
Über all diesen Formulierungen stehen die Vergabegrundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und der Verhältnismäßigkeit. Die Einhaltung der Mindestfristen stellt daher nicht zwangsläufig auch eine ausreichende oder angemessene Frist dar. Öffentliche Auftraggeber sollten daher in jedem Falle bei der Festlegung der Fristen folgende Kriterien berücksichtigen, um eine zielführende Vergabe mit bestmöglichem Ergebnis hinsichtlich qualitativer und zuschlagsfähiger Angebote zu erreichen:
Auch in der VOL/A, die in einigen Bundesländern immer noch gilt, heißt es lediglich, dass ausreichende Fristen zu gewähren sind: Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen (§ 10 VOL/A, Abs.1.).
Über all diesen Formulierungen stehen die Vergabegrundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und der Verhältnismäßigkeit. Die Einhaltung der Mindestfristen stellt daher nicht zwangsläufig auch eine ausreichende oder angemessene Frist dar. Öffentliche Auftraggeber sollten daher in jedem Falle bei der Festlegung der Fristen folgende Kriterien berücksichtigen, um eine zielführende Vergabe mit bestmöglichem Ergebnis hinsichtlich qualitativer und zuschlagsfähiger Angebote zu erreichen:
- die Komplexität der ausgeschriebenen Leistung,
- Art und Menge der beizubringenden Erklärungen und Nachweise (Unterlagen),
- die Zeit für die Ausarbeitung der Teilnahmeanträge und Angebote, mit Hinblick, ob für die Leistungserbringung ggf. Nachunternehmerleistungen erforderlich werden,
- die gewählten Kommunikationsmittel,
- aktuelle Auslastung des relevanten Marktes.
Stand: 30.10.2024