Recht und Steuern

Telefonwerbung – Einwilligung dokumentieren und aufbewahren

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nur zulässig, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Seit 1. Oktober gelten für diese Einwilligung gemäß einem neuen § 7a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verschärfte Regeln. Die Einwilligung muss dokumentiert und fünf Jahre ab Erteilung der Einwilligung sowie jeweils nach jeder Verwendung aufbewahrt werden. Bei Missachtung drohen Bußgelder.
Mit dem im Rahmen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge eingeführten § 7a UWG ist keine grundlegende Neuerung verbunden. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern war schon bisher nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt und das anrufende Unternehmen musste nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO die Einwilligung nachweisen.
Der Wortlaut des § 7a UWG lautet wie folgt:
§ 7a UWG Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Angemessene Dokumentation erforderlich

Die Einwilligung des Verbrauchers ist von dem werbenden Unternehmen zunächst in angemessener Form zu dokumentieren. In welcher konkreten Form dies geschieht, steht dem Unternehmer grundsätzlich frei. Die Einwilligung kann daher z. B. mündlich, fernmündlich, schriftlich, in Textform oder auch durch Anklicken eines Auswahlfeldes auf der Website oder in einer App erfolgen. Aus der Dokumentation muss jedoch zwingend hervorgehen, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogene Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat.
Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass die Dokumentation einer mündlich erteilten Einwilligung im Wege der Tonaufzeichnung zulässig wäre. Insoweit ist aber zu beachten, dass der Angerufene bereits in die Tonaufzeichnung selbst einwilligen muss. Ohne Einwilligung wäre die Aufzeichnung von Tonaufnahmen grundsätzlich strafbar und es würde ein Datenschutzverstoß vorliegen. Praktisch müsste der Angerufene also zweifach einwilligen: erstens, dass er mit der Aufzeichnung seiner Einwilligung einverstanden ist, und zweitens, dass er mit Werbeanrufen einverstanden ist.
Die Bundesnetzagentur hat Auslegungshinweise zur Dokumentation veröffentlicht.

Einwilligung aufbewahren und nachweisen

Neben der Dokumentation ist der Unternehmer auch zur Aufbewahrung der Einwilligung für fünf Jahre ab deren Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung verpflichtet. Was genau „nach jeder Verwendung der Einwilligung“ bedeuten soll, ist in der Gesetzesbegründung nicht ausgeführt. Es wird aber so zu verstehen sein, dass etwa nach jedem Werbeanruf beim Verbraucher die Aufbewahrungsfrist erneut zu laufen beginnt, so dass sehr lange Aufbewahrungsfristen die Folge sein dürften.
Neben der Aufbewahrungspflicht muss der Unternehmer auf Verlangen der Bundesnetzagentur als zuständiger Behörde die Einwilligung unverzüglich vorlegen.

Bußgeld droht

Verstöße gegen die Dokumentations- oder Aufbewahrungspflicht, können eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Ein Werbeanruf gänzlich ohne Einwilligung des Verbrauchers kann hingegen – wie bisher auch schon – mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Stand: 20.10.2023