Öffentliches Auftragswesen
Eignungskriterien – pauschaler Verweis unzulässig
Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Fall geurteilt, dass eine Bekanntmachung als unwirksam gilt, wenn die geforderten Eignungskriterien im Bekanntmachungstext einer Ausschreibung unerwähnt bleiben und nur pauschal auf diese verwiesen werden. Dies gilt auch für eine Verlinkung in der Bekanntmachung, die auf eine allgemeine Vergabeplattform des öffentlichen Auftraggebers verweist.
Die Eignungskriterien sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 122 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 48 Abs. 1 VgV in der Bekanntmachung aufzuführen. Ein potenzieller Bieter muss aufgrund des Bekanntmachungstextes entscheiden können, ob er sich am Wettbewerb beteiligen könne und wolle, so das Gerichtsurteil. Die gesetzlichen Grundlagen sowie die Vorgaben der EU-Durchführungsverordnung hinsichtlich des gestalteten Formblatts zur Bekanntmachung und dessen EDV-technische Umsetzung führen zu diesem Ergebnis.
Wie diese Anforderung bei der elektronischen Vergabe im Umgang mit Links umzusetzen ist, wird nach einer Reihe von Entscheidungen immer klarer: Ein Link auf die Vergabeunterlagen insgesamt genügt jedenfalls nicht. Allenfalls eine direkte Verlinkung auf das Formblatt/die Aufstellung mit den im Verfahren geforderten Eignungskriterien wird für zulässig gehalten.
Dies ist auch für präqualifizierte Unternehmen relevant, um die geforderten Eignungskriterien mit den in der Präqualifikation hinterlegten abgleichen zu können.
Dies ist auch für präqualifizierte Unternehmen relevant, um die geforderten Eignungskriterien mit den in der Präqualifikation hinterlegten abgleichen zu können.
Deshalb sollten sich Bieter sofort an den öffentlichen Auftraggeber, wenn sie bei einer Bekanntmachung den beschriebenen Mangel feststellen.
Der Fall:
Ausgeschrieben waren IT-Leistungen im Rahmen eines EU-weiten Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. In der Bekanntmachung hieß es, nach einem Teilnahmewettbewerb würden drei geeignete Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei mehr als drei geeigneten Bietern würden die drei Bieter mit den meisten Eignungspunkten zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Ausgeschrieben waren IT-Leistungen im Rahmen eines EU-weiten Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. In der Bekanntmachung hieß es, nach einem Teilnahmewettbewerb würden drei geeignete Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei mehr als drei geeigneten Bietern würden die drei Bieter mit den meisten Eignungspunkten zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Der öffentliche Auftraggeber verweist mit einem Link zu den abrufbaren Auftragsunterlagen auf die geforderten Eignungskriterien. Der Interessierte wurde jedoch erst auf eine allgemeine Plattform des öffentlichen Auftraggebers mit mehreren Vergabeverfahren geleitet und musste sich dort umständlich die Kriterien heraussuchen und herunterladen.
Ein Bieter bewirbt sich um die Teilnahme, erhält jedoch vom öffentlichen Auftraggeber die Nachricht, mangels Eignungsnachweise nicht zur Teilnahme zugelassen zu werden. Hiergegen wendet sich die Bieter mit der Begründung, die Referenzen seien nicht korrekt bewertet worden. Zudem seien die Eignungskriterien nicht in der Bekanntmachung oder einem direkten Link veröffentlicht worden.
Auf den Rechtsbehelf von dem Bieter untersagt die Vergabekammer dem öffentlichen Auftraggeber, den Zuschlag zu erteilen und hebt das Vergabeverfahren auf. Der öffentliche Auftraggeber legt gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
(Quelle: Auftragswesen aktuell - Newsletter der IHKs und Auftragsberatungsstellen)
Auf den Rechtsbehelf von dem Bieter untersagt die Vergabekammer dem öffentlichen Auftraggeber, den Zuschlag zu erteilen und hebt das Vergabeverfahren auf. Der öffentliche Auftraggeber legt gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
(Quelle: Auftragswesen aktuell - Newsletter der IHKs und Auftragsberatungsstellen)
Stand: 11.01.2023