Recht und Steuern

Werbung mit Testurteilen - Fundstelle angeben

Die Werbung mit positiven Testergebnissen ist für Unternehmen wirtschaftlich sehr attraktiv, weil die angesprochenen Verbraucherkreise sehr häufig ihre Kaufentscheidung von dem Testergebnis abhängig machen. Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht zur Angabe der Fundstelle bei der Werbung mit Testurteilen nochmals bestätigt. Diese Anforderung gilt bereits dann, wenn das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist. Auf die Intensität der Werbung kommt es nicht an. Wird ein Produkt mit einem Testurteil beworben, besteht ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Produkts in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt und um die Testergebnisse miteinander zu vergleichen.
Daher wird die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung spürbar beeinträchtigt, wenn er die testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen kann. Die Informationspflicht über die Fundstelle der Testveröffentlichung entfällt auch nicht, wenn mit einem Testsiegel nicht besonders hervorgehoben geworben wird. Das Gericht stellt lediglich darauf ab, ob das Testsiegel erkennbar ist. Die Informationspflicht greift also bereits dann, wenn in einem Werbeprospekt auf einer Abbildung des Produkts ein Testsiegel erkennbar ist (wie in dem entschiedenen Fall, wenn in einem Werbeprospekt eines Baumarkts auf einem abgebildeten Farbeimer für Wandfarbe ein Testsiegel mit der Überschrift „TESTSIEGER“ zu sehen war), BGH, Urt. v. 15.04.2021 - I ZR 134/20.
Das Gericht hat auch bestätigt, dass es sich bei Produktabbildung in dem Werbeprospekt um eine eigene geschäftliche Handlung des Baumarkts handelt und dieser selbst für das Vorenthalten der Fundstelle gerade stehen muss. Insofern ging es nicht um etwaige Prüfpflichten des Baumarkts in Bezug auf Herstellerangaben, sondern um eigene Informationspflichten.

Praxishinweise:

  • Die Anforderungen an eine beanstandungsfreie Testwerbung sind relativ hoch. Grundsätzlich sollte nur mit Testergebnissen einer neutralen und unabhängigen Stelle geworben werden. Ggf. kann der Abschluss eines Lizenzvertrags zur Nutzung des markenrechtlich geschützten Logos der Testeinrichtung erforderlich sein.
  • Unzulässig ist die Werbung mit einem Testergebnis, ohne die genaue Fundstelle anzugeben, da dem Adressaten die Überprüfung der Werbung sonst unnötig erschwert wird. Die Pflicht zur Fundstellenangabe hängt allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.
  • Das Testergebnis ist zutreffend wiederzugeben, am besten nicht in eigenen Worten, sondern mit dem tatsächlichen Wortlaut, damit sich der Eindruck des Testergebnisses nicht verschiebt.
  • Es darf nicht über den erzielten Rang des getesteten Produkts getäuscht werden. So ist eine Werbung mit der Note „Gut“ zulässig, wenn das Produkt in der Gesamtbewertung überdurchschnittlich abgeschnitten hat. Wer trotz der Note „Gut“ unterdurchschnittlich war, darf mit dem Testat nicht werben. Wurde im Test die Note „Sehr gut“ erreicht, darf damit geworben werden, ohne dass gleichzeitig darauf hingewiesen werden muss, dass weitere Konkurrenzprodukte ebenfalls mit „Sehr gut“ bewertet wurden. Die Werbung mit der Bezeichnung „Testsieger“ ist nicht irreführend, wenn zwar das Prädikat „Testsieger“ nicht verliehen wurde, aber es sich tatsächlich um das am besten bewertete Produkt gehandelt hat.
  • Die Werbung mit Testergebnissen sollte aktuell sein. Eine Werbung mit Testergebnissen ist dann irreführend, wenn die mit Testergebnissen beworbenen Waren nicht mehr mit den ursprünglich getesteten Waren identisch oder technisch überholt sind oder inzwischen bereits ein neueres Testergebnis vorliegt.
  • Wird nicht nur auf das eigene Testergebnis, sondern auch erkennbar Bezug auf Mitbewerber oder deren Produkte und Dienstleistungen Bezug genommen, dürfen die Grenzen einer zulässigen vergleichenden Werbung nicht überschritten werden. So ist die Werbung dann unzulässig, wenn sich der Vergleich nicht auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren oder Dienstleistungen bezieht.

Stand: 20.10.2023